Kapitel IV: Krankheit - Geldleistungen

Gesetzgebung

Berechtigte

Bedingungen

Karenztage

Leistungen

Besteuerung

 

 

 

TopGesetzgebung

1. Erstes Gesetz

2. Grundlegende Gesetze

Gesetz von 1935.

Notverordnung 132/88 vom 20. April 1988.

TopBerechtigte

1. Anwendungsbereich

Alle versicherten Arbeitnehmer.

2. Versicherungspflicht- grenze

Keine Pflichtgrenze.

TopBedingungen

6 Monate Beitragszeit und 12 bezahlte Arbeitstage in den vier Monaten vor demjenigen, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

TopKarenztage

3 Tage je Abwesenheitsdauer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Keine Karenzfrist bei Krankenhausaufenthalt oder Mutterschaft.

TopLeistungen

1. Dauer der Leistungen

Höchstens 1.095 Tage (darüber hinaus ggf. Invalidität).

Bei Tbc: Unbegrenzt.

2. Höhe der Leistungen

Krankengeld pro Tag:

65 % des durchschnittlichen täglichen Einkommens der 6 Monate, die den 2 letzten Monaten vor Krankheitsbeginn vorausgehen;

70 % dieses durchschnittlichen Einkommens nach ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von mehr als 365 Tagen.

Bei Tbc: 80 % des durchschnittlichen Einkommens bzw. 100 % wenn der Versicherte zwei oder mehr unterhaltsberechtigte Angehörige hat.

Mindestsatz: 30 % des Mindestlohns oder 100 % des tatsächlichen durchschnittlichen Lohns, falls dieser geringer als der genannte Prozentsatz ist.

3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Keine gesetzliche geregelte Lohnfortzahlung.

4. Andere Leistungen

Sterbegeld: Siehe Tabelle X "Familienbeihilfen".

Leistungen für Alleinerziehende bei Krankheit eines Kindes unter 10 Jahren (Bedürftigkeitsnachweis) in Höhe eines dem Krankengeld entsprechenden Betrages (höchstens 30 Tage pro Kind und Jahr).

Leistungen an Eltern im Falle der Krankheit eines Kindes unter 10 Jahren oder eines im Haushalt lebenden behinderten Kindes ohne Altersbegrenzung. Höchstdauer 30 Tage pro Kind im Kalenderjahr. Betrag entspricht der Höhe des Krankengeldes.

TopBesteuerung

1. Besteuerung von Geldleistungen

Leistungen sind nicht steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Nicht anwendbar.