Gesetz von 1892.
Öffentliche Krankenversicherung:
Gesetz vom 9. Juni 1971 mit Änderungen.
Krankenhäuser:
Gesetz vom 19. Juni 1974 mit Änderungen.
Alle Einwohner.
Keine Pflichtgrenze.
Keine.
Keine Sonderbestimmungen.
6 Wochen für Neubürger.
Von Beginn der Krankheit an.
Unbegrenzt.
Alle zugelassenen Ärzte (Zahl abhängig von der Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke).
Die Honorare werden zwischen dem Ärzteverband und der öffentlichen Krankenversicherung vereinbart. Die Honorierung erfolgt nach der Zahl der eingetragenen Patienten und der erbrachten ärztlichen Leistungen. Fachärzte erhalten einen Pauschalbetrag je ärztliche Leistung.
Öffentliche Krankenhäuser: Einrichtungen der regionalen Gesundheitsbehörden.
Private Krankenhäuser: die regionalen Gesundheitsbehörden können mit einigen Privatkliniken Verträge abschließen.
1. Kategorie: Freie Arztwahl (einmal im Halbjahr) unter den zugelassenen Ärzten des Bezirks. Keine Zahlung des Versicherten für die Behandlung durch den gewählten Arzt.
2. Kategorie: Freie Arztwahl, jedoch hat der Versicherte einen Teil des Honorars zu tragen.
1. Kategorie: Keine Selbstbeteiligung (Behandlung durch den freigewählten Allgemeinmediziner oder durch den Facharzt aufgrund einer Überweisung).
2. Kategorie: Der Teil der Kosten, der den von der öffentlichen Krankenversicherung getragenen Betrag für die 1. Kategorie übersteigt, geht zu Lasten des Versicherten.
Freie Wahl unter den regionalen öffentlichen Krankenhäusern.
Öffentliche Krankenhäuser und zugelassene Privatkliniken: Keine Selbstbeteiligung.
Nicht zugelassene Privatkliniken: Übernahme aller Kosten durch den Patienten. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das öffentliche Krankenhaus die Unterbringung in einer Privatklinik anordnet.
Siehe "Krankenhauspflege".
Siehe "Krankenhauspflege".
Selbstbeteiligung der Versicherten in beiden Kategorien von 35 % bis 60 % der Kosten für in der Gebührenordnung aufgeführten Leistungen und von 100% für dort nicht aufgeführte Leistungen.
Kinder sind vollständig, Behinderte teilweise von der Selbstbeteiligung befreit.
Selbstbeteiligung unterschiedlich je nach Arzneimittelverzeichnis:
25 % bei den wichtigsten Arzneimitteln,
50 % für weniger notwendige Arzneimittel.
Keine Selbstbeteiligung für Insulin.
Der von der Versicherung zu übernehmende Anteil wird jeweils auf der Grundlage des Preises der beiden preisgünstigsten vergleichbaren Medikamente berechnet.
Teilweise Erstattung.
Auf ärztliche Verordnung kostenlose Hauspflege durch Krankenpfleger(in).
Für Rentenempfänger, die in der 1. Kategorie versichert sind, sowie in bestimmten anderen Fällen kostenloser Transport zum Arzt oder Krankenhaus.
Bei Überweisung des Patienten durch einen Allgemeinmediziner für beide Kategorien von Versicherten teilweise Erstattung der Kosten für chiropraktische, physiotherapeutische oder psychologische Behandlungen.