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Gesetzgebung
Europäische Kommission schlägt vor, Regelungen zur Energiebesteuerung zu überprüfen
Die Europäische Kommission hat am 13. April 2011 einen Vorschlag vorgelegt, mit dem die veralteten Regelungen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen in der Europäischen Union überholt werden sollen. Durch die neuen Regelungen soll die Besteuerung von Energieerzeugnissen umgestalten werden, damit gegenwärtige Ungleichgewichte beseitigt werden und sowohl die CO2-Emissionen als auch der Energiegehalt dieser Erzeugnisse Berücksichtigung finden. Die bestehenden Energiesteuern würden in zwei Komponenten aufgeteilt, aus denen sich der gesamte Steuersatz für das jeweilige Erzeugnis zusammensetzt. Die Kommission will sich auf diesem Wege für Energieeffizienz und die Nutzung umweltfreundlicherer Energieträger einsetzen und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermeiden.
Ein Dokument
(13 Kb)
einschließlich einer Tabelle erläutert die vorgeschlagenen Mindestsätze und vergleicht diese mit den gegenwärtigen Steuerniveaus. Eine Präsentation
(499 Kb)
erläutert detaillierter, wie die Mindestsätze berechnet worden sind und wie sie in die in der gegenwärtigen Energiesteuerrichtlinie verwendeten Einheiten umgerechnet werden können (z.B. Euro je 1000 l Gasöl oder Euro je 1000 kg Flüssiggas). Siehe auch die vom Kommissar Ĺ emeta vor dem Europäischen Parlament am 18. April gehaltene Rede
sowie seine Erklärung (MEMO/12/262
) zur Abstimmung in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 19. April.
Siehe die Pressemitteilung (IP/11/468
), das MEMO/11/238
, die Bürgerinfo
(24 Kb)
, den Vorschlag (COM/2011/169
(157 Kb)
), die Mitteilung (COM/2011/168
(68 Kb)
), die Folgenabschätzung (Band 1
und Band 2
), deren Zusammenfassung
(54 Kb)
und die Präsentation
.
Eine inoffizielle Kodifizierung
(123 Kb)
wurde zur besseren Lesbarkeit des Vorschlags KOM(2011)169 vorgenommen. Durch diesen Vorschlag vorgenommene Änderungen an der gültigen Fassung von Richtlinie 2003/96/EG sind im "track change" Modus angezeigt.
Die Energiebesteuerungsrichtlinie
Am 27. Oktober 2003 erließ der Ministerrat der Europäischen Union die Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Die Richtlinie wurde im Amtsblatt L 283 vom 31.10.2003 veröffentlicht.
Die Richtlinie weitet den Anwendungsbereich des Systems der Mindestbesteuerung, der bisher auf Mineralölerzeugnisse begrenzt war, auf alle Energieerzeugnisse einschließlich Kohle, Erdgas und Elektrizität aus.
Mit dieser Richtlinie:
- werden bestehende Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Steuersätze abgebaut;
- werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Erdölerzeugnissen und anderen Energieträgern, die den Steuervorschriften der Gemeinschaft bisher nicht unterlagen, reduziert;
- werden größere Anreize für einen effizienten Energieverbrauch geschaffen (um die Abhängigkeit von Energieimporten und den Kohlendioxidausstoß zu verringern)
- wird es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Unternehmen für besondere Verpflichtungen zur Reduzierung der Emissionen steuerliche Anreize anzubieten.
Die Richtlinie trat am 1. Januar 2004 in Kraft.
Siehe Pressemitteilung (IP/03/1456
) zur Richtlinie.
Die von der Kommission vorgeschlagenen Übergangsregelungen für Beitrittsländer wurden vom Ministerrat in Form von zwei Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG vom 1. Mai 2004 angenommen (siehe Pressemitteilung IP/04/575
). Es handelt sich dabei um die Ratsrichtlinien 2004/74/EG
und 2004/75/EG
des Rates, die im Amtsblatt L 157 vom 30. April 2004 veröffentlicht wurden.
Europäische Kommission prüft Ende 2006 auslaufende Abweichungen
Siehe die Pressemitteilung IP/06/916
und die Mitteilung der Kommission COM(2006)342
(172 Kb)
.
Hintergrund
Die Kommission legte 1997 einen Vorschlag für gemeinschaftlicher Rahmenvorschriften zur Besteuerung sämtlicher konkurrierender Energieträger, sowie diesbezüglicher Steuermindestniveaus vor (siehe IP/97/211
). Der Vorschlag wurde im Ministerrat ausführlich diskutiert. Nach umfangreichen Änderungen wurde er schließlich als Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 erlassen.
Am 20. März 2003 erzielten die Wirtschafts- und Finanzminister der EU eine politische Einigung über die vorgeschlagene Richtlinie für einen Gemeinschaftsrahmen für die Besteuerung von Energieerzeugnissen. Weitere Einzelheiten zu diesem Entwurf einer Richtlinie finden Sie hier: MEMO/03/64
.
Die Initiative soll folgenden Zielen dienen:
- dem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes,
- einem besseren Schutz der Umwelt und
- der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, und zwar in der Weise, dass den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, eine Senkung der Abgabenbelastung der Arbeit durch eine höhere Besteuerung von Energie zu kompensieren.
Weitere Informationen zur Energiebesteuerung und Umwelt finden Sie:
- im Kapitel "Energie- und Umweltsteuern" der Mitteilung der Kommission über die Steuerpolitik in der Europäischen Union - Prioritäten für die nächsten Jahre.
- Siehe auch: "State aid: key elements for the agreement in the Council on energy taxation
(113 Kb)
", ein englischsprachiger Artikel aus dem Mitteilungsblatt EC Competition Policy Newsletter 2003 - Number 3 - Autumn.
Weitere Rechtsinstrumente
Die für Energieerzeugnisse geltenden anderen Rechtsinstrumente sind:
- Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin.
- 2006/428/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2383)
Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung wurde durch die Richtlinie 95/60/EG, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über die steuerliche Kennzeichnung, ein gemeinsames Kennzeichnungssystem für als Kraftstoff verwendetes und nicht zum normalen Satz versteuertes Gasöl und Kerosin eingeführt.
Die Entscheidung der Kommission 2006/428/EG, durch die die Kommissionsentscheidung 2001/574/EG aufgehoben wurde, legte "Solvent Yellow 124" als den gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung fest und regelte, dass der Gehalt an Kennzeichnungsstoff mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl betragen muss.
Ende 2004 hat die "Gemeinsame Forschungsstelle" eine Studie
(502 Kb) für die Generaldirektion Steuern und Zollunion angefertigt, die die Möglichkeiten zur Einführung eines harmonisierten Referenzanalyseverfahrens der Gemeinschaft für den Euromarker (Solvent Yellow 124) bei Labortests untersucht. Die Mitgliedstaaten hatten dem Einsatz dieses Verfahrens als gemeinsamer Methode zugestimmt. Dieses Verfahren wird durch die Bestimmung von Referenzmaterialien, die vom Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) geprüft und bereitgestellt werden, zu einer verbesserten Vergleichbarkeit der in den Mitgliedstaaten erzielten Testergebnisse führen.



