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Weißbuch Sport

4. Die organisation des sports

4.1. Die europäische Herangehensweise an den Sport

In der politischen Debatte über den Sport in Europa wird dem sogenannten „europäischen Sportmodell“ häufig große Bedeutung beigemessen. Die Independent European Sport Review weist beispielsweise auf mehrere Merkmale des Sports in Europa hin, die diesem Modell angeblich zugrunde liegen: Eine Pyramidenstruktur der Organisation, die ein demokratisches Funktionieren ermöglicht, und ein gewisser Grad der Solidarität unter den Mitgliedern in Verbindung mit offenen Wettbewerben.[1]

Die Europäische Union hat den Sport unter seinen besonderen Merkmalen betrachtet. Gemäß dem Helsinki-Bericht der Kommission von 1999 zum Sport weisen "[D]ie Ausübung und die Organisation des Sports [...]- wenn auch in den einzelnen Ländern der Union einige Unterschiede zu beobachten sind - weitreichende Gemeinsamkeiten auf, so da[ss] man von einem europäischen Sportkonzept auf der Grundlage gemeinsamer Vorstellungen und Prinzipien sprechen kann." Dank des Helsinki-Berichtes und der Erklärung von Nizza kann dieser Herangehensweise Substanz verliehen werden, was besonders auf den folgenden Elementen beruht, die je nach betreffender Sportart und Mitgliedsstaat in unterschiedlichem Grade vorliegen:

  • eine Pyramidenstruktur für die Organisation des Sports und der Sportwettbewerbe sowie eine zentrale Rolle der Sportverbände;
  • ein System offener Wettbewerbe, basierend auf dem Prinzip von Auf- und Abstieg;
  • eine weitgehend autonome Sportbewegung, die Partnerschaften mit öffentlichen Behörden entwickeln kann;
  • Strukturen, die auf freiwilliger Tätigkeit beruhen;
  • Solidarität zwischen den diversen Bestandteilen und Beteiligten.

Zusätzlich betonte die Konsultationskonferenz der Kommission "EU & Sport: Matching Expectations" (29. und 30. Juni 2006)[2]

  • die Wichtigkeit der Nationalmannschaften und der Wettbewerbe zwischen diesen Mannschaften,
  • den Konzentration auf Gesundheit und Kampf gegen Doping,
  • die Einbeziehung des öffentlichen Sektors in die Finanzierung des Sports sowie
  • gemeinsames Management von Amateur- und Berufssport durch Sportverbände.

Diese Eigenschaften betonen die positiven Werte, die der europäische Sport transportiert und die eine Unterstützung verdienen.

Nichtsdestotrotz muss festgestellt werden, dass jeder Versuch einer genauen Definition des "europäischen Sportmodells" schnell an seine Grenzen stößt. Einige der häufig als "charakteristisch" dargestellten Merkmale, wie das System offener Wettbewerbe auf Basis von Auf- und Abstieg, sind tatsächlich auf eine bestimmte Sportkategorie beschränkt (in diesem besonderen Fall Mannschaftssport). Tatsächlich ist das System der offenen Wettbewerbe selbst für den Mannschaftssport durch ein Lizenzsystem eingeschränkt, das finanzielle Kriterien für die Teilnahme an Wettbewerben einführt.

Andere in Europa vorhandene Sportarten haben ein vollständig oder teilweise geschlossenes System für die Teilnahme an Profisport-Wettbewerben wie Motorsport oder Radsport eingeführt. Die Relevanz der Pyramidenstruktur für die Organisation von Wettbewerben (und den Sport selbst) ist so stark eingeschränkt. Es muss festgestellt werden, dass die Organisation von Wettbewerben auch von der Pyramidenstruktur in anderen Sportarten wie Golf oder Tennis abweicht.

Andererseits kann, was häufig als Grundlage eines einzigartigen "europäischen" Modells angesehen wird, manchmal auch für die Organisation des Sports in anderen Teilen der Welt oder sogar global gelten. Das europäische Modell des Sports ist ein erfolgreiches Modell und viele seiner Bestandteile sind daher weltweit von anderen Ländern übernommen worden.

Neue Tendenzen stellen eine Herausforderung für die traditionelle Sichtweise eines "europäischen Sportmodells" dar. Wirtschaftliche und soziale Entwicklungen, die in den meisten Mitgliedsstaaten gleichermaßen bestehen (steigende Kommerzialisierung und stagnierende öffentliche Ausgaben einerseits und andererseits ein Anstieg der Anzahl von Teilnehmern einhergehend mit einer Stagnation bei der Anzahl freiwilliger Mitarbeiter) haben neue Aufgaben für die Organisation des Sports in Europa mit sich gebracht. Das Auftreten neuer Akteure (Aktive außerhalb der organisierten Sportarten, professionelle Sportvereine usw.) und die steigende Bereitschaft zu Rechtsstreitigkeiten werfen neue Fragen hinsichtlich Governance, Demokratie und Interessenvertretung in der Sportbewegung auf.

Die Kommission ist sich der Autonomie und Vielfalt der Sportarten bewusst - und respektiert sie. Sie erkennt an, dass die Leitung hauptsächlich in der Zuständigkeit der sportpolitischen Gremien und in gewissem Grade der Mitgliedsstaaten liegt. Die Autonomie der Sportorganisationen muss in einem Rahmen anerkannt und geschützt werden, der sicherstellt, dass Prinzipien des "good Governance" wie Demokratie, Transparenz und Rechenschaftspflicht umgesetzt werden.[3] Auf dieser Grundlage sollte zur Selbstregulierung ermutigt werden, sofern EU-Recht in solchen Bereichen wie Freizügigkeit, Diskriminierungsverbot und Wettbewerb eingehalten wird.
Während die unterschiedlichen Sportarten vielleicht ihre eigene Organisation untersuchen möchten, muss das Verfahren so angepasst werden, dass es sich für die spezifische Situation jeder einzelnen Sportart eignet. In der Welt des Sports bezieht Governance sich für gewöhnlich auf verstärkte Transparenz und die Einführung formeller Regeln und Verfahren in Bereichen, die bislang formlos geregelt wurden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass jede Sportart ihre Besonderheiten hat und verdient, denen zufolge unterschiedlich behandelt zu werden. Die EU wird keine allgemeinen Vorschriften erlassen, die für alle europäischen Sportarten gelten. Dennoch wird das EU-Recht weiterhin für den Sport gelten, besonders insoweit, als es Vorschriften zu Wettbewerb, Freizügigkeit und Diskriminierungsverbot betrifft. Darüber hinaus hat der Dialog mit Sportorganisationen die Aufmerksamkeit der Kommission auf einige Bereiche für mögliche EU-Maßnahmen gerichtet. Dies sind insbesondere Transfers, Tätigkeiten der Spieleragenten, Lizenzsysteme, Einbeziehung von Fans in Vereine, Kriminalität im Sport sowie Schutz Minderjähriger und Übertragungsrechte.

