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Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Am 16. November 2004 nahm der Rat eine Verordnung (siehe Amtsblatt L 359 vom 4. Dezember 2004) an, die darauf abzielt, die in der Richtlinie 77/799/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Mechanismen der Verwaltungszusammenarbeit zu vereinfachen, zu dezentralisieren und zu stärken. Am selben Tag verabschiedete der Rat eine Richtlinie zur Änderung dieser beiden Richtlinien, mit der jeglicher Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der Verbrauchsteuern gestrichen wurde. Deshalb ist die Verordnung, die in den zuständigen Foren diskutiert wurde, der einzig anwendbare Rechtstext in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Verbrauchsteuern (siehe Pressemitteilung IP/04/1362
).
Mit der Verordnung werden im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:
- Festlegung klarer, verbindlicher Regeln für den Informationsaustausch
- Aufbau direkterer Kontakte zwischen nationalen Betrugsbekämpfungsstellen
- Ermöglichung eines umfassenderen Informationsaustauschs
Dieser Verordnung wird eine Durchführungsverordnung der Kommission folgen, in der die genauen Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen niedergelegt sind.
Diese Rechtstexte beruhen auf einem Vorschlag der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der genannten Richtlinien (KOM(2003) 797 ; siehe Pressemitteilung IP/04/28
).
Die Kommission hat am 14. November 2011 einen Vorschlag für eine revidierte Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Verbrauchssteuern angenommen. Die neue Verordnung soll die bestehenden Regeln ersetzen, um der Einführung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) Rechnung zu tragen. Sie soll eine Reihe von Verfahren verstärken, um eine bessere Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltungen zur Erhebung der Verbrauchsteuern zu sichern. Weitere Informationen entnehmen Sie der Pressemitteilung (IP/11/1339
)und dem Vorschlag (KOM/2011/730
(137 Kb)
).



