Gesetz vom 30. März 1888.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG) mit Änderungen.
Entgeltfortzahlung: Angestelltengesetz 1921 und Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Juni 1974 (EFZG) mit Änderungen.
Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer.
Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation.
Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie z.B. Lehrer, Musiker, Artisten.
Keine Pflichtversicherung, wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich ATS 3.830 (ECU 275) liegt.
Keine Pflichtgrenze.
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit.
Lohnfortzahlung bei Arbeitern: Arbeitsverhältnis muß mindestens 14 Tage gedauert haben.
Krankengeld:
3 Tage. Sofern Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche gemeldet wurde, Leistungsbeginn erst ab Meldung.
Krankengeld:
In der Regel gesetzliche Mindestdauer von 52 Wochen. Nach Maßgabe der Satzungen der Versicherungsträger kann das Krankengeld bis zu 78 Wochen geleistet werden.
Krankengeld:
50 % des Bruttoentgeltes, 60 % ab dem 43. Tag der Krankheit (Bemessungsgrenze: ATS 42.000 (ECU 3.021) monatlich).
Bei Arbeitern je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 4 und 10 Wochen, bei Angestellten zwischen 6 und 12 Wochen Anspruch auf Weitergewährung des vollen Lohnes; Angestellte haben anschließend Anspruch auf 4 Wochen Weitergewährung des halben Lohnes. Während der Lohnfortzahlung zu 100 % ruht das Krankengeld zur Gänze, bei Weitergewährung des halben Lohnes gebührt das Krankengeld zur Hälfte.
Zuschuß zu den Bestattungskosten bis maximal ATS 6.000 (ECU 432) bei Bedürftigkeit nach Maßgabe der Satzungen der Versicherungsträger.
Sowohl die Lohnfortzahlung als auch das Krankengeld sind voll steuerpflichtig.
Im allgemeinen sind für die Besteuerung die Leistungen der sozialen Sicherheit dem Lohn oder Gehalt gleichgestellt. Steuerfrei sind jedenfalls die Familienbeihilfe, das Wochen-, Arbeitslosen- und Karenzgeld sowie Unfallrenten.
Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur sozialen Sicherheit angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Absetzbetrag von jährlich ATS 8.840 (ECU 636) sowie z.B. ein Alleinverdiener- oder Rentnerabsetzbetrag von jährlich ATS 5.000 (ECU 360) bzw. ATS 5.500 (ECU 396) vorgesehen. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen.