Gesetz Nr. 138 vom 11. Januar 1943.
Gesetz Nr. 833 vom 23.12.1978 zur Einführung des nationalen Gesundheitsdienstes.
Arbeiter oder diesen Gleichgestellte. Bei Tbc auch Familienmitglieder des Versicherten.
Angestellte haben keinen Anspruch auf Geldleistungen, der Arbeitgeber ist jedoch zur Fortzahlung des Gehaltes während mindestens 3 Monaten gesetzlich verpflichtet.
Keine Pflichtgrenze.
Weder Voraussetzung von Beschäftigungs- noch von Beitragszeiten.
Bei Tbc: Offene Tbc.
3 Tage.
Keine Karenzfrist bei Tbc.
Höchstens 6 Monate (180 Tage) innerhalb eines Jahres.
Bei Tbc: Keine Beschränkung während der Kur; höchstens 2 Jahre beim Nachbehandlungstagegeld und ebenfalls höchstens 2 Jahre bei der Kurbeihilfe (kann alle 2 Jahre erneuert werden).
Ohne Krankenhausaufenthalt:
50 % des tatsächlichen Arbeitsverdienstes. Ab dem 21. Tag: 66,66 %.
Bei Krankenhausaufenthalt:
Versicherte ohne Unterhaltsverpflichtungen erhalten ein auf 2/5 gekürztes Krankengeld.
Tuberkulose:
Kurtagegeld: Versicherter erhält Krankengeld während 180 Tagen, anschließend ITL 13.256 (ECU 6,80), Familienmitglieder erhalten ITL 6.628 (ECU 3,40).
Tagegeld zur Nachbehandlung: Der Versicherte erhält: ITL 22.091 (ECU 11); Familienmitglieder: ITL 11.046 (ECU 5,70).
Kurbeihilfe: Sofern nach der Nachbehandlung eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % vorliegt, wird eine Leistung von monatlich ITL 89.130 (ECU 46) gewährt.
Arbeiter: nein.
Angestellte: Gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung für mindestens 3 Monate.
Sterbegeld: ITL 20.000 (ECU 10).
Tbc: Weihnachtssonderzulage in Höhe von ITL 25.000 (ECU 13) zuzüglich ITL 3.000 (ECU 1,50) für jede unterhaltsberechtigte Person, falls der Leistungsempfänger der Versicherte ist. ITL 15.000 (ECU 7,70), falls der Leistungsempfänger ein unterhaltsberechtigter Angehöriger des Versicherten ist.
Leistungen sind steuerpflichtig.
Steuerbefreiung für den Teil der Einkommen, das den Beiträgen der Sozialversicherung entspricht.
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder Familie ab. Jährliche Grenze der Steuerbefreiung:
Alleinstehende(r):
ITL 9.100.000 (ECU 4.686).
Ehepaar ohne Kinder:
ITL 14.202.983 (ECU 7.313).
Ehepaar mit 1 Kind:
ITL 15.145.480 (ECU 7.799).
Ehepaar mit 2 Kindern:
ITL 15.658.687 (ECU 8.063).