Gesetz vom 1. November 1941.
Krankenversicherung (ZFW): Gesetz vom 15. Oktober 1964.
Außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ):
Gesetz vom 14. Dezember 1967 zur Einführung der allgemeinen Versicherung für große Risiken.
Krankenversicherungsgesetz (ZFW):
Alle abhängig Beschäftigten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Empfänger von Leistungen im Rahmen der sozialen Sicherheit bis zum Alter von 65 Jahren.
Personen ab 65 Jahren, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Rahmen des ZFW versichert waren.
Auf freiwilliger Basis Personen ab 65 Jahren, deren steuerpflichtiges Haushaltseinkommen unter NLG 35.550 (ECU 15.960) liegt.
Außergewöhnliche Krankheitskosten
(AWBZ):
Alle Einwohner.
Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, aber im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in den Niederlanden der niederländischen Lohnsteuer unterliegen.
Krankenversicherungsgesetz (ZFW):
Versicherte bis 65 Jahren:
NLG 62.220 (ECU 27.934) pro Jahr.
Außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ): Keine Bemessungsgrenze.
Unter bestimmten Bedingungen erstreckt sich die Sicherung aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes auf den (höchstens 65 Jahre alten) Partner des Versicherten (falls der Versicherte der Alleinverdiener ist) sowie auf Kinder (falls der Versicherte überwiegend für deren Unterhalt aufkommt).
Versicherung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (ZFW):
Empfänger einer Invalidenrente, falls die Erwerbsminderung 45 % übersteigt.
Empfänger einer Witwen- oder Waisenrente.
Empfänger von Arbeitslosenleistungen in Höhe von 70 % der Referenzeinkünfte, wenn sie dem Pflichtsystem angehörten.
Keine Wartezeit. Einzige Voraussetzung ist die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse.
Von Beginn der Krankheit an.
Unbegrenzt.
Physiotherapie: Anspruch auf 9 physiotherapeutische Behandlungen je Indikation und Jahr.
Alle zugelassenen Ärzte durch Vertragsabschluß mit einer Krankenkasse.
Direkte Honorierung durch die Kasse: Pauschalbetrag pro Versicherten nach dem Listensystem (Einschreibesystem bei Hausarzt).
Öffentliche Krankenhäuser: staatlich festgelegte Sätze.
Freie Arztwahl (zweimal jährlich) durch Registrierung bei einem durch Vertrag zugelassenen Kassenarzt.
Sachleistungen. Keine Selbstbeteiligung.
Unmittelbare Honorierung (Kopfpauschale) durch die Krankenkasse.
Selbstbeteiligung des Versicherten: 20% der Kosten bis zu einer Höchstgrenze von NLG 200 (ECU 90) pro Jahr. Ausnahmen: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Geburtshilfe und medizinische Versorgung während der Entbindung. Für bestimmte Gruppen (Rentenempfänger/ Niedriglohnempfänger) gilt eine jährliche Selbstbeteiligung von höchstens NLG 100 (ECU 45). Im Rahmen des Gesetzes über außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ) müssen sich Versicherte über 18 Jahre mit bis zu NLG 3.150 (ECU 1.414) monatlich an den Kosten für die Versorgung in einer Privatklinik bzw. einem Pflegeheim beteiligen.
Freie Wahl unter Krankenhäusern und Einrichtungen, die vom Gesundheitsminister zugelassen wurden.
Keine Selbstbeteiligung bei Standardunterbringung. Aufnahme muß von der Krankenkasse genehmigt werden.
Dauer der Kostenübernahme: solange es angezeigt ist (nach 1 Jahr Übernahme der Kosten durch die Versicherung im Rahmen des Gesetzes über außergewöhnliche Krankheitskosten AWBZ).
Siehe "Krankenhauspflege".
Keine.
Umfaßt für Kinder: Zahnpflege, einschließlich Prophylaxe, maximal zwei Fluoridanwendungen pro Jahr (ab sechs Jahren), Versiegelungen, regelmäßige Zahnpflege und chirurgische Eingriffe.
Für Erwachsene: Prophylaxe (Kontrolluntersuchungen mindestens einmal jährlich), Zahnprothesen und spezielle chirurgische Eingriffe.
Registrierung des Versicherten bei einer Apotheke, die mit der Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat.
Sachleistungen. Der Versicherte hat Anspruch auf ein qualitativ hochwertiges Sortiment von Arzneimitteln ohne Selbstbeteiligung. Darüber hinaus können sonstige Arzneimittel verabreicht und der Krankenkasse bis zur Höhe des Durchschnittspreises einer entsprechenden Standardpackung eines vergleichbaren Medikaments des klassifizierten Sortiments in Rechnung gestellt werden, eine zusätzliche Zahlung ist hier vom Versicherten zu tragen.
Müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Generell keine Selbstbeteiligung, ausgenommen für:
Brustprothesen: Kostenübernahme für den NLG 390 (ECU 175) übersteigenden Betrag.
orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligung von NLG 106 (ECU 48) pro Jahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. von NLG 211,50 (ECU 95) ab einem Alter von 16 Jahren.
Brillen und Kontaktlinsen: nach dem ersten Kauf besteht nur bei spezieller medizinischer Indikation Anspruch auf volle Kostenübernahme.
Hörhilfen: Kostenübernahme für den NLG 1.249,50 (ECU 561) übersteigenden Betrag.
Haarersatz: Kostenübernahme für den NLG 540,50 (ECU 245) übersteigenden Betrag.
Krankentransport im Krankenwagen, Taxi oder Privatwagen: Selbstbeteiligung von maximal NLG 147 (ECU 66) in einem Zeitraum von 12 Monaten.
Pflege bei Mutterschaft:
häusliche Pflege: Beteiligung von NLG 3,15 (ECU 1,40) pro Stunde.
bei Aufenthalt im Krankenhaus oder Entbindungsheim ohne medizinische Indikation: für Mutter und Kind jeweils NLG 24,50 (ECU 11) zzgl. der Kosten über NLG 355,50 (ECU 160) pro Tag.
Hämodialyse.
Versorgung bei chronischen Atemerkrankungen.
Thromboseprävention.
Genetische Untersuchungen.
Pflege und Versorgung körperlich und geistig Behinderter.
Versorgung durch häusliche Pflegedienste.
Rehabilitation.
Psychiatrische Versorgung (klinisch und außerklinisch, Regionales Institut für die ambulante Behandlung geistiger Erkrankungen, geschlossene Psychiatrie, usw.).
Physiotherapie: Anspruch auf 9 physiotherapeutische Behandlungen pro Indikation und Jahr.
Impfungen.