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4.2. Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

Zu den in diesem Kapitel behandelten Themen siehe auch Anhang II - Sport und Binnenmarktfreiheiten.

4.2.1. Freizügigkeit von Sportlerinnen und Sportlern

Die Organisation des Sports erfolgte in der Vergangenheit innerhalb einer Nation/eines Staates, und der Wettbewerbe zwischen den Nationalmannschaften werden von den Bürgern hoch geschätzt. Allerdings kann dieses traditionelle Merkmal hinsichtlich des Zugangs zum Sport kein Grund für eine Diskriminierung sein. Die Verträge, die das Recht aller Bürger der Union festschreiben, sich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und niederzulassen, verbieten eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Der Zugang zum Sport ist ein sozialer Vorteil und angesichts der großen Beliebtheit und Wichtigkeit für die soziale Integration der Bürger kann er bei der Betrachtung der wesentlichen Prinzipien der Freizügigkeit nicht außen vor bleiben. Die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Freizügigkeit auf den Sport wird in keiner spezifischen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft behandelt, ist aber Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Das Gericht hat geurteilt, dass ein EU-Bürger, der bereits in einem anderen Mitgliedsstaat lebt, das Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich sozialer Vorteile hat.

Der Amateursport darf bei den wesentlichen Prinzipien der Freizügigkeit nicht außen vor bleiben. Während der allgemeine Zugang zur Ausübung des Sports und zu Sportanlagen auf europäischer Ebene kein Problem darzustellen scheint, treten Probleme hinsichtlich der Mitgliedschaft andere Staatsbürger in Vereinen, der grenzüberschreitender Bewegung von Sportlerinnen und Sportlern und der Teilnahme an Wettbewerben auf.

Die Kommission bestätigt erneut, dass die Mitgliedschaft in Sportvereinen und die Teilnahme an Wettbewerben ein wichtiger Faktor zur Förderung der Integration von Einwohnern in die Gesellschaft des Gastgeberlandes sind und dass die Diskriminierung gegenüber EU-Bürgern in diesem Bereich verhindert werden muss.

Um die Diskriminierung im Bereich des Amateursports zu analysieren, hat die Kommission die Mitgliedsstaaten zu einem Expertentreffen[4] eingeladen, damit sie Rechtsdokumente zur Verfügung stellen kann, die das Verhältnis zwischen Staat und Sportverbänden regeln. Sie sollen außerdem auf nationaler Ebene zusammen mit den Sportverbänden gewährleisten, dass keine diskriminierenden Vorschriften gelten - weder in den Satzungen noch in den Wettbewerbsvorschriften. Die Kommission empfahl den Mitgliedsstaaten, ein offizielles Standardschreiben an die nationalen Sportverbände zu richten, in dem sie diese dazu auffordern sollten, die nötigen Maßnahmen zu unternehmen, um erforderlichenfalls die Vorschriften zu ändern.

In den vergangenen Jahren hat die Kommission eine steigende Zahl von Fragen seitens EU-Bürgern erhalten, in denen sie über Restriktionen beim Zugang zu sportlichen Aktivitäten und/oder Sportwettbewerben für Amateursportlerinnen und -sportler in bestimmten Mitgliedsstaaten und in verschiedenen Sportarten informiert wurde. Während der Beratung mit den Mitgliedsstaaten und der Sportbewegung hat die Kommission ebenfalls häufig Informationen über derartige Probleme erhalten. Der Kommission sind somit einige bestehende Hindernisse für die Freizügigkeit von Amateursportlerinnen und -sportlern in mehreren Mitgliedsstaaten bekannt. Die Kommission hat während der Präsidentschaft von Luxemburg im Jahre 2005 auch einen Meinungsaustausch bezüglich des Ergebnisses dieser Maßnahmen mit den Mitgliedsstaaten durchgeführt.

Der Europäische Gerichtshof hat einige wichtige Entscheidungen in diesem Bereich getroffen:

  • In den Fällen Walrave & Koch[5] und Dona vs. Mantero[6]hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Vorschriften, die sich auf die Nationalität beziehen und die Mobilität von Sportlerinnen und Sportlern beziehen, den Prinzipien der Freizügigkeit von Arbeitnehmern widersprechen.
  • In seinem Bosman-Urteil[7] legte der EuGH dar: "Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie Wirtschaftstätigkeit im Sinne von Artikel 2 des Vertrages ist; dies trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu, da diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche Dienstleistungen erbringen." In seiner Auslegung des Prinzips der Freizügigkeit für Sportlerinnen und Sportler formulierte das Gericht zwei Arten von Verboten. Zum Ersten verbot das Gericht jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und erklärte, dass Staatsangehörigkeitsquoten in Sportvereinen nicht mit Artikel 39 vereinbar sind. Zum Zweiten missbilligte das Gericht auch Hindernisse für Freizügigkeit, um die volle Wirksamkeit des Prinzips der Freizügigkeit für Sportlerinnen und Sportler (nach Ablauf eines Vertrages) zu gewährleisten. Eine der Konsequenzen war das Ende der Entschädigungszahlungen für Transfers nach Ablauf eines Vertrages.
  • Die Interpretation des Gerichtshofs für das in Artikel 17 des EG-Vertrags dargelegte Konzept der Bürgerschaft, gestaltet sich fortwährend weiter, was das Prinzip des Diskriminierungsverbotes bei der Bewertung sozialer Vorteile betrifft. Der Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich sozialer Vorteile entstammt Artikel 7(2) der Verordnung des Rates 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familienmitglieder innerhalb der Gemeinschaft. Die Rechtsprechung des Gerichts hat das Recht auf Gleichbehandlung bei der Gewährung sozialer Vorteile auf Studenten und nicht aktive Personen ausgedehnt, die rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat wohnhaft sind. Das Gericht hat das Recht von Unionsbürgern anerkannt, die rechtmäßig im Staatsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wohnen, Gebrauch von Artikel 12 des EG-Vertrages zu machen, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit der Staatsangehöriger identisch ist und unter die "ratione materiae" des Gemeinschaftsrechts fällt.[8]
  • In seinem Urteil zu Walrave, Donà und Bosman hat der EuGH eine Ausnahme zum Prinzip der Freizügigkeit von Sportlerinnen und Sportlern aus Gründen nicht wirtschaftlicher Art anerkannt. Diese Ausnahme bezieht sich im Besonderen auf die Auswahl von Nationalmannschaften.
  • Bei der Betrachtung der Autonomie eines Verbandes, seine Wettbewerbe zu organisieren, sind zwei besondere Fälle von Relevanz. In seinem Deliège-Urteil[9], hob das Gericht hervor, dass die Auswahlkriterien im Judo, die auf einer Beschränkung der Anzahl nationaler Teilnehmer an einem internationalen Wettbewerb beruhen, keine Einschränkung für die Erbringung von Dienstleistungen darstellen, da eine derartige Einschränkung bestimmte wichtige Merkmale von Sportwettbewerben gewährleistet und nur ein sportliches Interesse verfolgt.
  • Darüber hinaus hat das Gericht im Jahre 2000 in seinem Lehtonen Urteil[10] erkannt, dass das Setzen von Fristen für Spielertransfers das Ziel der Gewährleistung einer Ausgewogenheit von Sportwettbewerben erfüllen kann. Zur Rechtfertigung dürfen von Sportorganisationen festgelegte Regeln dieser Art nicht über das Erforderliche zur Erreichung des legitimen verfolgten Zieles hinausgehen. In diesem Fall war der ordnungsgemäße Ablauf der Meisterschaft als Ganzes verwurzelt in der Sportorganisation und das "Transferfenster", das Basketball-Spielern verbot, während der Saison einem anderen Verein beizutreten, konnte an die Integrität des Wettbewerbs geknüpft werden.

Begrenzte und verhältnismäßige Einschränkungen des Prinzips der Freizügigkeit, die mit Vertragsbestimmungen und EuGH-Urteilen nicht in Einklang sind, können somit in folgender Hinsicht akzeptiert werden:

  • das Recht, nationale Athleten für Wettbewerbe von Nationalmannschaften auszuwählen;
  • die Notwendigkeit, die Anzahl der Teilnehmer an einem Wettkampf zu beschränken;
  • Fristen für den Transfer von Spielern in Mannschaftssportarten festzulegen.

4.2.2. Staatsangehörigkeit

Die nationale Organisation des Sports

Das EU-Recht verbietet (mit einigen Ausnahmen beruhend auf öffentlicher Ordnung, öffentlicher Gesundheit und öffentlicher Sicherheit) jede Diskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit. Es gesteht jedem Unionsbürger das Recht zu, sich auf dem Staatsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und niederzulassen. Der Vertrag zielt außerdem auf die Abschaffung jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten bei Beschäftigung, Bezahlung und sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ab. Dieselben Verbote gelten für die Erbringung von Dienstleistungen.

Die Interpretation der Bürgerschaftsklauseln bezüglich Sportangelegenheiten durch die Gerichte hat zur Feststellung einiger Situationen geführt, in denen die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eindeutig verboten oder, im Gegenteil, erlaubt ist. So ist jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Sport verboten, wenn die Sportlerinnen und Sportler als Arbeitnehmer angesehen werden können.[11]

Nationalmannschaften und Wettbewerbe

Die Zusammenstellung von Nationalmannschaften ist inhärent in der Organisation von Wettbewerben kontrahierender Nationalmannschaften. Vorschriften hinsichtlich der Zusammenstellung von Nationalmannschaften, besonders Vorschriften, die ausländische Sportlerinnen und Sportler von Nationalmannschaften ausschließen, werden als Vorschriften betrachtet, die nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages zur Freizügigkeit verstoßen.[12]

Allerdings haben einige Berufsfußballvereine die Freigabe von Vertragsspielern für das Spiel in Nationalmannschaften vor Gericht gebracht, da sie eine Entschädigung für die Zeit verlangen, die die Spieler nicht im Verein verbringen, bzw. für Verletzungen, die sie erlitten haben, während sie im internationalen Einsatz waren.[13]

Einige Mitgliedsstaaten und Sportorganisationen haben ihre Anliegen signalisiert bezüglich der Situation von Wettbewerben, die einzelne Sportlerinnen oder Sportler betreffen und zur Verleihung nationaler Meisterschaftstitel führen. Auf kultureller Ebene sind sie der Ansicht, dass die Verleihung derartiger Titel Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates vorbehalten sein sollte, in dem der Wettbewerb stattfindet. Eine eher technische Frage ist mit der Tatsache verknüpft, dass die Ergebnisse einer nationalen Meisterschaft als Grundlage für die Qualifikation Staatsangehöriger für internationale Wettbewerbe oder für die Zusammensetzung von Nationalmannschaften dienen können.

Die Rechtmäßigkeit der Wohnrechtsklauseln muss ebenfalls untersucht werden, da einige Sportorganisationen besorgt sind, dass einige Sportlerinnen und Sportler an unterschiedlichen nationalen Meisterschaften teilnehmen können.

Staatsangehörige dritter Länder

a. Aufnahme zum Zwecke der Niederlassung und Beschäftigung in der EU:

Es kann sein, dass Staatsangehörige dritter Länder, die sportliche Tätigkeiten in EU-Mitgliedsstaaten ausüben, die Voraussetzungen für die Niederlassung und Beschäftigung als administrative Hürde empfinden. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Tampere (Finnland) im Oktober 1999, die die Einrichtung einer EU-Einwanderungspolitik auf Grundlage einer fairen Behandlung Drittstaatsangehöriger einfordert, sind im Laufe der vergangenen Jahre mehrere Richtlinien angenommen worden, die sich auch direkt auf die Rechte der Berufssportler aus dritten Ländern beziehen. Dies sind besonders die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 über das Recht der Familienzusammenführung und die Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 des Rates über ein langfristiges Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die seit fünf Jahren rechtmäßig in dem Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates wohnhaft sind.

