Straßenverkehr – Vorschriften und Sicherheit - Belgien

Nach welchen Vorschriften suchen Sie?

Sicherheitsgurte und Kinderrückhaltesysteme sind PFLICHT (Richtlinie 91/671/EWG in geänderter Fassung).

Anschnallpflicht besteht jedoch nicht

  • für Fahrer beim Rückwärtsfahren
  • für Taxifahrer/-innen, die einen Kunden befördern
  • unter bestimmten Bedingungen für Fahrer/-innen und Passagiere bevorrechtigter Fahrzeuge
  • für Personen, die aus medizinischen Gründen befreit sind
  • für Postfahrzeuge, die häufig anhalten

Kindersitze sind nicht Pflicht für

  • Kinder unter 18 Jahren und kleiner als 135 cm in Bussen und in Taxis auf dem Rücksitz
  • Kinder ab 3 Jahren und kleiner als 135 cm, die auf dem Rücksitz angeschnallt sind und nur gelegentlich eine kurze Strecke mitfahren, in Autos und Lieferwagen
  • Rotes Licht: Sie dürfen die Haltelinie nicht überqueren oder die Ampel umfahren.
  • Gelblicht vor Rotlicht: Sie müssen anhalten, außer wenn Sie zu nahe an der Ampel sind, um sicher anzuhalten, wenn sie auf Gelb umspringt.
  • Grünes Licht: Fahren Sie.

Motorräder
Fahrzeuge unter 3,5 t

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften: 50 km/h in der Flämischen Region und in der Wallonischen Region, 30 km/h in der Region Brüssel-Hauptstadt.
20 km/h in Wohngebieten
30 km/h in der Nähe einer Schule oder in Fahrradstraßen (“rue cyclable”/ “fietsstraat”)
Außerhalb geschlossener Ortschaften in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt

auf öffentlichen Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in beide Richtungen, getrennt durch Straßenmarkierungen, und auf den anderen öffentlichen Straßen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften in der Flämischen Region

auf öffentlichen Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in beide Richtungen, getrennt durch Straßenmarkierungen, und auf den anderen öffentlichen Straßen.

Autobahnen und Landstraßen mit mindestens zwei, nicht durch Straßenmarkierungen getrennten Fahrstreifen pro Richtung

Personenkraftwagen und Lieferwagen
Fahrzeuge unter 3,5 t

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften
20 km/h in Wohngebieten
30 km/h in der Nähe einer Schule oder in Fahrradstraßen
Außerhalb geschlossener Ortschaften

Öffentliche Straßen mit mindestens zwei, durch Straßenmarkierungen getrennten Fahrstreifen pro Richtung, und andere öffentliche Straßen

Außerhalb geschlossener Ortschaften in der Region Flandern

Öffentliche Straßen mit mindestens zwei, durch Straßenmarkierungen getrennten Fahrstreifen pro Richtung, und andere öffentliche Straßen

Autobahnen und Landstraßen mit mindestens zwei, nicht durch Straßenmarkierungen getrennten Fahrstreifen pro Richtung

Personenkraftwagen und Lieferwagen mit Anhänger
Fahrzeuge unter 3,5 t

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften
20 km/h in Wohngebieten
Außerhalb geschlossener Ortschaften

Öffentliche Straßen mit mindestens zwei, durch Straßenmarkierungen getrennten Fahrstreifen pro Richtung, und andere öffentliche Straßen

Außerhalb geschlossener Ortschaften in der Region Flandern

Öffentliche Straßen mit mindestens zwei, durch Straßenmarkierungen getrennten Fahrstreifen pro Richtung, und andere öffentliche Straßen

30 km/h in der Nähe einer Schule oder in Fahrradstraßen
Autobahnen und Landstraßen mit mindestens zwei, nicht durch Straßenmarkierungen getrennten Fahrstreifen pro Richtung

Schwerlastfahrzeuge
über 3,5 t

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften: 50 km/h in der Flämischen Region und in der Wallonischen Region, 30 km/h in der Region Brüssel-Hauptstadt.
20 km/h in Wohngebieten
30 km/h in der Nähe einer Schule oder in Fahrradstraßen (“rue cyclable”/ “fietsstraat”)
Außerhalb geschlossener Ortschaften in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt

Auf öffentlichen Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in beide Richtungen, getrennt durch Straßenmarkierungen, und auf den anderen öffentlichen Straßen.

