Niederlassungen
Stand: 04/2010Überblick
Jedes Unternehmen mit rechtmäßigem Sitz in einem EU-Land darf eine Zweitniederlassung (Büro, Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) in einem anderen EU-Land gründen.
Arten von Zweitniederlassungen
Unternehmen können verschiedene Arten von Zweitniederlassungen gründen:
- Ein Büro vertritt das Unternehmen und stellt Produktinformationen bereit, geht jedoch grundsätzlich keiner eigenen Geschäftstätigkeit nach;
- eine Agentur vertritt das Unternehmen;
- eine Zweigniederlassung ist eine unabhängigere Einheit, die zwar in ihrem eigenen Namen einer Geschäftstätigkeit nachgeht, jedoch im Namen des Unternehmens handelt;
- eine Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft, die in dem EU-Gastland in einer der dort geltenden Rechtsformen gegründet wird und deren Kapital sich entweder zu 100 % im Besitz der Muttergesellschaft befindet (in allen EU-Ländern anerkannte Einpersonengesellschaft) oder die von einer Gesellschaft gemeinsam mit lokalen Partnern, die Minderheitenbeteiligungen halten, geleitet wird (gemeinsame Tochtergesellschaft).
Während Büros, Agenturen und Zweigniederlassungen keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sind Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft unabhängig.
Anforderungen
Damit ein Unternehmen eine Zweitniederlassung in einem anderen EU-Land gründen kann, muss es:
- den jeweiligen Verhaltenskodex seiner Branche einhalten;
- die notwendigen Genehmigungen einholen;
- alle notwendigen Qualifikationen nachweisen;
- die steuerrechtlichen Vorschriften prüfen.
In allen EU-Ländern müssen Zweigniederlassungen
- sich im Handelsregister eintragen lassen und sich bei Steuer- und Finanzbehörden sowie bei Sozialversicherungsträgern melden;
- dieselben Informationen über das herrschende Unternehmen und ihre Tätigkeiten offenlegen.
Tochtergesellschaften müssen ebenfalls die Verfahren zur amtlichen Eintragung in ihrem Gastland durchlaufen.
Die Leiter der Büros und Agenturen sollten sich bei den Handelskammern eintragen lassen, erforderliche Genehmigungen einholen und sich über ihre Steuerpflichten informieren.
Einheitliche Ansprechpartner
Die europäische Dienstleistungsrichtlinie, die bis Ende 2009 vollständig umgesetzt sein muss, verpflichtet die EU-Länder dazu, sämtliche Formalitäten zur Gründung eines Dienstleistungsunternehmens und zur Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu vereinfachen. Seit 2009 gilt, dass für Dienstleistungsunternehmen und unabhängige Dienstleister die Möglichkeit geschaffen werden muss, alle erforderlichen Formalitäten auf elektronischem Wege über einheitliche Ansprechpartner zu erledigen.
Rechtstexte
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Artikel 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU
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Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt L 376 vom 27.12.2006, S. 36-68)
[110 KB] -
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (Amtsblatt L 395 vom 30.12.1989, S. 36-39).
Hilfe
Über das Enterprise Europe Network können sich Unternehmen über die verschiedenen Formen von Zweitniederlassungen informieren und beraten lassen.
SOLVIT hilft Unternehmen bei Problemen, die durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Binnenmarktvorschriften durch nationale Behörden entstehen können.