Im 'Strategischen Plan zur legalen Zuwanderung' vom Dezember 2005 [KOM (2005) 669], in dem die Maßnahmen und Gesetzesinitiativen aufgeführt werden, die die Kommission durchzuführen beabsichtigt, um die konsistente Entwicklung einer EU-Politik zur legalen Zuwanderung weiterzuverfolgen, werden diverse Maßnahmen aufgeführt, die eine positive Auswirkung für Berufssportler aus Drittländern haben können. Die Maßnahmen, die am ehesten zu direkten Vorteilen für Arbeitskräfte aus Drittstaaten führen, sind der geplante Vorschlag für eine Richtlinie über die Rechte von Wanderarbeitnehmern und der geplante Vorschlag für eine Richtlinie über die Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte (beide für die zweite Jahreshälfte 2007 geplant).

Es sollte beachtet werden, dass der EuGH 2003[14] und 2005[15] den Grundsatz der Gleichbehandlung auf Sportlerinnen und Sportler aus Drittstaaten, die über ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union verfügen, ausgedehnt hat, da diese Abkommen Klauseln zum Diskriminierungsverbot enthalten. Die Klauseln gaben insbesondere an, dass jeder Mitgliedsstaat den Arbeitnehmern aus Partnerländern, die rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungsund Kündigungsbedingungen ebenso eine aufgrund der Staatsangehörigkeit benachteiligungsfreie Behandlung gewährt, wie für seine eigenen Staatsangehörigen. Der Grundsatz des Diskriminierungsverbotes wird in ähnlicher Form im Cotonou-Abkommen[16] zwischen der Europäischen Union und 78 Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Raum bestätigt. Allerdings ist bislang noch kein Fall mit Bezug auf diese Vereinbarung bis zum EuGH gelangt.

Der in Assoziierungsabkommen angewandte Grundsatz des Diskriminierungsverbots ist auf Arbeitnehmer beschränkt, die rechtmäßig im Hoheitsgebiet von Mitgliedsstaaten beschäftigt sind, und unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit. Wenn der Sport eine Erwerbstätigkeit umfasst, unterliegt er Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen des Diskriminierungsverbots der Assoziierungsabkommen. In seinen Urteilen aus den Jahren 2003 und 2005 bestätigte das Gericht die Auslegungen bezüglich des Sports in seinen zuvor gefällten Urteilen und die Wichtigkeit des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots für Drittstaatenangehörige, die rechtmäßig in den Mitgliedsstaaten beschäftigt sind. Diese Klauseln gewähren allerdings kein Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

b. Aufnahme für kurzfristige Aufenthalte (Visa):

Da es keine spezielle Vorschrift für den Erhalt von Visa zum Zwecke der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder zur Ausübung von Sportarten auf internationalen Wettbewerben gibt, gelten die allgemeinen Visumsregelungen für Personen, die unter diese Kategorie fallen. Die Visumspflicht kann sich manchmal auf die Teilnahme von Drittstaatenangehörigen an internationalen Wettbewerben auswirken und gelegentlich zu einem Bruch in der Wettbewerbsstruktur führen.[17]

Um die Verfahren für die Beantragung und Ausstellung von Visa für Mitglieder der Olympischen Familie zu erleichtern, die an den Olympischen und Paralympischen Spielen 2004 in Athen und den Winterspielen in Turin 2006 teilnahmen, wurden zwei Verordnungen des Rates angenommen (1295/2003[18] und 2046/2005[19]). Diese Maßnahmen waren durch den außergewöhnlichen Charakter der Veranstaltung gerechtfertigt und durch die Notwendigkeit, dass die Verpflichtungen des Gastgeberlandes im Rahmen der Olympischen Charta respektiert werden müssen. Insbesondere gilt dies für die Verpflichtung, den Mitgliedern der Olympischen Familie Zutritt zum Staatsgebiet zu gewähren, ohne dabei aber die wesentlichen Grundprinzipien und das gute Funktionieren des Schengen-Besitzstands zu gefährden.

Wenngleich die Verordnungen die Visumpflicht für Mitglieder der Olympischen Familie aufrecht erhalten haben, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, das gemäß Verordnung des Rates 539/2001[20]dieser Visumspflicht unterliegt, zielten sie darauf hin, die Verfahren zu erleichtern, in dem sie eine Vorlage kollektiver Visumanträge über das olympische Akkreditierungssystem ermöglichten. So haben die Verordnungen eine vorübergehende

Im Rahmen der Vorschläge für eine Verordnung zur Einrichtung eines Gemeinschaftlichen Visakodex (Visa Code)[21],, der die Gemeinschaftliche Konsularische Instruktion[22]ersetzen wird, schlug die Kommission kürzlich vor, dauerhafte Vorschriften hinsichtlich der Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren für die Beantragung und Erteilung von Visa für Mitglieder der Olympischen Familie, die an künftigen Olympischen Spielen teilnehmen werden, in die Vorschriften des Visakodex aufzunehmen. Zur künftigen Erleichterung dieses Aspektes der Organisation Olympischer Spiele durch einen Mitgliedsstaat unter gleichzeitiger Anwendung des Schengen-Besitzstands werden die anzuwendenden besonderen Vorgehensweisen und Bedingungen in einem Anhang beigefügt, der ohne die Notwendigkeit langwieriger Gesetzgebungsverfahren verwendet werden kann.

Zur Erleichterung direkter persönlicher Kontakte ermöglichen darüber hinaus die mit Russland und der Ukraine getroffenen, und mit fünf westlichen Balkanländern zu treffenden, Abkommen über Visaerleichterungen Vereinfachungen hinsichtlich der Urkundsbeweise für Teilnehmer an internationalen Sportereignissen und für Personen, die diese berufsbedingt begleiten, die die Visa kostenlos erhalten können und ermöglichen - unter bestimmten Voraussetzungen - die Ausstellung von Mehrfachtransitvisa über einen längeren Zeitraum.

Bezüglich der Überquerung von Binnengrenzen kann ein Mitgliedsstaat im Falle der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Inneren Sicherheit (z.B. während eines internationalen Sportereignisses – ausnahmsweise und vorübergehend – gemäß Artikel 23 bis 25 des Schengener Grenzkodex Grenzkontrollen an seinen Binnengrenzen wieder einführen.[23] Diese Aussetzung des Schengen-Besitzstands kann sich sowohl auf Drittstaatsangehörige als auch auf EU-Bürger auswirken, die an Sportveranstaltungen teilnehmen möchten.

