Internationale Gutschriften sind Finanzinstrumente, die eine Tonne CO2 darstellen, die infolge eines Projekts zur Verringerung von CO2-Emissionen aus der Atmosphäre entfernt oder nicht ausgestoßen wurde.
Derzeit werden internationale Gutschriften über zwei Mechanismen generiert, die im Kyoto-Protokoll festgelegt sind. Dabei handelt es sich um:
Beim Mechanismus für gemeinsame Projektdurchführung ist die Schaffung sogenannter Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units, ERU) vorgesehen, beim Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung sind es zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emission reductions, CER).
Mit dem Übereinkommen von Paris wurde ein neuer Marktmechanismus geschaffen, der den CDM und den JI-Mechanismus ab 2020 ersetzen soll.
Die Teilnehmer am Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) können bis 2020 internationale Gutschriften aus dem CDM und dem JI-Mechanismus zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des EU-EHS verwenden – unter Berücksichtigung qualitativer und mengenmäßiger Beschränkungen.
Im EU-EHS als weltweit größtem CO2-Markt herrscht derzeit die höchste Nachfrage nach internationalen Gutschriften. Dadurch ist es die wichtigste Triebkraft des internationalen CO2-Marktes und die Haupttriebfeder für Investitionen in saubere Energie in Entwicklungs- und Übergangsländern.
Gutschriften aus allen Arten von Projekten sind zugelassen, außer aus
Gutschriften aus Projekten zu Wasserkraftwerken mit mehr als 20 MW installierter Kapazität können nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.
Darüber hinaus ist die Verwendung von neuen Projektgutschriften/CER nach 2012 verboten, es sei denn, das Projekt ist in einem der am wenigsten entwickelten Länder ansässig.
Im EU-Recht sind Ober grenzen festgelegt, bis zu denen Betreiber zulässige internationale Gutschriften zur Erfüllung in Phase 2 und 3 des EU-EHS verwenden dürfen.
Die ursprünglichen Verwendungsrechte für internationale Gutschriften in den Phasen 2 und 3 zusammen wurden für jeden Teilnehmer am System von den Mitgliedstaaten bestimmt und von der Kommission dann im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften genehmigt.
In Phase 2 (2008-2012) verwendeten die Teilnehmer am EU-EHS internationale Gutschriften im Wert von 1,058 Mrd. Tonnen. Nicht in Anspruch genommene Verwendungsrechte wurden auf Phase 3 (2013-2020) übertragen.
Seit Phase 3 sind CER und ERU nicht länger als Einheiten zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen des EU-EHS zu nutzen und müssen in EU-Zertifikate umgetauscht werden. Die Betreiber müssen die Umwandlung von CER und ERU in Zertifikate bis zur im Register festgelegten Obergrenze ihrer individuellen Verwendungsrechte beantragen.
Gutschriften für Emissionsreduktionen während des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls (2008-2012) mussten bis zum 31. März 2015 in EU-Zertifikate umgewandelt werden.
Die EU hat eigene Zielvorgaben für die Verringerung von Emissionen und hat derzeit nicht vor, nach 2020 weiterhin internationale Gutschriften zu verwenden.
Dennoch ist es wichtig, dass im Pariser Übereinkommen Vorgaben für die Nutzung der Märkte gemacht werden, damit ein klarer und verlässlicher Rahmen zur künftigen Verknüpfung der CO2-Märkte geschaffen wird.
In Artikel 6 des Übereinkommens ist folgendes vorgesehen:
Diese Bestimmungen müssen in den kommenden Jahren im Wege von Durchführungsbeschlüssen umgesetzt werden. Wenn auch auf Erfahrungen aufgebaut wird, muss dennoch eine Anpassung an die neuen Umstände stattfinden, in denen alle Länder ihren Beitrag leisten, aber verschiedene Möglichkeiten dazu bestehen.