Personal
Stand: 04/2010Überblick
Ein EU-weiter Arbeitsmarkt
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, einer der zentralen Grundsätze der EU, gibt jedem EU-Bürger das Recht, in einem anderen Land der EU zu arbeiten, ohne dass er hierfür eine Arbeitserlaubnis benötigt.
Das macht es für Arbeitgeber einfacher, Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen zu finden - insbesondere dann, wenn in ihrem eigenen Land ein Mangel an Fachkräften herrscht. Durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland erhalten Unternehmen nicht selten einen Kreativitätsschub.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Ländern gelten die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer aus dem Inland (z. B. hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung und bezahltem Jahresurlaub, Entlassung). Zusätzliche Bedingungen sind unzulässig.
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Freizügigkeit der Arbeitnehmer
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Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
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Für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Ländern gelten unter Umständen Übergangsbestimmungen, die jedoch auf eine Dauer von maximal sieben Jahren nach dem Beitritt der betreffenden Länder befristet sind:
- bis zum 30. April 2011 für Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn;
- bis zum 31. Dezember 2013 für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien.
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Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Ländern
Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland
Ein Arbeitgeber aus einem EU-Land, der Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erbringt, kann seine Mitarbeiter für befristete Zeit dorthin entsenden.
EU-Rechtsvorschriften gewährleisten, dass die Rechte und die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer geschützt sind und "Sozialdumping" vermieden wird. So sollten die Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer denen entsprechen, die im Gastland für inländische Arbeitnehmer gelten.
Damit werden unnötige Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr abgebaut, gleichzeitig bleibt aber der Schutz der entsandten Arbeitnehmer gewahrt.
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Bei der Einstellung von Arbeitnehmern aus dem EU-weiten Arbeitsmarkt werden unter Umständen bestimmte Berufsqualifikationen, Abschlüsse, Erfahrungen oder Sprachkenntnisse verlangt. Die EU hat eine Reihe von Regelungen festgelegt, die insbesondere die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen in einigen Berufszweigen - Ärzte, Krankenschwestern, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte, Apotheker, Architekten - bzw. die gegenseitige Anerkennung ermöglichen.
Auch die in anderen EU-Ländern unter denselben Bedingungen wie im Inland erworbene Berufserfahrung muss von den Behörden anerkannt werden.
Soziale Sicherheit
Pflichten und Ansprüche aus der Sozialversicherung in einem Land gelten für alle Arbeitnehmer - ob aus dem Inland oder aus einem anderen EU-Land. Jedes EU-Land hat sein eigenes Sozialversicherungssystem, über das es alleine befindet.
Dank der EU-weiten Koordinierung und Harmonisierung der nationalen Systeme behalten Arbeitnehmer, Rentner und andere sozialversicherte Personen beim Umzug in ein anderes EU-Land ihre Sozial-, Renten- und Krankenversicherungsansprüche. Ihr Anspruch auf Sozialleistungen in der EU
Einhaltung der sozialen Mindestvorschriften
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern müssen gewisse soziale Mindestvorschriften eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Finanzierungs- und Informationsquellen
EURES, das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, bietet Arbeitgebern Informationen und Unterstützung bei der Besetzung ihrer freien Stellen und der Suche nach Arbeitnehmern aus der gesamten EU. Arbeitnehmern wird bei der Suche nach einem Arbeitsplatz geholfen. Für die Grenzregionen bietet EURES zudem Informationen zum grenzüberschreitenden Pendlerverkehr sowie Arbeitgebern und Arbeitnehmern Hilfestellung bei Problemen.
Rechtstexte
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Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
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Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Amtsblatt L 257 vom 19.10.1968, S. 2-12)
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Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Amtsblatt L 18 vom 21.1.1997, S. 1-6)
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Empfehlung der Kommission vom 31. März 2008 zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Amtsblatt C 85 vom 4.4.2008, S. 1-4)
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Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR) (Amtsblatt L 255 vom 30.9.2005, S. 22-142)
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EURES-Satzung (Amtsblatt C 106 vom 3.5.2003, S. 3-10)
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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt L 149 vom 5.7.1971, S. 2-50)
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Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt L 74 vom 27.3.1972, S. 1-83)
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Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt L 166 vom 30.4.2004, S. 1-123), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009
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Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Wichtige Dokumente
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Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2002 "Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten" (KOM(2002) 694 endgültig)
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Mitteilung der Kommission vom 4. April 2006 "Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" (KOM(2006) 159 endgültig)
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Mitteilung der Kommission vom 13. Juni 2007 "Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Vorteile und Potenziale bestmöglich nutzen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten" (KOM(2007) 304 endgültig)
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Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Begrenzung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie grenzüberschreitender Leiharbeit (Amtsblatt C 125 vom 6.5.1999)
Hilfe
Über das Enterprise Europe Network können sich Unternehmen zu Fragen der Beschäftigung von Arbeitnehmern informieren und beraten lassen.
SOLVIT hilft Unternehmern bei Problemen, die durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Binnenmarktvorschriften durch nationale Behörden entstehen können.