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4.3. Transfers

Das Spielertransfersystem ist ein Beispiel für die Besonderheit des Sports. Im Unterschied zu anderen Wirtschaftsbereichen, in denen es kein vergleichbares Phänomen gibt, kann der Spielertransfer für das Funktionieren von Mannschaftssportarten eine wichtige Rolle spielen und besonders für Berufssportmannschaften. Die Transferregeln streben danach, die Integrität des Wettbewerbs im Sport zu schützen und Probleme wie Geldwäsche zu vermeiden, dürfen aber nicht gegen EU-Recht verstoßen.

In Absatz 95-96 seines Bosman-Urteils legte der Gerichtshof eindeutig dar, dass "Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates insbesondere das aus dem Vertrag abgeleitete Recht haben, ihr Ursprungsland zu verlassen, in das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates einzureisen und sich dort niederzulassen, um eine Wirtschaftstätigkeit auszuüben. Bestimmungen, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates hindern oder davon abhalten, ihr Herkunftsland zu verlassen, um ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellen daher eine Einschränkung dieser Freiheit dar, selbst wenn sie ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer gelten." Restriktive Transferregeln können auch eine Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts darstellen. Das Bosman-Urteil stellte fest, dass der Berufsfußball eine Wirtschaftstätigkeit darstellt und somit EU-Recht unterliegt.

Der Lehtonen-Fall[24] implizierte, dass bestimmte Einschränkungen der Arbeitskräftemobilität gerechtfertigt sein können, um bestimmte wichtige Eigenschaften des Wettbewerbs im Sport, z.B. Transferfenster, zu gewährleisten.

Im Dezember 2000 hat der Europäische Rat in Nizza seine Unterstützung zugesagt für einen Dialog über das Transfersystem zwischen der Sportbewegung (besonders Fußballgremien), Organisationen, die Berufssportlerinnen und -sportler vertreten, der Kommission und den Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Sports und gleichzeitiger Erfüllung von Gemeinschaftsrecht.

Im Jahre 2001 hat die FIFA, im Zusammenhang mit einem Fall vermeintlicher Verstöße gegen die EG-Wettbewerbsvorschriften durch FIFA-Vorschriften über den internationalen Spielertransfer, in Abstimmung mit der UEFA ihre bestehenden Vorschriften zu Spielerstatus und Spielertransfer auf Grundlage folgender Grundsätze geändert[25]:

  • Für Spieler unter 23 Jahren muss ein Ausgleichssystem für Trainingskosten aufgebaut werden, das die Vereine, besonders die kleinen Vereine, zu Trainingsaufwendungen ermutigt und diesen einen finanziellen Ausgleich zugesteht.
  • Die Bildung von Solidaritätsmechanismen zum Zwecke des Ausgleichs für Trainingsaufwendungen für Vereine, einschließlich der Amateurvereine.
  • Internationaler Transfer von Spielern unter 18 Jahren wird auf Grundlage vorher zu vereinbarenden Bedingungen zugelassen. Die Fußballveranstalter werden einen Verhaltenskodex entwickeln und durchsetzen, um zu gewährleisten, dass diese Sportlerinnen und Sportler eine Ausbildung in Sport, Training und akademische Bildung erhalten.
  • Die Einrichtung einer Transferperiode pro Saison sowie eines weiteren begrenzten Transferfensters zur Mitte der Saison mit maximal einem Transfer pro Spielerin/Spieler pro Saison.
  • Minimale und maximale Vertragsdauer von 1 bzw. 5 Jahren.
  • Bis zum Alter von 28 sind die Verträge für einen Zeitraum von 3 Jahren geschützt, anschließend 2 Jahre.
  • Es muss ein System aus Sanktionen aufgebaut werden, um die Integrität von Sportwettbewerben zu schützen, so dass ein einseitiger Vertragsbruch nur zum Saisonende möglich ist.
  • Wenn ein Vertrag einseitig gebrochen wird, kann ein finanzieller Ausgleich anfallen, sei es seitens des Spielers oder des Vereins.
  • Verhältnismäßige Sportsanktionen müssen auf Spieler, Vereine oder Agenten angewandt werden, wenn während der Schutzzeit einseitige Vertragsbrüche ohne ausreichenden Grund stattfinden.
  • Bildung einer unabhängigen Schiedsstruktur mit einem unabhängigen Vorsitzenden und Mitgliedern, die paritätisch von Spielern und Vereinen besetzt werden.
  • Freiwillige Schiedsgerichtsverfahren, die den Zugang zu nationalen Gerichten nicht verhindern.

2002 sah die Kommission diesen Vorschlag als ausgeglichen an und beschloss daher, ihre Untersuchung zu schließen.

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4.4. Spieleragenten

Durch die Entwicklung eines wirklich europäischen Spielermarktes und den starken Anstieg der Spielergehälter in einigen Sportarten hat die Tätigkeit von Spieleragenten stark zugenommen. Viele Spieler (aber auch Sportvereine) lassen sich in einem immer komplexeren rechtlichen Umfeld bei der Aushandlung und Unterzeichnung von Verträgen von Spieleragenten beraten.

In den vergangenen Jahren haben Klagen, die bei nationalen Gerichten eingereicht wurden, und Untersuchungen wie die Independent European Sport Review die Aufmerksamkeit auf einige Probleme bezüglich dieser Tätigkeit gezogen. Aufgrund der Eigenschaften, die dem europäischen Spielermarkt innewohnen, ist die Tätigkeit von Spieleragenten fast immer grenzüberschreitend. Somit unterliegen die Spieleragenten häufig je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Vorschriften. Einige Mitgliedstaaten (z.B. Frankreich, Portugal) haben spezielle Vorschriften für die Tätigkeit von Spieleragenten erlassen, in anderen (z.B. Belgien, Niederlande, Großbritannien) gelten die allgemeinen Vorschriften für Arbeitsvermittler, jedoch mit Verweisen auf Spieleragenten. Darüber hinaus haben einige internationale Verbände (FIFA, FIBA) eigene Vorschriften für Spieleragenten erlassen.

