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Der Führerschein |
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Die gegenseitige Anerkennung 1. Der Grundsatz Artikel 1(2) der Richtlinie 91/439/EWG sieht vor, daß alle Führerscheine innerhalb der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden müssen. Für den Fall dass der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen "ordentlichen Wohnsitz" in einem anderen Mitgliedstaat begründet als in dem, der den Führerschein ausgestellt hat, muß der Aufnahmestaat den Führerschein anerkennen. Die Richtlinie 80/1263/EWG sah eine Frist von einem Jahr vor, während der der Umtausch bei den Behörden des Wohnsitzstaates vorgenommen werden mußte. Diese Verpflichtung ist seit dem 1. Juli 1996, dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 91/439/EWG, abgeschafft. Es bleibt weiter möglich, einen Umtausch vorzunehmen, jedoch nur auf freiwilliger Grundlage. Beim Umtausch stellt der Mitgliedstaat, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, einen Führerschein nach dem EU-Muster der entsprechenden Klasse(n) aus, ohne eine theoretische oder praktische Prüfung zu verlangen. Die Behörden müssen allerdings prüfen, ob der Führerschein gültig ist. 2. Ausnahmen In Artikel 1(3) der Richtlinie 91/439/EWG ist eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz gegenseitiger Anerkennung vorgesehen. Es wird vermerkt, daß " wenn ein Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet als in dem, der den Führerschein ausgestellt hat, der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Untersuchungen und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerläßlichen Angaben eintragen kann."
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| zuletzt aktualisiert am : 03-02-2009 |