Gesetz vom 15. Juni 1883.
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 mit Änderungen.
Sozialgesetzbuch, Viertes Buch vom 23. Dezember 1976 mit Änderungen.
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 und zuletzt weiterentwickelt durch das 1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23.6.1997.
Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Gruppen.
DEM 75.600 (ECU 38.253) in den alten Bundesländern;
DEM 63.000 (ECU 31.877) in den neuen Bundesländern.
Vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Keine Bedingungen hinsichtlich der Arbeitsbzw. Versicherungszeit erforderlich.
Keine Karenztage, wenn Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach arbeitsrechtlichen Vorschriften besteht oder wenn die Krankheit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist oder bei Notwendigkeit von stationären Maßnahmen.
Krankengeld für ein und dieselbe Krankheit begrenzt auf 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren.
Krankengeld: 70 % des Regelentgelts, jedoch nicht mehr als 90% des Nettoarbeitsentgelt.
Regelentgelt: Regelmäßig (in den letzten 3 Monaten) erzieltes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitrags-berechnung unterliegt. Nach Ablauf eines Jahres erfolgt eine Anpassung nach Maßgabe der Rentenanpassungsgesetze.
Arbeiter und Angestellte: 6 Wochen.
Krankengeld: Höchstens 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) pro Jahr bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren, das auf die Aufsicht, Pflege oder Hilfe des Versicherten angewiesen ist. Pro Jahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal 50 Arbeitstage) beansprucht werden.
Als Übergangslösung: Sterbegeld für Personen, die am 1. Januar 1989 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind. Mitglieder: DEM 2.100 (ECU 1.063); mitversicherte Angehörige: DEM 1.500 (ECU 759).
Leistungen sind nicht steuerpflichtig, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht steuerpflichtig für den Pflegebedürftigen.
Das Existenzminimum ist in jedem Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum beträgt im Jahre 1996 DEM 11.874 (ECU 6.008) für Erwachsene und DEM 6.288 (ECU 3.182) für Kinder. Dem entsprechen im Jahre 1996 der jährliche Grundfreibetrag der Einkommensteuer in Höhe von DEM 12.095 (Alleinstehende)/ 24.191 (Verheiratete) (ECU 6.120/12.240) sowie das Kindergeld in Höhe von monatlich DEM 200 (ECU 101) für das erste und zweite, DEM 300 (ECU 152) für das dritte und DEM 350 (ECU 177) für das vierte und weitere Kinder.