Wenngleich die Einschränkungen, die die Vorschriften der Verbände diesen Berufen mit Sportbezug auferlegen, nicht als der Verfolgung eines legitimen sportlichen Zieles innewohnend angesehen werden können, können sie hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EU-Wettbewerbsrecht nichtsdestotrotz ihre Rechtfertigung in Artikel 81(3) oder Artikel 82 EG finden. Das Gericht der Ersten Instanz hat das Ziel, professionelle Normen für Spieleragenten aufzustellen, als legitim anerkannt[26] Dies soll durch Einführung einer qualitativen (im Gegensatz zur quantitativen) Auswahl unter quasitotalem Fehlen jeglicher nationaler Rechtsvorschriften oder diesbezüglicher Selbstregulierung erfolgen.

Es gibt Berichte über missbräuchliche Praktiken bei einigen Spieleragenten, die zu Korruption, Geldwäsche und illegalem Handel mit minderjährigern Spielern geführt haben. Diese Praktiken schaden dem Sportsektor allgemein und werfen ernsthafte Governance-Fragen auf. Die Gesundheit und Sicherheit der Spieler, vor allem minderjährigen Spieler, muss geschützt und kriminelle Machenschaften müssen bekämpft werden.

Einige Mitgliedsstaaten haben spezielle Gesetze für Spieleragenten eingeführt, andere nicht, während einige Sportorganisationen (FIFA, FIBA) eigene Vorschriften eingeführt haben. Das Problem der Anerkennung der beruflichen Qualifikation von Spieleragenten fällt bereits unter die Richtlinie 2005/36/EC über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Fällen, in denen der Beruf des Spieleragenten durch Vorschrift nationalen Qualifikationsvorschriften unterworfen ist.

Das Europäische Parlament und die Akteure haben die EU aufgerufen, die Tätigkeit von Spieleragenten durch eine EU-Gesetzesinitiative zu regeln. Die Entschließung des Europäischen Parlaments über die Zukunft des Berufsfußballs "appelliert an die Kommission, die Anstrengungen der UEFA zur Regelung der Spieleragenten zu unterstützen, erforderlichenfalls durch Vorlage eines Vorschlages für eine Richtlinie hinsichtlich der Spieleragenten, die Folgendes umfassen könnte: strikte Normen und Prüfungskriterien, bevor jemand als Agent für Fußballspieler auftreten darf; Transparenz bei den Transaktionen der Spieleragenten; harmonisierte Mindeststandards für Agentenverträge; ein wirkungsvolles Überwachungs- und Disziplinarsystem seitens der europäischen sportpolitischen Gremien; Einführung eines "Lizenzierungssystems für Agenten" und eines Agentenregisters; sowie des Endes einer "doppelten Vertretung" und Bezahlung der Agenten durch die Spieler."

Aus diesem Grunde muss die Tragweite des Problems weiter analysiert werden. Es werden weitere Informationen benötigt und die Auswirkung jedes Lösungsvorschlages auf EU-Ebene muss sorgfältig geprüft werden.

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4.5. Schutz Minderjähriger

Es gibt Befürchtungen, dass die Ausnutzung (manchmal auch als "illegaler Handel" bezeichnet) junger Spielerinnen und Spieler fortgesetzt wird. Es wird berichtet, dass ein internationales, von Agenten verwaltetes Netzwerk sehr junge, besonders aus Afrika und Lateinamerika stammende, Spieler nach Europa bringt. Das größte Problem betrifft Kinder, die nicht zu Wettkämpfen ausgewählt und in einem fremden Land alleingelassen werden. Diese rutschen so häufig in die Illegalität ab, die ihrer weiteren Ausbeutung Vorschub leistet.

In den meisten Fällen fällt dieses Phänomen allerdings nicht in die rechtliche Definition des illegalen Menschenhandels, einem schwerwiegenden Verbrechen, das die Überführung des Kindes zum speziellen Zwecke der Zwangsarbeit, der sexuellen Ausbeutung oder anderen Arten schwerwiegender Ausbeutung wie Betteln umfasst. Jedoch ist die Situation junger Spieler, die ins Ausland gebracht werden, um sie für den Sport zu trainieren, und die dann ohne Unterstützung verlassen werden[27] , angesichts der von der EU und ihren Mitgliedsstaaten anerkannten Grundwerten völlig inakzeptabel. Dies widerspricht auch den Werten des Sports.

Die Erklärung von Nizza (2000) des Europäischen Rates erwähnt die Notwendigkeit, seitens der Gemeinschaft den Schutz junger Sportlerinnen und Sportler zu berücksichtigen.[28]

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung über die Zukunft des Berufsfußballs darauf hingewiesen, dass es "überzeugt [ist], dass ergänzende Regelungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Initiative, sehr junge Nachwuchsspieler auszubilden, nicht zu Kinderhandel und nicht dazu führt, dass Vereine sehr jungen Kindern (unter 16 Jahren) Verträge anbieten" und dass "junge Spieler die Gelegenheit zu allgemeiner und beruflicher Bildung erhalten müssen und zwar parallel zu ihren Tätigkeiten im Verein und beim Training; außerdem müssen die Vereine gewährleisten, dass junge Spielerinnen und Spieler aus Drittländern sicher nach Hause zurückgelangen, wenn ihre Karriere in Europa nicht erfolgreich ist."

Das Europäische Parlament "besteht darauf, dass das Einwanderungsrecht bezüglich der Rekrutierung junger ausländischer Talente immer respektiert werden muss" und "ruft auf, gegen soziale Ausgrenzung junger Menschen vorzugehen, die letztlich nicht ausgewählt werden". Gemäß den Empfehlungen des Parlaments bekämpft die Kommission das Problem im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz.[29]

Die Hauptziele der Richtlinie über Jugendarbeitsschutz sollen gewährleisten, dass die Mitgliedsstaaten Jugendarbeit verbieten, damit sichergestellt ist, dass die Arbeit Heranwachsender strikt geregelt und geschützt wird. So soll auch sichergestellt werden, dass Arbeitgeber den jungen Menschen für ihr Alter angemessene Arbeitsbedingungen garantieren. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festzusetzen, dass das Verbot der Jugendarbeit u.a. nicht für Kinder gilt, die zu Kultur-, Kunst-, Sport- oder Werbezwecken beschäftigt werden, sofern zuvor die zuständige Behörde im jeweiligen Fall zugestimmt hat.

