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Taxation and Customs Union

Steuerbarer Umsatz

Was ist ein steuerbarer Umsatz?

Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Steuer fallen, sind steuerpflichtig. Einige können jedoch von der Steuer befreit werden.
Nach den EU-Vorschriften unterliegen vier Arten von Umsätzen der Mehrwertsteuer (Artikel 2(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie):

Außer im Fall der Einfuhr von Gegenständen ist ein steuerbarer Umsatz nur dann MwSt.-pflichtig, wenn eine Zahlung erfolgt. Um jedoch Steuerumgehung, Steuerhinterziehung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden einige Umsätze ohne Zahlungsvorgang ebenfalls als steuerpflichtig behandelt.
Für weitere Informationen siehe Artikel 14–30 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Lieferung von Gegenständen

Was gilt als Lieferung von Gegenständen?

Grundregel

Als Lieferung von Gegenständen geltende Umsätze

Als Lieferung von Gegenständen gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
Artikel 14(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes;
  • die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird;
  • die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission.

Artikel 14(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Was gilt als körperlicher Gegenstand?
Als körperliche Gegenstände gelten alle materiellen Güter.
Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte sind für MwSt.-Zwecke einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt (Artikel 15(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Darüber hinaus können die EU-Länder Folgendes einem körperlichen Gegenstand gleichstellen:

  • bestimmte Rechte an Grundstücken
  • dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben
  • Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet

(Artikel 15(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Warum ist es wichtig, Umsätze korrekt einzuordnen?
Für die Besteuerung von Lieferungen von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen gelten unterschiedliche Regeln.
Unterschiede können unter anderem hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der Lieferung, des Mehrwertsteuersatzes und des Steuertatbestands bestehen.

Der Lieferung von Gegenständen gleichgestellte Umsätze

In bestimmten Fällen wird die Verwendung von Gegenständen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen gleichgestellt.

EU-interne Verbringung von Gegenständen

Art des Umsatzes

Bedingungen

EU-interne Verbringung von Gegenständen
Artikel 17 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) kann die Verbringung von Gegenständen seines Unternehmens in ein anderes EU-Land unter folgenden Umständen einer Lieferung von Gegenständen gleichstellen:

  • Der Steuerpflichtige versendet oder befördert bewegliche köperliche Gegenstände in ein anderes EU-Land;
  • für die Zwecke seines Unternehmens;
  • keine der unter Artikel 17(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Ausnahmen trifft zu oder findet noch Anwendung.

Ausnahmen:

  • Im EU-Bestimmungsland besteuerter Fernabsatz von Gegenständen;
  • Verbringung von Gegenständen zum Zwecke der Installation/Montage in einem anderen EU-Land durch den Lieferer oder für dessen Rechnung;
  • Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn;
  • Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte über ein Verteilungsnetz;
  • bestimmte steuerfreie Lieferungen von Gegenständen;
  • Verbringung von Gegenständen zum Zwecke der Begutachtung oder Bearbeitung, sofern der Gegenstand wieder zurückgesandt wird;
  • Verbringung von Gegenständen zur vorübergehenden Verwendung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen;
  • Verbringung von Gegenständen zur vorübergehenden Verwendung (während eines Zeitraums von höchstens 2 Jahren) zu ähnlichen Bedingungen wie bei der vorübergehenden Einfuhr und unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben.

Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke

Art des Umsatzes

Bedingungen

Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke
Artikel 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) kann die endgültige Verwendung von Gegenständen seines Unternehmens unter folgenden Umständen einer Lieferung von Gegenständen gleichstellen:

  • wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
  • wenn der Steuerpflichtige diese Gegenstände für unternehmensfremde Zwecke verwendet – für seinen privaten Bedarf oder den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung;
  • wenn er diese Gegenstände nicht als Warenmuster oder Geschenke verwendet (die Verwendung als Warenmuster oder Geschenk gilt nicht als Lieferung von Gegenständen).

Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für die Zwecke des Unternehmens

Art des Umsatzes

Bedingungen

Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für die Zwecke des Unternehmens
Artikel 18(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die EU-Länder können Unternehmen (Steuerpflichtige) dazu verpflichten, die endgültige Verwendung von Gegenständen ihrer Unternehmen unter folgenden Umständen der Lieferung von Gegenständen gleichzustellen:

  • wenn das Unternehmen die Gegenstände für den Bedarf des Unternehmens hergestellt, gewonnen, be- oder verarbeitet, gekauft oder eingeführt hat;
  • wenn der Erwerb eines solchen Gegenstands von einem anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde;
  • wenn das Unternehmen diese Gegenstände für eigene Zwecke verwendet.

Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für einen nicht besteuerten Tätigkeitsbereich

Art des Umsatzes

Bedingungen

Verwendung von Gegenständen aus dem eigenen Unternehmen für einen nicht besteuerten Tätigkeitsbereich
Artikel 18(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die EU-Länder können Unternehmen (Steuerpflichtige) dazu verpflichten, die endgültige Verwendung von Gegenständen ihrer Unternehmen unter folgenden Umständen der Lieferung von Gegenständen gleichzustellen:

  • wenn das Unternehmen die Gegenstände für den Bedarf des Unternehmens hergestellt, gewonnen, be- oder verarbeitet, gekauft oder eingeführt hat;
  • wenn dieser Gegenstand bei seiner Anschaffung oder seiner Zuordnung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat;
  • wenn das Unternehmen diese Gegenstände in einem nicht besteuerten Tätigkeitsbereich des Unternehmens verwendet.

Besitz von Gegenständen bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit

Art des Umsatzes

Bedingungen

Besitz von Gegenständen bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit
Artikel 18(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die EU-Länder können Unternehmen (Steuerpflichtige) dazu verpflichten, die Verwendung von Gegenständen ihrer Unternehmen unter folgenden Umständen der Lieferung von Gegenständen gleichzustellen:

  • wenn das Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit aufgibt;
  • wenn die Gegenstände im Besitz des Unternehmens oder seiner Rechtsnachfolger sind;
  • wenn dies nicht als steuerfreie Übertragung von Vermögenswerten des Unternehmens betrachtet wird;
  • wenn diese Gegenstände bei ihrer Anschaffung oder Zuordnung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Ausnahme für die Übertragung von Betriebsvermögen

Art des Umsatzes

Bedingungen

Ausnahme für die Übertragung von Betriebsvermögen
Artikel 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die EU-Länder können die Übertragung von Vermögen so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen,

  • wenn das Unternehmen sein Gesamt- oder Teilvermögen überträgt;
  • wenn diese Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt.

Die EU-Länder können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist.

Erbringung von Dienstleistungen

Was gilt als Erbringung von Dienstleistungen?

Grundregel

Beispiele für Umsätze, die als Erbringung von Dienstleistungen gelten

Als Dienstleistung gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.
Artikel 24 der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
  • Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
  • Erbringung einer Dienstleistung (i) kraft Gesetzes oder (ii) auf Grund einer behördlichen Anordnung.

Artikel 25 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Der Erbringung von Dienstleistungen gleichgestellte Umsätze

Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke, der Erbringung von Dienstleistungen gleichgestellt

Art des Umsatzes

Bedingungen

Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke, der Erbringung von Dienstleistungen gleichgestellt
Artikel 26(1)(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) kann die vorübergehende Verwendung von Gegenständen seines Unternehmens unter folgenden Umständen der Erbringung von Dienstleistungen gleichstellen:

  • wenn diese Gegenstände zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
  • wenn der Steuerpflichtige diese Gegenstände für unternehmensfremde Zwecke verwendet – für seinen privaten Bedarf oder den Bedarf seines Personals.

