Gesetz vom 28. Dezember 1944.
Gesetz über die Pflichtversicherung für Sachund Geldleistungen bei Krankheit in der Fassung vom 14. Juli 1994.
Krankenhausgesetz in der Fassung vom 7. August 1987.
Gesetz vom 27. Juni 1969.
Alle aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigte Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen.
Keine Pflichtgrenze.
Mindestarbeitsund Wartezeit: 6 Monate, davon 120 effektive Arbeitstage oder diesen gleichgestellte Tage (Arbeitslosigkeit, Jahresurlaub u.ä.).
Nachweis der Mindestbeitragsleistung.
Aufgabe jeglicher Beschäftigung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 66 %.
Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung beim Vertrauensarzt der Kasse innerhalb von 2 Tagen.
Ein Arbeitstag.
Wegfall der Karenzfrist, wenn Arbeitslosigkeit von mindestens 9 Tagen während der 21 der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Tagen vorliegt, bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaft oder Entbindung, bei in öffentlichen Programmen beschäftigten Arbeitslosen oder wenn Kontakt mit einer infizierten Person bestand.
Höchstens 1 Jahr (Dauer der "primären Arbeitsunfähigkeit").
60 % des Arbeitsentgelts. Ab dem 31. Tag der Arbeitsunfähigkeit: 55% des Arbeitsentgelts für einen in einem Haushalt lebenden Berechtigten. Anrechnungsfähige Arbeitsentgelthöchstgrenze: BEF 3.698,06 (ECU 91) pro Tag.
Arbeiter:
während der ersten 7 Tage der Arbeitsunfähigkeit: 100% des Lohnes, zahlbar durch den Arbeitgeber;
vom 8. bis 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit: 60% des Lohnes bis zur Bemessungsgrenze, zahlbar durch den Arbeitgeber, zzgl. einer ebenfalls durch den Arbeitgeber zu zahlenden Ergänzungszulage;
vom 15. bis zum 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit: Krankengeld der Krankengeldversicherung sowie Ergänzungszulage des Arbeitgebers.
Angestellte: Fortzahlung des vollen Gehalts für einen Monat durch den Arbeitgeber.
Bestattungsgeld:
BEF 6.000 (ECU 147). Nicht indexgebunden.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigung bei Einkommen unter einer bestimmten Schwelle.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung entspricht der Steuer, die ein Leistungsempfänger ohne sonstiges steuerpflichtiges Einkommen und ohne Unterhaltspflicht zu zahlen hätte, wobei jedoch zwischen alleinstehenden und verheirateten Empfängern unterschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkommen und Familienstand (Alleinstehende, Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuerermäßigung unbegrenzt, so daß die Sozialleistung folglich nicht besteuert wird.