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Kulturgüter
Mit der Entstehung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993 verloren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit zu verhindern, dass ihre nationalen Kulturgüter über die Grenzen eines anderen Mitgliedstaats aus der EU verbracht werden.
Um die illegale Verbringung von Kulturgütern eines Mitgliedstaates in einen anderen oder sogar aus der Europäischen Union hinaus zu verhindern, wurden zwei Rechtsvorschriften verabschiedet. Sie behandeln
- die Ausfuhr von Kulturgütern und
- die Rückgabe von Kulturgütern.
EU-Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Kulturgütern:
==> Die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates
(kodifizierte Fassung) über die Ausfuhr von Kulturgütern gewährleistet einheitliche Kontrollen an den Außengrenzen der EU. Im Einzelnen wird Folgendes festgelegt:
- Für die Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die in der gesamten Union gilt.
- Die Ausfuhrgenehmigung kann unter bestimmten Umständen verweigert werden.
- Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuss unterstützt.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009.
==> Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission
legt Durchführungsvorschriften für die Verordnung des Rates Nr. 116/2009
über die Ausfuhr von Kulturgütern fest, vor allem in Bezug auf folgende Aspekte:
- Die Arten von Genehmigungen zu erteilen, ihren Anwendungsbereich und ihre Gültigkeitsdauer,
- Genehmigungsformulare für die jeweiligen Zwecke, mit Mustern für derartige Formulare.
Genehmigungsformulare, zuständige Behörden und Zollstellen
Eine Ausfuhrgenehmigung kann auf Antrag bei den unten aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eingeholt werden. Das Antragsformular wird von diesen Behörden bereitgestellt. Ein elektronisches Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung kann nur dann eingereicht werden, wenn ein elektronisches Verfahren im jeweiligen Mitgliedstaat zulässig ist.
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Liste der Behörden
die bevollmächtigt sind, Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter auszustellen -
Liste der Zollstellen
, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind
Im Juni 201 1 hat die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, der den Zeitrauum vom 1.Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2010 abdeckt [COM(2011) 382
von 27.6.2011]. (siehe auch den vorangegangenen Bericht [COM(2000) 325
von 25.5.2000])
EU-Rechtsvorschriften über die Rückgabe von Kulturgütern
Die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern ist in der Richtlinie 93/7/EWG des Rates
festgelegt.
Nähere Informationen:
Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission
Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission



