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Vordruck für die Anmeldung von Barmitteln
Wenn Sie mit Barmitteln im Wert von 10 000 Euro oder mehr in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen, müssen Sie diesen Betrag beim Zoll anmelden.
EU-Vordruck zur Anmeldung von Barmitteln
In den nachstehenden 27 Mitgliedstaaten müssen Sie den EU-Vordruck zur Anmeldung von Barmitteln verwenden, um die Erklärung abzugeben (die Vordrucke für Belgien, Kroatien, Griechenland, Italien, Polen, Rumänien, die Slowakei, Spanien und das Vereinigte Königreich werden später zur Verfügung gestellt):
Bitte klicken Sie auf die Sprechblase unter den Flaggen, neben den pdf-Icons, um zu sehen, welche Sprachen zur Verfügung stehen und um eine Sprache auszuwählen.
| Östenreich | Deutschland | Niederlande |
| Belgien | Griechenland | Polen |
| Bulgarien | Ungarn | Portugal |
| Kroatien * | Ireland | Rumänien |
| EU-Mitglied ab 1. Juli 2013 | ||
| Zypern | Italien | Slowakei |
| Tschechische Republik | Lettland | Slowenien |
| Dänemarken | Litauen | Spanien |
| Estland | Luxemburg | Schweden |
| Finnland | Malta | Vereinigtes Königreich |
Wenn Sie in die EU ein- oder aus der EU ausreisen, achten Sie bitte darauf, den EU-Vordruck zur Anmeldung von Barmitteln für das Ein- oder Ausreise-EU-Land zu verwenden.
Sie können die Erklärung nur in einer Sprache abgeben, die für das Ein- oder Ausreise-EU-Land zur Verfügung steht.
Ausnahme
Wenn Sie Ihre Anmeldung in Frankreich durchführen, müssen Sie das nationale französische Formular
(99 Kb)(steht nur auf Französisch zur Verfügung) verwenden.
Nicht-EU-Sprachen zur Vereinfachung des Ausfüllens
Die Zollbehörden akzeptieren den EU-Vordruck zur Anmeldung von Barmitteln nur in ihren nationalen Amtssprachen. Sie können jedoch auch die folgenden Nicht-EU-Sprachversionen des Vordrucks konsultieren, um zu verstehen, welche Angaben Sie machen müssen:
| Arabisch | Chinesisch | Hindi |
| Japanisch | Persisch | Russisch |
| Türkisch | Urdu | Vietnamesisch |
Haftungsausschluss
Diese Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Genaue Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.