Es gibt Hinweise, dass die praktische Durchsetzung der Richtlinie hinsichtlich Minderjähriger im Sport nur teilweise erfolgt. Dieses Problem muss untersucht und angegangen werden.

Soweit Verletzungen des Einwanderungsrechts einbezogen sind, müssen die Mitgliedsstaaten die von der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Schutzmaßnahmen für unbegleitete Minderjährige anwenden. Wo angebracht, erfolgt dies in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Aufenthaltsgenehmigung.[30] In Übereinstimmung mit der UN-Konvention über Kinderrechte[31]muss für die Mitgliedsstaaten das beste Wohl des Kindes bei Anwendung der nationalen Gesetze an erster Stelle stehen, speziell hinsichtlich Bildung und sozialer Integration. Schließlich muss nach dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und Vorgehensweisen in Mitgliedsstaaten für die Rückkehr sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger[32]das "beste Wohl des Kindes" berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung getroffen wird, das Kind in seine Heimat zurückzubringen, besonders unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Kindes im Mitgliedsstaat und des Vorhandenseins einer Familie sowie kultureller und sozialer Bindungen zum Ursprungsland.

Der Schutz Minderjähriger im Sport würde auch von wirkungsvolleren Vorschriften zu den Aktivitäten von Spieleragenten, besseren Lizenzsystemen für Sportvereine und sozialem Dialog im Sportsektor profitieren.

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4.6. Korruption, Geldwäsche und andere Formen der Finanzkriminalität

Es hat wiederholt Berichte über Korruption im Sportsektor gegeben. Auch wenn EU-Instrumente vorhanden sind, die von den Mitgliedsstaaten verlangen, Korruptionsfälle im öffentlichen[33] und im privaten[34] Bereich unter Strafe zu stellen, glaubt die Kommission, dass noch mehr getan werden kann, um die Effizienz dieser Maßnahmen bezüglich der besonderen Herausforderungen des Sportsektors zu optimieren. Bislang war es noch nicht möglich, dieses Problem mit EU-Mechanismen anzugehen. Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass "viele kriminelle Aktivitäten (Absprachen über den Ausgang von Wettkämpfen, Korruption usw.) Ergebnisse der Spirale von Ausgaben, Einkommensinflation und anschließender Finanzkrisen sind, denen sich viele Vereine gegenüber sehen."

Die Sportorganisationen sind sich dieser Probleme im Allgemeinen bewusst und erörtern diese seit einiger Zeit mit Akteuren auf Regierungsseite. Die Notwendigkeit der Sportorganisationen, transparent zu werden, ist von den Teilnehmern auf der Konferenz "Rules of the Game" anerkannt, die 2001 in Brüssel stattfand. In der Tat ist dies einer der Kernaspekte des Konferenzberichtes. Das Problem ist auch in einigen, von Sportorganisationen angefertigten, Berichten erkannt worden, einschließlich des "Stevens Report" über Transfers in der Premier League.

Einer der Gründe, warum die Independent European Sport Review durchgeführt wurde, war, dass sie "einige Probleme [darlegte] – hierzu zählen Doping, Korruption, Rassismus, illegale Wetten, Geldwäsche und andere Tätigkeiten, die für den Sport schädlich sind – wobei nur eine ganzheitliche Herangehensweise zwischen Fußball, EU und nationalen Behörden tatsächlich effizient sein kann." Die Review hat diese Probleme aktenkundig gemacht und folgende Hauptproblembereiche festgehalten: "Spielertransfers, Zahlungen an Agenten, Investition in Vereine und zahlreiche andere kommerzielle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fußball, z.B. Sponsoring".

Die Korruption im Sportsektor kann häufig Realität sein und hat angesichts des hohen Grades an Internationalisierung häufig auch grenzüberschreitende Aspekte. Korruptionsprobleme mit einer europäischen Dimension müssen auf europäischer Ebene bekämpft werden.

Korruption ist für den Sport besonders schädlich, da sie Sportverbände vor ein Glaubwürdigkeitsproblem stellt. Der Sportsektor kann dieses Problem nicht alleine lösen. Viele große Sportorganisationen haben festgestellt, dass sie enger mit regierungsseitigen Akteuren, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, zusammenarbeiten müssen.

Die Sportorganisationen sollten aufgefordert werden, Informationen darüber zu liefern, wie der Kampf gegen Korruptionspraktiken durchgeführt wird und wie er wirkungsvoller werden kann. Die Entwicklung von Public-Private-Partnerships auf nationaler und europäischer Ebene wird für die Bekämpfung von Problemen wie Korruption, Geldwäsche und Absprachen über den Ausgang von Wettkämpfen eine Schlüsselbedeutung haben.

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4.7. Lizenzsysteme für Vereine

Normalerweise müssen bei Sportwettbewerben bestimmte Kriterien erfüllt werden, damit Sportvereine teilnehmen dürfen. Eines der Ziele solcher Kriterien ist es zu verhindern, dass Vereine vorzeitig herausfallen und somit die Wettbewerbsergebnisse verzerren. Diese Kriterien werden von Sportverbänden oder den Organisatoren der Ligen aufgestellt und sind meist finanzieller Art, fordern häufig aber auch die Erfüllung gewisser Standards u.a. hinsichtlich der Sicherheit von Zuschauern und Athleten. Die Summe der Kriterien, die erfüllt werden müssen, um an einem Sportwettbewerb teilnehmen zu können, werden häufig als Lizenzsysteme bezeichnet. Lizenzsysteme bestehen in verschiedenen Sportarten (z.B. Fußball, Basketball, Rugby usw.) und finden bei nationalen oder europäischen Wettbewerben Anwendung.

Das Vereins-Lizenzsystem für Fußball-Wettbewerbe der UEFA liefert ein Beispiel hierfür.[35] Diese selbstregulierende Herangehensweise sieht die UEFA als eine Kerninitiative an für die Verbesserung von Governance und Finanzmanagement des Fußballs in Europa. In seinem im März 2007 angenommenen Bericht über die Zukunft des Berufsfußballs in Europa unterstützt das Europäische Parlament das Lizenzsystem der UEFA und appelliert an die UEFA, dieses System anhand des Gemeinschaftsrechts weiterzuentwickeln, um Finanztransparenz und ordnungsgemäßes Management zu gewährleisten. Außerdem ist es der Ansicht, dass "unterschiedliche nationale Gesetzgebung und Lizenzvergabekriterien in Europa zu einem wirtschaftlich und rechtlich ungleichen Spielfeld führen, und dass diese Situation den fairen Wettbewerb im Sport zwischen Mannschaften in Europäischen Ligen und somit auch zwischen nationalen Mannschaften schwer in Mitleidenschaft zieht".

