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Agriculture and rural development

Biologische Erzeugung und Bio-Produkte

Produkte, für die die Bio-Vorschriften der EU gelten

Die Vorschriften der Europäischen Union für den Bio-Landbau gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnissen und Hefen. Sie regeln alle Produktionsstufen vom Saatgut bis zum verarbeiteten Endprodukt. Somit gibt es besondere Bestimmungen für eine Vielzahl von Produkten, z. B.:

  • Saatgut und Vermehrungsmaterial wie Stecklinge, Rhizome usw., aus denen Pflanzen oder Kulturen entstehen;
  • lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  • Futtermittel;
  • verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,

Außerdem werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 eine Reihe neuer Erzeugnisse aufgeführt, die eng mit der Landwirtschaft verbunden sind und nun auch in den Anwendungsbereich der Bio-Vorschriften fallen. Dazu gehören Salze, Korkstopfen, ätherische Öle, naturbelassene Baumwolle und Wolle sowie Bienenwachs.

Die EU-Vorschriften für die biologische Erzeugung gelten nicht für Produkte aus Fischerei und Jagd von wild lebenden Tieren, finden aber Anwendung auf das Ernten wild wachsender Pflanzen, wenn bestimmte Voraussetzungen bei den natürlichen Lebensräumen erfüllt sind. Es gibt spezifische Vorschriften für Pflanzen, Nutztiere, verarbeitete Lebensmittel und Wein, Hefe, Aquakultur und mehr.

Verordnung (EG) Nr. 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Rechtsvorschriften für den Bio-Sektor

Vorschriften für die biologische Erzeugung

Biologische Erzeugung bedeutet, dass die Vorschriften für den Bio-Landbau eingehalten werden müssen. Diese Vorschriften beruhen auf allgemeinen und spezifischen Grundsätzen und sollen den Umweltschutz, die biologischen Vielfalt in Europa und zu das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Bio-Produkte fördern. Alle Bereiche der biologischen Erzeugung werden unter Beachtung einiger entscheidender Grundsätze geregelt:

  • Verbot von genetisch veränderten Organismen;
  • Verbot ionisierender Strahlung;
  • begrenzter Einsatz von Kunstdüngern, Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
  • Verbot von Hormonen und Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes auf Fälle, in denen es für die Tiergesundheit erforderlich ist.

Das bedeutet, dass Bio-Erzeuger unterschiedliche Ansätze verfolgen müssen, um die Bodenfruchtbarkeit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu erhalten. Dazu zählen:

  • Fruchtfolge;
  • Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Gründüngungspflanzen zur Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit;
  • Verbot mineralischer Stickstoffdünger;
  • Nutzung resistenter Sorten und Rassen und Anwendung von Techniken zur natürlichen Schädlingsbekämpfung, um Unkräuter und Schädlinge einzudämmen;
  • Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte von Tieren;
  • Bio-Landwirte müssen für eine geringere Besatzdichte sorgen, um die Tiere gesund zu halten.

Vorschriften für die Tierhaltung

Auch Tierhalter müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, wenn sie ihre Erzeugnisse als Bio-Produkte vermarkten wollen. Dazu zählt die Einhaltung von Tierschutzstandards, die Versorgung der Tiere entsprechend ihren Ernährungsbedürfnissen und somit der Schutz der Gesundheit der Tiere sowie der Umwelt. Darüber hinaus tragen diese Vorschriften auch dazu bei, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken, da die Trennung von Bio-Tieren und Nicht-Bio-Tieren gewährleistet wird. Tierhalter müssen beispielsweise Folgendes beachten:

Einhaltung von Bio-Grundsätzen

  • Tiere, die nicht biologisch aufgezogen wurden, dürfen nicht in den Betrieb eingebracht werden – ausgenommen zu Zuchtzwecken, wobei dann allerdings spezielle Vorschriften einzuhalten sind.
  • Um ihre Erzeugnisse als Bio-Produkte vermarkten zu können, müssen die Landwirte ihre Tiere zu 100 % mit Bio-Futter füttern.
  • Das Futter sollte überwiegend aus dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder aus Betrieben im selben Gebiet stammen.
  • Das Klonen von Tieren und das Verpflanzen von Embryonen sind strengstens verboten.
  • Wachstumsförderer und synthetische Aminosäuren sind untersagt.
  • Junge Säugetiere müssen mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit Muttermilch, gefüttert werden.
  • Natürliche Fortpflanzungsmethoden sind anzuwenden, künstliche Besamung ist jedoch zulässig.
  • Nicht biologisch erzeugte Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, Futtermittel tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusätze, bestimmte in der Tierfütterung verwendete Erzeugnisse und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich für die biologische Erzeugung zugelassen sind.

Tierschutz

  • Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten haben, was Tiergesundheit und Tierschutz betrifft.
  • Dabei ist es besonders wichtig, auf die Unterbringung, die Haltungspraktiken und die Besatzdichte zu achten und für ausreichende Flächen im Innen- und Außenbereich zu sorgen.
  • Die Zahl der Tiere muss so niedrig gehalten werden, dass Überweidung, Bodenerosion und Umweltverschmutzung, die durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers verursacht werden, auf ein Mindestmaß reduziert sind.
  • Die Tiere sollten, wann immer es möglich ist, Zugang zu Freigelände oder Weideflächen haben.
  • Das Anbinden oder Isolieren von Tieren ist untersagt, es sei denn, es erfolgt bei einzelnen Tieren aus Tierschutz-, Sicherheits- oder tiermedizinischen Gründen und ist zeitlich begrenzt.
  • Hormone und ähnliche Stoffe sind nicht zulässig, außer im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres.
  • Im Krankheitsfall dürfen bei Bedarf und unter strengen Bedingungen allopathische Tierarzneimittel, einschließlich Antibiotika, eingesetzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn phytotherapeutische, homöopathische und andere Arzneimittel ungeeignet sind.
  • Immunologische Tierarzneimittel dürfen verwendet werden.

