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Bargeldkontrollen
Wie lauten die Vorschriften?
Wenn Sie bei der Einreise in oder der Ausreise aus der EU Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr (oder den entsprechenden Geldwert in einer anderen Währung) mit sich führen wollen, müssen Sie diesen Betrag beim Zoll anmelden.
Wer muss Barmittel anmelden?
Jede Person, die in die EU ein- oder aus der EU ausreist und dabei 10 000 Euro oder mehr in bar mit sich führt, muss diese Barmittel den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates melden, in den sie ein- oder aus dem sie ausreist.
Was sind Barmittel?
Bei Barmitteln handelt es sich nicht nur um Geld. Als „Barmittel“ gelten zum Beispiel auch übertragbare Inhaberpapiere.
Wie werden die Barmittel angemeldet?
Wenn Sie mit Barmitteln im Wert von 10 000 Euro oder mehr in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen, müssen Sie diesen Betrag beim Zoll anmelden. Sie müssen den für jeden Mitgliedstaat bereitgestellten EU-Vordruck zur Anmeldung von Barmitteln verwenden, außer in Frankreich. Dort gilt lediglich das nationale Formular.
Warum besteht diese Verpflichtung?
Die Verpflichtung, Barmittel bei der Einreise in die EU oder Ausreise aus der EU anzumelden, ist Bestandteil der EU-Strategie zur Bekämpfung der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung.
Was geschieht, wenn ich meine Barmittel nicht anmelde?
In diesem Fall können Ihre Barmittel zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. In den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften sind die entsprechenden Strafen für eine nicht oder falsch erfolgte Anmeldung von Barmitteln festgelegt. Wenn es sich dabei um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt, drohen unter Umständen Gefängnisstrafen.
Was geschieht mit meinen Angaben?
Die Vertraulichkeit der übermittelten Daten wird garantiert, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten, wenn Sie Barmittel mit sich führen.
Die von Ihnen bereitgestellten Informationen werden der jeweiligen Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt, über den Sie in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen. Die zentralen Meldestellen (FIU) wurden eingerichtet, um Finanztransaktionen zu überwachen und so die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
Kann nachgewiesen werden, dass Barmittel zum Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung befördert werden, können die Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen untereinander oder mit der Europäischen Kommission austauschen.
Informationen in Ihrer Sprache
In einer mehrsprachigen Broschüre
können Sie nachlesen, welche Vorschriften für Barmittelkontrollen gelten. Sie ist in mehreren EU-Sprachen sowie in Arabisch, Chinesisch, Farsi, Hindi, Japanisch, Russisch, Türkisch und Vietnamesisch erhältlich.
Die Broschüre kann in mehreren EU-Sprachen
heruntergeladen werden.
Hintergrund
- Verordnung über die Überwachung von Barmitteln: Verordnung Nr. 1889/2005
- Bericht über die Anwendung der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln: KOM(2010) 429
- Sonderempfehlung IX zu Geldkurieren, angenommen von der Financial Action Task Force der OECD (FATF)




