In Deutschland existieren folgende fünf Zweige der Sozialversicherung: die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist in die Rentenversicherung der Angestellten, die Rentenversicherung der Arbeiter und die knappschaftliche Rentenversicherung (Bergbau) gegliedert. Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt für die Arbeiter der Bahn-AG und die Seekasse für Seeleute. Träger der knappschaftlichen Versicherung ist die Bundesknappschaft.
Die gesetzliche Krankenversicherung wird von rund 800 Krankenkassen durchgeführt, die zum Teil regional (z.B. Ortskrankenkassen), zum Teil bundesweit (z.B. die meisten Ersatzkassen) organisiert sind und die von fast allen Mitgliedern -ohne Rücksicht auf Berufs- oder Betriebszugehörigkeit - gewählt werden können. (Ausnahmen: Bundesknappschaft, Seekrankenkasse und landwirtschaftliche Krankenkassen). Bis auf einige Sondergruppen (z.B. Beamte, Richter, Soldaten) sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert, es sei denn, sie sind geringfügig beschäftigt oder das Arbeitsentgelt liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die Krankenkassen verwalten den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für alle Sozialversicherungszweige.
Am 1. Januar 1995 wurde in Deutschland die Pflegepflichtversicherung eingeführt, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist seit dem 1. Januar 1995 eine Pflegekasse, die für die Leistungsgewährung bei Pflegebedürftigkeit zuständig ist, errichtet. Alle Personen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind auch bei dieser Krankenkasse pflegeversichert. Personen, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, müssen dort eine entsprechende private Pflegeversicherung abschließen.
Träger der Unfallversicherung sind Berufsgenossenschaften und Einrichtungen des Bundes und der Länder für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes.
Versichert sind Arbeitnehmer, bestimmte Selbständige, Schüler und Studenten, Kinder in Kindergärten, Rehabilitanden und bestimmte andere Personen.
Die Arbeitslosenversicherung wird von der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt. Sie gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.
Versichert sind alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, auszubildende Arbeitnehmer einschließlich jugendlicher Behinderter).
SelbstverwaltungDie einzelnen Zweige der Sozialversicherung werden durch Vertreterversammlungen und Vorstände bzw. Verwaltungsräte, die paritätisch mit Arbeitgebervertretern und Versichertenvertretern besetzt sind, selbstverwaltet. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt die öffentliche Hand als dritte Gruppe hinzu. Die Selbstverwaltung bei Ersatzkassen besteht ausschließlich aus Versichertenvertretern.
Die Sparten der Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung fallen aufsichtsrechtlich in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit ist für die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden kommt es darauf an, ob es sich um einen landes- oder bundesunmittelbaren Versicherungsträger handelt.
Ein Versicherungsträger ist landesunmittelbar, wenn sich sein Zuständigkeitsbereich nur auf ein Bundesland erstreckt. Er ist aber auch dann landesunmittelbar, wenn sich sein Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Bundeslandes, aber nicht über mehr als drei Bundesländer hinauserstreckt, wenn das aufsichtsführende Bundesland durch die beteiligten Bundesländer bestimmt ist. Die Aufsichtsbefugnis obliegt den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Bundesländer oder den nach dem Landesrecht bestimmten Stellen. Dies gilt auch für die Landesverbände. In allen anderen Fällen ist der Versicherungsträger bundesunmittelbar (dazu gehören u.a. die Bundesknappschaft und die Seekasse). Die Aufsichtsbefugnis obliegt dem Bundesversicherungsamt.
Neben den genannten Sozialversicherungszweigen gibt es die öffentliche Sozialhilfe, verschiedene Familienleistungen und Wohngeld.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Postfach 14 02 80
D-53107 Bonn
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 12 06 09
D-53048 Bonn
Bundesministerium für Gesundheit
D-53108 Bonn
Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Postfach 20 50 01
D-53170 Bonn
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
D-10704 Berlin
Bundesanstalt für Arbeit
D-90327 Nürnberg
Bundesversicherungsamt
D-10785 Berlin
Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e.V.
Alte Heerstraße 111
D-53757 St. Augustin
AOK-Bundesverband
Postfach 20 03 44
D-53170 Bonn