! Für schwere Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen ist die Geschwindigkeit auf den anderen öffentlichen Straßen auf 60 km/h beschränkt.

Außerhalb geschlossener Ortschaften in der Flämischen Region

Auf öffentlichen Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in beide Richtungen, getrennt durch Straßenmarkierungen, und auf den anderen öffentlichen Straßen.

! Für schwere Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen ist die Geschwindigkeit auf den anderen öffentlichen Straßen auf 60 km/h beschränkt.

Autobahnen und Landstraßen mit mindestens zwei, nicht durch Straßenmarkierungen getrennten Fahrstreifen pro Richtung

Busse

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften: 50 km/h in der Flämischen Region und in der Wallonischen Region, 30 km/h in der Region Brüssel-Hauptstadt.
30 km/h in der Nähe einer Schule oder in Fahrradstraßen (“rue cyclable”/ “fietsstraat”)
20 km/h in Wohngebieten
Auf Kraftfahrstraßen, auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in beide Richtungen in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt und auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in beide Richtungen, die anders als durch Straßenmarkierungen getrennt sind in der Flämischen Region.
Außerhalb geschlossener Ortschaften in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt: auf den anderen öffentlichen Straßen.


Außerhalb geschlossener Ortschaften in der Flämischen Region

auf öffentlichen Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in beide Richtungen, getrennt durch Straßenmarkierungen, und auf den anderen öffentlichen Straßen.

Für Busse, wovon alle Sitzplätze mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind und mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auf 100 km/h auf Kraftfahrstraßen.
0,5 g/l

Fahrer allgemein

0,5 g/l

Fahranfänger

0,2 g/l

Berufskraftfahrer

Verbotene Drogen

THC (Cannabis) (≥1 ng/ml)

Methylamphetamin (≥25 ng/ml)

MDMA (Ecstasy) (≥25 ng/ml)

Amphetamin (≥25 ng/ml)

Morphin oder 6-Acetylmorphin (≥10 ng/ml)

Kokain oder Benzoylecgonin (≥25 ng/ml)

Typische Verkehrszeichen

Typische Verbotszeichen:

Für alle Fahrzeuge gesperrt.

In beiden Richtungen für alle Fahrzeuge gesperrt.

Für Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei Rädern und Motorräder mit Beiwagen gesperrt.

Für Geländefahrzeuge mit vier Rädern, offener Karosserie, Lenker ähnlich dem eines Mopeds und einem Sattel (Quad) gesperrt.

Für Motorräder gesperrt.

Für Mopeds gesperrt.

Für Radfahrer gesperrt.

Für alle Fahrzeuge gesperrt.

Für Reiter gesperrt.

Für Schubkarren gesperrt.

Für Fußgänger gesperrt.

Für Fahrzeuge gesperrt, die schwerer sind als das angegebene Höchstgewicht.

Für Busse gesperrt.

Für alle Lieferfahrzeuge gesperrt.

Für gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge gesperrt.

Für Fahrzeuge gesperrt, die gefährliche, entzündbare oder explosive Ladung befördern.

Für Fahrzeuge gesperrt, die gefährliche, wassergefährdende Güter befördern.

Für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (einschließlich Ladung) gesperrt, die die angegebene Länge überschreiten.

Für Fahrzeuge (einschließlich Ladung) gesperrt, die die angegebene Breite überschreiten

Für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (einschließlich Ladung) gesperrt, die die angegebene Höhe überschreiten.

Abbiegen in die angegebene Richtung verboten.

Fahrradstraßen

In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer die gesamte Fahrbahnbreite nutzen in Einbahnstraßen und die rechte Hälfte der Fahrbahn bei Verkehr in beide Richtungen.

Die Fahrradstraßen sind für Motorfahrzeuge zugänglich, aber

  • sie dürfen keine Radfahrer überholen;
  • die Geschwindigkeit ist beschränkt auf 30 km/.

Fußgängerbereiche

Zugang zu Fußgängerbereichen haben in der Regel nur Fußgänger.

Wenn angegeben, sind diese Bereiche zugänglich für Lieferanten, Taxis (um Personen ein- oder aussteigen zu lassen) und Radfahrer. Sie müssen dann mit Schrittgeschwindigkeit fahren und den Fußgängern Vorrang gewähren.

Radfahrer müssen vom Rad absteigen, wenn die Dichte des Fußgängerverkehrs ihre Durchfahrt erschwert.

Fahrspuren für die öffentlichen Verkehrsmittel

Einige Fahrspuren sind Linienbussen und/oder Straßenbahnen vorbehalten.

Fahrspur für Busse

Fahrspur für Busse und Straßenbahnen


Autobahnen

Der Zugang zu Autobahnen ist den Fahrzeugführern von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und den Führern von Fahrzeugen oder Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 70 km/h nicht erreichen können, untersagt.

Auf Autobahnen gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, außer wenn Verkehrszeichen eine andere Höchstgeschwindigkeit vorschreiben.

Verkehrsberuhigte Bereiche

In verkehrsberuhigten Bereichen dürfen Fußgänger die ganze Breite der Straße benutzen und Spiele sind dort ebenfalls erlaubt.

Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie anhalten.

Wege, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fußgängern, Radfahrern, Führern von Speed Pedelecs und Reitern vorbehalten sind.

Diese Wege dürfen nur durch die Kategorien von Verkehrsteilnehmern benutzt werden, deren Sinnbild auf den Verkehrsschildern abgebildet ist. Sie dürfen die gesamte Fahrbahnbreite nutzen, jedoch ohne jemanden zu gefährden oder zu behindern. Kindern gegenüber haben sie erhöhte Vorsicht walten zu lassen.

Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt.

Fahrräder, elektrische Tretroller, Segways, Einräder und elektrische Rollstühle
Mopeds(außer solche mit Fahrgastzelle)
Motorräder mit oder ohne Beiwagen(außer solche mit Sicherheitsgurt und Fahrgastzelle)
Leichte und schwere Dreiradfahrzeuge(außer solche mit Fahrgastzelle)
Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge(außer solche mit Fahrgastzelle)
Speed Pedelecs: Fahrradhelm oder Helm für Kleinkrafträder
Fahrer/-innen dürfen ihr Mobiltelefon während der Fahrt nicht ohne Freisprecheinrichtung benutzen.
Fahrer/-innen dürfen ihr Mobiltelefon während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung benutzen.
Sicherheitsausrüstung für Autos:
  • Warndreieck
Sicherheitsausrüstung für Radfahrer und Fahrer von elektrischen Tretrollern (auch für Fahrer von Segways, Einrädern, elektrischen Rollstühlen usw.):
  • Weißer/gelber Scheinwerfer und rote Schlussleuchte
  • Weiße Rückstrahler vorne und rote Rückstrahler hinten
  • Funktionsfähige Bremsen

Führer von Fahrzeugen wie elektrischen Tretrollern, Segways, Einrädern, elektrischen Rollstühlen usw. werden je nach gefahrener Geschwindigkeit als Fußgänger oder Radfahrer betrachtet:

  • wenn sie schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren (± 5 km/h), müssen sie die Regeln für Radfahrer einhalten. Sie dürfen in diesem Fall beispielsweise Fahrradstraßen oder Straßen mit beschränktem Einbahnverkehr befahren. Die Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge beträgt 25 km/h.
  • wenn sie mit Schrittgeschwindigkeit fahren, müssen sie die Regeln für Fußgänger einhalten.

Es ist verboten, elektrische Tretroller an einem Ort abzustellen, an dem andere Verkehrsteilnehmer, und insbesondere Fußgänger, behindert werden. Das Parken in festgelegten Zonen ist manchmal verboten. Wenn Sie einen elektrischen Tretroller mieten, informieren Sie sich bitte auf der Webseite der betreffenden Stadt, um die möglichen Abstellorte nach dem Ablauf der Mietdauer in Erfahrung zu bringen. In einigen Städten gibt es ein örtliches Parkverbot und/oder es werden Zonen ausgewiesen, in denen Sie Ihren Tretroller abstellen können.

Sicherheitsweste

Fahrzeugführer müssen auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen, wo Halten und Parken verboten sind, bei Verlassen des Fahrzeugs eine retroreflektierende Sicherheitsweste tragen.

SicherheitskleidungMotorradfahrer und -fahrgäste müssen Handschuhe, eine Jacke mit langen Ärmeln und eine Hose oder einen Kombi, sowie Stiefel oder Stiefeletten tragen, die die Fußknöchel schützen.
Reißverschlussverfahren

In Belgien wird das Reißverschlussverfahren angewendet, wenn der Verkehr stark verlangsamt, infolge einer Straßenverengung. Bei richtiger Anwendung sorgt das Reißverschlussverfahren für einen sichereren und flüssigeren Verkehr.

Die Fahrzeugführer, die bei stark verlangsamtem Verkehr auf einer Fahrspur fahren, die endet oder auf der ein Weiterfahren nicht möglich ist, dürfen sich erst unmittelbar vor der Verengung auf die benachbarte freie Fahrspur einordnen.

Die Fahrzeugführer, die auf der freien Fahrspur fahren, müssen unmittelbar vor der Verengung einem sich einfügenden Fahrer abwechselnd die Vorfahrt gewähren; falls der Verkehr sowohl auf der linken als auch auf der rechten Fahrspur unterbrochen ist, muss erst einem Fahrzeugführer auf der rechten Fahrspur Vorfahrt gewährt werden und anschließend einem Fahrzeugführer auf der linken Fahrspur.


ÜberholverbotFür Führer von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge für den Güterverkehr mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Straßen mit mindestens vier Fahrspuren mit oder ohne Mittelstreifen, bei Regen, Schneefall oder anderen Formen von Niederschlag.
Fahren zwischen KolonnenBei haltendem oder langsam fahrendem Verkehr dürfen Motorradfahrer zwischen zwei Fahrzeugreihen durchfahren. Sie dürfen nicht schneller als 50 km/h fahren und der Geschwindigkeitsunterschied zu den anderen Fahrzeugen darf höchstens 20 km/h betragen. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen muss dies zwischen den beiden am weitesten links gelegenen Fahrspuren erfolgen.
Zone mit niedrigem Emissionsniveau

In eine Zone mit niedrigem Emissionsniveau dürfen bestimmte Kraftfahrzeuge nicht oder nur unter bestimmten Umständen einfahren, weil sie eine hohe Umweltbelastung verursachen. Das unberechtigte Einfahren in eine Zone mit niedrigem Emissionsniveau wird mit einer Geldbuße bestraft. Für das Einfahren in eine solche Zone ist häufig eine vorherige Registrierung des Fahrzeugs erforderlich.

Rettungsgasse


Fahrzeugführer sind dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden auf Straßen mit mindestens zwei Fahrspuren in der befahrenen Richtung, sobald sich ein Stau bildet. Hierdurch können die Hilfsdienste zügig und problemlos zu ihrem Ziel gelangen.

Die Fahrzeugführer, die die linke Fahrspur befahren, müssen sich so weit wie möglich links halten während die Fahrzeugführer der rechten oder mittleren Fahrspur sich so weit wie möglich rechts halten (jedoch ohne die eigene Fahrspur zu verlassen).

Haftungsausschluss

Diese Informationen zur Sicherheit im Straßenverkehr und zu Verkehrsregeln werden von den nationalen Behörden nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/413 bereitgestellt. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung für den Inhalt und dessen Richtigkeit. Auf den Websites der einzelnen Länder erhalten Sie genauere und aktuelle Informationen, auch über Vignetten, Feinstaubplaketten und Mautgebühren.

Hauptinformationen zu diesem Thema

Straßenverkehr – Vorschriften und Sicherheit

Zuletzt überprüft: 14/07/2023
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