Der Unterschied zur Verwendung der Gegenstände eines Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke besteht darin, dass die Gegenstände im vorliegenden Fall nur vorübergehend – und nicht endgültig – für diese Zwecke verwendet werden.
Die EU-Länder können die Umsätze wie nicht steuerbare Umsätze behandeln, wenn dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke

Art des Umsatzes

Bedingungen

Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke
Artikel 26(1)(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) kann Umsätze unter folgenden Umständen der Erbringung von Dienstleistungen gleichstellen:

  • wenn das Unternehmen die Dienstleistungen unentgeltlich erbringt;
  • wenn der Steuerpflichtige diese Dienstleistungen für unternehmensfremde Zwecke erbringt – für seinen privaten Bedarf oder den Bedarf seines Personals.

Die EU-Länder können die Umsätze wie nicht steuerbare Umsätze behandeln, wenn dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen

Art des Umsatzes

Bedingungen

Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen
Artikel 27 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die EU-Länder können Unternehmen (Steuerpflichtige) dazu verpflichten, die Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen unter folgenden Umständen der Erbringung von Dienstleistungen gleichzustellen:

  • wenn der Steuerpflichtige die Dienstleistungen für das eigene Unternehmen erbringt (sie also selbst in Anspruch nimmt);
  • wenn ihn die Erbringung einer derartigen Dienstleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde;
  • wenn das Unternehmen diese Dienstleistungen für die Zwecke des Unternehmens in Anspruch nimmt.

Erbringung von Dienstleistungen als Vermittler

Art des Umsatzes

Bedingungen

Erbringung von Dienstleistungen als Vermittler
Artikel 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Steuerpflichtige werden unter folgenden Umständen behandelt, als ob sie Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten:

  • wenn sie die Dienstleistung als Vermittler für Rechnung Dritter erbringen;
  • wenn sie die Dienstleistung im eigenen Namen erbringen.

EU-interner Erwerb von Gegenständen

Was gilt als EU-interner Erwerb von Gegenständen?

Als EU-interner Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung des Rechts, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen,
der durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber versandt oder befördert wird,
in ein anderes EU-Land als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand.

Beispiel
Ein französisches Unternehmen bestellt ein Flugzeugteil bei einem deutschen Hersteller. Der Hersteller sorgt für die Beförderung des Flugzeugteils per Luftfracht zum französischen Werk des Unternehmens in Toulouse.

Das französische Unternehmen hat einen EU-internen Erwerb von Gegenständen bewirkt. Der Hersteller hat eine von der Steuer befreite Lieferung von Gegenständen bewirkt.

Ein EU-interner Erwerb von Gegenständen ist ein steuerbarer Umsatz, bei dem der Erwerber in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der MwSt.-Schuldner ist.

(Artikel 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Wann unterliegt ein EU-interner Erwerb der Mehrwertsteuer?
Folgende EU-interne Erwerbe von Gegenständen gegen Entgelt unterliegen der Mehrwertsteuer:

  • EU-interne Erwerbe von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt
  • EU-interne Erwerbe von Neufahrzeugen
  • EU-interne Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen

(Artikel 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Wann unterliegt ein EU-interner Erwerb nicht der Mehrwertsteuer?
Der EU-interne Erwerb von Gegenständen unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • EU-interner Erwerb von Gegenständen, ausgenommen die in den Artikeln 4, 148 und 151 genannten Gegenstände, neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren
  • Erwerb durch einen Steuerpflichtigen für die Zwecke seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs, der der gemeinsamen Pauschalregelung für Landwirte unterliegt
  • oder durch einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht
  • oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person
  • im laufenden Kalenderjahr überschreitet der Gesamtbetrag der EU-internen Erwerbe von Gegenständen nicht den von den EU-Ländern festzulegenden Schwellenwert und
  • im vorangegangenen Kalenderjahr hat der Gesamtbetrag der EU-internen Erwerbe von Gegenständen diesen Schwellenwert nicht überschritten
  • es sei denn, der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person entscheidet sich für die Besteuerung (über einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren)

