MwSt.-Durchführung: EU-Ministerrat nimmt Verordnung zur Klarstellung geltender Bestimmungen an
Der Rat hat am 15. März 2011 eine Verordnung ((EU Nr. 282/2011) angenommen, mit der neue Durchführungsvorschriften zur Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) festgelegt werden.
Die Verordnung ersetzt die bisherige Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1777/2005 und schafft Klarheit in Bezug auf bestimmte Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie mit dem Ziel einer einheitlicheren Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften innerhalb der EU. Sie ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar ab dem 1. Juli 2011 anwendbar.
Diese Verordnung enthält neue Vorschriften im Zusammenhang mit dem Mehrwertsteuer-Paket und gibt Anleitungen insbesondere hinsichtlich der Feststellungen,
- welchen Status der Leistungsempfänger hat,
- ob dieser die Dienstleistungen für Zwecke seines Unternehmens bezieht und
- wo dieser ansässig ist,
da sich danach in den meisten Fällen der Leistungsort und somit der anzuwendende Mehrwertsteuersatz bestimmt. Sie basiert auf Leitlinien, die der Mehrwertsteuerausschuss nach von der Kommission durchgeführten Konsultationen mit den Mitgliedstaaten angenommen hatte.
Insgesamt enthält die Verordnung Folgendes:
- Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2008/8/EG
hinsichtlich der Regelungen zum Ort der Dienstleistungen; - Anpassung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 an die Mehrwertsteuerrichtlinie nach deren Neufassung in 2006;
- Durchführungsvorschriften hinsichtlich anderer Elemente der Mehrwertsteuerrichtlinie.
MwSt.: EU-Ministerrat verlängert Mindest-Normalsteuersatz von 15 % bis 2015
Der EU-Ministerrat hat am 7. Dezember 2010 eine Richtlinie gebilligt, welche den Mindest-Normalsteuersatz von 15% bis Ende 2015 verlängert.
Der Mindest-Normalsteuersatz, welcher normalerweise am 31. Dezember 2010 ausgelaufen wäre, wird nun für einen weiteren Zeitraum verlängert. Dieser ist lang genug bemessen, um die Strategie zur Vereinfachung und Modernisierung des derzeitigen EU-Rechtsbestands im Bereich der MwSt zu begleiten.
Der MwSt.-Normalsatz wird von jedem Mitgliedstaat als Prozentsatz der Steuerbemessungsgrundlage festgelegt. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Rates
und Richtlinie 2010/88/EU des Rates
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Der Rat nahm die Rechtsakte an, die aus der politischen Einigung vom März 2009 über ermäßigte Mehrwertsteuersätze in bestimmten Sektoren resultieren
Der Rat nahm eine Richtlinie an, nach der allen Mitgliedstaaten die ständige fakultative Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf bestimmte lokal erbrachte arbeitsintensive Dienstleistungen, einschließlich im Gaststättengewerbe, bei denen keine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistungserbringern in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, gestattet wird.
Die Annahme erfolgt im Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) Anschluss an die auf der Tagung vom 10. März 2009 erzielte politische Einigung. Die fakultative Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze in bestimmten Sektoren ist eine der im Europäischen Konjunkturprogramm, das der Europäische Rat im Dezember 2008 gebilligt hat, genannten Maßnahmen.
Ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf lokal erbrachte arbeitsintensive Dienstleistungen waren bisher nur befristet zulässig.
Nach der vom Rat angenommenen Richtlinie können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, in folgenden Bereichen ermäßigte Mehrwertsteuersätze dauerhaft anwenden:
- Folgende lokal erbrachte arbeitsintensive Dienstleistungen:
- kleinere Reparaturdienstleistungen an Fahrrädern, an Schuhen und Lederwaren sowie Ausbesserung von Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Änderung);
- Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten;
- häusliche Pflegedienstleistungen (z.B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen);
- Friseurdienste;
- Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen;
- Bücher auf jeglichen physischen Trägern.
Ferner darf Portugal einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Mautgebühren für Brücken in der Region um Lissabon anwenden und Zypern wird gestattet, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Lieferungen von Flüssiggas in Gasflaschen anzuwenden; Malta darf den Mehrwertsteuersatz von 0% auf Lieferungen von Lebensmitteln und von Arzneimitteln beibehalten.
Die Richtlinie tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie beruht auf dem Kommissionsvorschlag COM (2008) 428 vom 5. Juli 2008.
Für weitere Informationen sehen Sie bitte die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009
und die Pressemitteilung des Rates (pdf 265 Kb)
(265 Kb)
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Mehrwertsteuer: neue Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen und ein neues Verfahren für Mehrwertsteuererstattungen
Zwei Richtlinien betreffend den Ort der Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Mehrwertsteuererstattungen wurden durch den EU-Ministerrat am 12. Februar 2008 angenommen. Nunmehr wird die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen in dem Land abzuführen sein, in dem die Dienstleistung in Anspruch genommen wird (d.h. in dem der Verbrauch erfolgt). Außerdem wird ein neues Verfahren für die Einforderung von MwSt.-Erstattungen eingeführt, durch das die Bearbeitung beschleunigt wird. Weitere Informationen sind der Pressemitteilung (IP/08/208
) zu entnehmen.
- Nach den neuen Vorschriften werden ab 1. Januar 2010 Dienstleistungen
, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden dagegen nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.
Unter bestimmten Umständen gelten allerdings für Dienstleistungen an Unternehmen und an Verbraucher nicht die allgemeinen Vorschriften, sondern besondere Bestimmungen, die den Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs widerspiegeln sollen. Diese Ausnahmen betreffen Dienstleistungen wie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln, Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung sowie Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen für Verbraucher. Weitere Informationen sind der Richtlinie zu entnehmen. - Ebenfalls ab dem 1. Januar 2010 wird das bisherige Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer
, die Unternehmen in der EU in Mitgliedstaaten zu entrichten haben, in denen sie nicht niedergelassen sind, durch ein neues, rein elektronisches Verfahren ersetzt. Dies wird für eine Beschleunigung der Erstattungen sorgen. Das derzeitige papiergestützte Verfahren ist langsam, umständlich und teuer. Darüber hinaus bietet es nur mangelhafte Rechtssicherheit. Durch das neue Verfahren werden die Abläufe für die Unternehmen vereinfacht und der Binnenmarkt kann besser funktionieren. Ebenfalls neu ist der Zinsanspruch, den Unternehmen gegenüber Mitgliedstaaten haben werden, die Erstattungen verspätet vornehmen. Weitere Informationen sind der Richtlinie zu entnehmen. - Siehe auch die Verordnung über Verwaltungszusammenarbeit
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