Gesetz von 1891.
Gesetz über die Allgemeine Soziale
Sicherheit von 1962 mit Änderungen.
Gesetz über Krankengeldzahlungen des Arbeitgebers vom 1. Januar 1992.
Arbeitnehmer und Selbständige.
Keine Pflichtgrenze.
Ab dem 7. Krankheitstag muß die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigt werden.
Weder Beschäftigungs- noch Beitragszeiten werden vorausgesetzt.
Um Krankengeld zu beziehen, muß der Versicherte mindestens 16 Jahre alt sein, ein Jahreseinkommen beziehen, das mehr als 24% des Grundbetrages, nämlich mehr als SEK 8.736 (ECU 1.000) beträgt, und bei der lokalen Sozialversicherungsbehörde gemeldet sein.
Die Krankheit muß der lokalen Sozialversicherungsbehörde sofort am ersten Tag des Fernbleibens vom Arbeitsplatz gemeldet werden.
Arbeitnehmer: ein Tag.
Selbständige: Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten (3 oder 30 Tage).
Während der ersten 14 Tage zahlt der Arbeitgeber das Krankengeld, danach die Versicherung. Eine offizielle Begrenzung der Bezugsdauer gibt es nicht, jedoch kann das Krankengeld von einer Erwerbsunfähigkeitsrente abgelöst werden, wenn die Krankheit über einen langen Zeitraum andauert.
Das Krankengeld zu Lasten des Arbeitgebers beträgt 80% des Arbeitslohns.
Ab dem 15. Tag wird das Krankengeld von der Versicherung gezahlt und entspricht 80% des Einkommens, für das Anspruch auf Krankengeld besteht.
Mit dem Betrag des Jahreseinkommens, der über die Grenze von SEK 273.000 (ECU 31.263) hinausgeht, ist kein Anspruch auf Krankengeld verbunden.
Das Krankengeld, auf das Arbeitslose Anspruch haben, ist genauso hoch wie der Betrag, den sie vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bezogen haben; der Anspruch bleibt bestehen, solange sie auf der Suche nach Arbeit sind.
Siehe oben. Vom 2. bis zum 14. Tag zahlt der Arbeitgeber das Krankengeld, und zwar 80% des Arbeitslohns.
Nach einer Krankheit wird eine Rehabilitationsleistung gezahlt, wenn der Betroffene eine berufliche Ausbildung beginnt.
Die Höhe dieser Leistung entspricht dem Krankengeld der Krankenversicherung.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Keine Steuerermäßigung.