Der EU-interne Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung im Gebiet des EU-Landes nach den Artikeln 148 und 151 steuerfrei wäre, unterliegt ebenfalls nicht der Mehrwertsteuer.
(Artikel 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Dem EU-internen Erwerb von Gegenständen gleichgestellte Umsätze

EU-interner Erwerb von Gegenständen, die von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen eingeführt wurden

Art des Umsatzes

Bedingungen und Anwendung

EU-interner Erwerb von Gegenständen, die von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen eingeführt wurden
Artikel 20(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Umsätze werden unter folgenden Umständen dem EU-internen Erwerb von Gegenständen gleichgestellt:

  • Eine nichtsteuerpflichtige juristische Person erwirbt Waren außerhalb der EU,
  • führt diese Waren in ein EU-Land ein und versendet oder befördert sie an ihren endgültigen Bestimmungsort in einem anderen EU-Land.

Die nichtsteuerpflichtige juristische Person:

  • ist Schuldner der bei der Einfuhr in das EU-Land anfallenden Mehrwertsteuer (es sei denn, eine andere Person wurde als Steuerschuldner bestimmt),
  • muss den EU-internen Erwerb im Bestimmungsland der Waren in der EU buchungsmäßig erfassen,
  • kann sich die Mehrwertsteuer für die Einfuhr erstatten lassen, sofern die Person nachweist, dass der EU-interne Erwerb dieser Gegenstände bereits besteuert worden ist.

Artikel 21 unterliegende Umsätze

Art des Umsatzes

Bedingungen

Artikel 21 unterliegende Umsätze
Artikel 21 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Ein Unternehmen (Steuerpflichtiger) stellt die endgültige Verwendung von Gegenständen einem EU-internen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt unter folgenden Umständen gleich:

  • wenn das Unternehmen die Gegenstände für den Bedarf des Unternehmens in einem EU-Land hergestellt, gewonnen, be- oder verarbeitet, gekauft, eingeführt oder erworben hat;
  • wenn es die Gegenstände in ein anderes EU-Land versendet oder befördert;
  • wenn es die Gegenstände dort in seinem Unternehmen verwendet.

Artikel 22 unterliegende Umsätze

Art des Umsatzes

Bedingungen

Artikel 22 unterliegende Umsätze
Artikel 22 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die endgültige Verwendung von Gegenständen durch die Streitkräfte der NATO wird einem EU-internen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt unter folgenden Umständen gleichgestellt:

  • Die Gegenstände dienen zum Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal;
  • sie wurden nicht gemäß den allgemeinen Mehrwertsteuervorschriften des EU-Landes gekauft, in dem die Streitkräfte stationiert sind;
  • für die Einfuhr dieser Gegenstände hätte nicht die Steuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe h der Mehrwertsteuerrichtlinie in Anspruch genommen werden können.

Artikel 23 unterliegende Umsätze

Art des Umsatzes

Bedingungen

Artikel 23 unterliegende Umsätze
Artikel 23 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Die EU-Länder stellen Umsätze einem EU-internen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt unter folgenden Umständen gleich:

  • wenn der Umsatz als Lieferung von Gegenständen eingestuft worden wäre, wenn er in ihrem Gebiet von einem Steuerpflichtigen getätigt worden wäre.

Einfuhr von Gegenständen

Die Einfuhr von Gegenständen ist ein steuerbarer Umsatz.
Nach den EU-Mehrwertsteuervorschriften gilt als Einfuhr die Verbringung folgender Gegenstände in ein EU-Land:

Als im freien Verkehr befindlich gelten:
– Waren, für die alle Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sind und
– für die im Bestimmungsland die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben (und nicht rückvergütet) worden sind.

(Artikel 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU)

Sind nur Einfuhren von Unternehmen steuerpflichtig?
Nein – jeder, der Waren in die EU einführt (Unternehmen, nichtsteuerpflichtige juristische Personen, z. B. eine öffentliche Einrichtung, Privatpersonen usw.), muss darauf Mehrwertsteuer entrichten.