Vorschriften für die Lebensmittelkette

Die Vorschriften gelten für alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs (von der Primärproduktion über die Lagerung, die Verarbeitung und den Transport bis hin zur Verteilung und Abgabe an den Endverbraucher). Das bedeutet, dass für alle Bio-Produkte in der EU vom Hof bis auf den Teller strenge Vorschriften gelten.

Zu den konkreten Vorschriften für die Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln und Bio-Futtermitteln zählen:

  • zeitliche und räumliche Trennung zwischen verarbeiteten Bio-Produkten und Nicht-Bio-Produkten;
  • mindestens 95 % Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und strikte Vorgaben für die übrigen 5 %, wenn sie mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden sollen;
  • klare Regeln für die Kennzeichnung und dafür, bei welchen Produkten das Bio-Logo verwendet werden darf;
  • spezielle Grenzwerte für Stoffe, die Lebensmitteln und Futtermitteln zugesetzt werden dürfen, und eine begrenzte Liste zugelassener Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die in der biologischen Erzeugung verwendet werden dürfen.

In der biologischen Erzeugung zugelassene Stoffe

Bei der biologischen Erzeugung geht es unter anderem darum, die Verwendung externer Produktionsmittel zu verringern. Alle Stoffe, die im Bio-Landbau zur Bekämpfung von Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten eingesetzt werden sollen, müssen vorab von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Darüber hinaus gelten bestimmte Grundsätze für die Genehmigung externer Produktionsmittel wie Dünger, Pestizide und Lebensmittelzusatzstoffe, sodass in der biologischen Erzeugung nur Stoffe und Verbindungen verwendet werden dürfen, die gemäß den betreffenden Rechtsvorschriften zulässig sind.

Verarbeitete Lebensmittel dürfen praktisch nur aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden (Wasser und Kochsalz dürfen aber zugefügt werden). Außerdem gelten für diese Produkte folgende Vorschriften:

  • Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, zugesetzte mineralische Spurenelemente, Verarbeitungshilfsstoffe und Aromastoffe, Vitamine, Aminosäuren und andere Mikronährstoffe, die Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke zugefügt werden, dürfen verwendet werden, sofern sie nach den Bio-Vorschriften zugelassen sind.
  • Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung oder Lagerung verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder nachlässige Verarbeitung korrigieren oder anderweitig bezüglich der tatsächlichen Beschaffenheit oder der Produkte irreführend sein könnten, dürfen nicht zum Einsatz kommen.
  • Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß den Anhängen der Rechtsvorschriften zugelassen sind oder von einem EU-Land vorläufig zugelassen wurden.

Vor allem muss jeder Stoff, der im Bio-Landbau eingesetzt werden soll, den horizontalen EU-Vorschriften entsprechen und anschließend von der Europäischen Kommission gründlich geprüft und für die Verwendung in Bio-Produkten freigegeben werden.

Vorschriften für Wein, Aquakultur und Hydrokultur

Wein

Für die Erzeugung von Bio-Weinen gelten besondere Vorschriften. Diese umfassen auch eine technische Definition von Bio-Wein, die mit den Zielen und Grundsätzen der biologischen Erzeugung im Einklang steht.

Bio-Wein muss aus Bio-Trauben und Bio-Hefe hergestellt werden. Es gibt allerdings noch eine Reihe weiterer Einschränkungen. Dazu zählen:

  • Verbot von Sorbinsäure und Entschwefelung;
  • niedrigerer Gehalt an Sulfiten als in vergleichbarem konventionellem Wein (abhängig vom Restzuckergehalt).

Aquakultur

Auch in der Aquakultur gelten spezielle Vorschriften für Bio-Produkte. Die wichtigsten Merkmale:

  • strenge Obergrenze bei der Besatzdichte;
  • Anforderungen an die Wasserqualität;
  • Vorschriften zur Wahrung der Artenvielfalt und Verbot, das Laichen mithilfe künstlicher Hormone auszulösen;
  • möglichst geringes Eingreifen, um Stress und Verletzungen bei den Tieren zu vermeiden;
  • Verwendung von Bio-Futter, ergänzt durch Fischfutter aus nachhaltigen Fischereien;
  • besondere Vorschriften für die Muschelzucht und für Meeresalgen.
15. SEPTEMBER 2023
Working Document: Issues impacting the development of EU organic aquaculture (August 2023)
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Hydrokultur und Aquaponik

Nach den EU-Vorschriften dürfen Pflanzen, die als Hydrokulturen angebaut werden, nicht als Bio-Produkte vermarktet werden, es sei denn, sie wachsen natürlich in Wasser. Denn biologische Erzeugung bedeutet immer, dass Pflanzen auf natürliche Weise aus dem Boden wachsen. Gleiches gilt für Pflanzen, die in einem Aquaponik-System angebaut werden.

Fische, die in einem Aquaponik-System gezüchtet werden, dürfen jedoch als Bio-Fische verkauft werden, wenn die Rechtsvorschriften für die biologische Aquakultur eingehalten werden.

Datenbanken für ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial

Alle Pflanzen oder Kulturen, die als Bio-Produkte vermarktet werden, müssen aus Pflanzenvermehrungsmaterial (Saatgut, Rhizomen usw.) gewonnen werden, das ebenfalls den Bio-Standards entspricht.

Allerdings haben Landwirte manchmal Schwierigkeiten, geeignetes Pflanzenvermehrungsmaterial zu finden. Deshalb unterhalten die EU-Länder die Datenbanken für Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial, sodass Landwirte leichter Lieferanten finden können.