Lizenzsysteme stellen einen Kompromiss zwischen den traditionell offenen Wettbewerben in Europa dar, bei denen der Zugang vorgeblich nur auf sportlichem Verdienst beruht, und der alternativen Herangehensweise mit geschlossenen Wettbewerben in Profiligen, bei denen der "finanzielle" Verdienst überwiegt. Somit stellen Lizenzsysteme eine Entwicklung der sogenannten europäischen Herangehensweise an den Sport dar, wobei der sportliche Verdienst das Hauptkriterium für einen Verein bleibt, um an häufig hoch professionalisierten Wettbewerben teilzunehmen, während er ebenso ein Mindestmaß an finanziellen und Verwaltungsstandards erfüllen muss. Auf diese Weise sollte die finanzielle und soziale Nachhaltigkeit der Vereine letzten Endes verbessert werden.

Die Lizenzvergabesysteme zielen im Allgemeinen darauf ab sicherzustellen, dass alle Vereine dieselben Grundregeln in Bezug auf Finanzmanagement und Transparenz einhalten, können jedoch auch Vorschriften hinsichtlich Diskriminierung, Gewalt, Schutz von Minderjährigen und Ausbildung enthalten.

Die Nützlichkeit stabiler Lizenzsysteme muss für Profivereine auf europäischer und nationaler Ebene anerkannt werden. Derartige Systeme müssen mit den Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften vereinbar sein und dürfen nicht über das für das Erreichen eines legitimen Ziels hinsichtlich der Organisation und Durchführung des Sports notwendige Maß hinausgehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden.

Die Bemühungen müssen sich auf die Einführung und schrittweise Verschärfung der Lizenzvergabesysteme konzentrieren. Im Fußball, wo Lizenzvergabesysteme für Vereine, die an europäischen Wettbewerben teilnehmen wollen, in Kürze vorgeschrieben sein werden, müssen sich die Maßnahmen auf die Förderung von Lizenzvergabesystemen auf nationaler Ebene konzentrieren.

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4.8. Medien

Die Beziehungen zwischen Sport und Sportberichterstattung (insbesondere Fernsehen) sind von entscheidender Bedeutung, da die Fernsehrechte die Haupteinnahmequelle für den Profisport in Europa darstellen. So ist der Wert der Übertragungsrechte für die fünf größten nationalen Fußballmeisterschaften in Europa weiter angewachsen und erreichte ca. €3 Milliarden in der Saison 2005/2006. Umgekehrt sind die Rechte für die Sportberichterstattung zu einer wesentlichen inhaltlichen Quelle für zahlreiche Medienunternehmen und ein wichtiger Faktor geworden, der die Entwicklung neuer Plattformen für die Verbreitung audiovisueller Inhalte vorantreibt.

Die Eigenschaften des europäischen audiovisuellen Sektors mit Sportbezug ändern fortlaufend ihre Parameter und passen die Regelen an unterschiedliche und neue Akteure an. Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"[36] erkennt die Besonderheit des Sports im medialen Kontext und seine Wichtigkeit für (Fernseh-)Zuschauer an. In Artikel 3a liefert sie den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, bei Veranstaltungen, die als gesellschaftlich von hoher Wichtigkeit angesehen werden (Sportveranstaltungen zählen dabei zu den vordersten Beispielen), Maßnahmen zu ergreifen, damit ein wesentlicher Teil der Öffentlichkeit nicht von der Möglichkeit der Verfolgung solcher Veranstaltungen im Free-TV ausgeschlossen wird. Die nationalen Listen, werden nach ihrer Vorlage bei der Kommission, auf ihre Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht überprüft und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Listen im Amtsblatt löst eine gegenseitige Anerkennung der nationalen Listen durch andere Mitgliedsstaaten aus.

Der neue Artikel 3j der künftigen Richtlinie "Audiovisuelle Mediendienste"[37] schlägt ein weiteres Element vor, um den Zuschauern den Zugang zu Veranstaltungen, die von hohem Interesse für die Gesellschaft sind (einschl. Sportveranstaltungen) zu verbessern: Rundfunkveranstalter, die Exklusivrechte an solchen Veranstaltungen haben, müssen anderen Rundfunkveranstaltern das Recht einräumen, Auszüge für die Erstellung kurzer Nachrichtenberichte zu verwenden. Man kann davon ausgehen, dass diese Bestimmung nicht nur helfen wird, das Recht der Bürger Europas auf Information zu stärken, sondern auch zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Sportprogrammen zwischen den Mitgliedsstaaten beitragen wird.

Die Anwendung der EG-Wettbewerbsvorschriften hat eine große Auswirkung auf die Beziehungen zwischen Medienunternehmen und Sportorganisationen und somit auf die Finanzierung und Organisation des Sports. Der Erwerb und die Vergabe von Unterlizenzen für Senderechte und der Verkauf von Werbezeiten stellen Beispiele für Tätigkeiten wirtschaftlicher Art dar, die unter die Bestimmungen des EG-Vertrages fallen.

Die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages auf den Verkauf von Medienrechten für Sportveranstaltungen berücksichtigt einige spezielle Merkmale dieses Bereichs, zu denen besonders die Folgenden fallen:

  • Die Lebensdauer von Sportmedienrechten ist kurz. Sportveranstaltungen sind hauptsächlich interessant, wenn sie direkt übertragen werden.
  • Die Nachfrage wird konzentriert. Die Zuschauer werden nicht zufrieden sein, wenn eine andere Sportveranstaltung übertragen wird als die, die sie erwarteten.
  • Die Verfügbarkeit von Sportmedienrechten ist begrenzt, da sie häufig in den Händen eines einzigen Verbandes liegen und weil die Verträge exklusiv langfristig oder für eine große Anzahl von Veranstaltungen abgeschlossen werden.

Die Herausforderung für den Sport besteht darin, weiterhin eine Antriebskraft für die Entwicklung des medialen Sektors zu sein, während gleichzeitig gewährleistet werden muss, dass Sportwettbewerbe nicht durch eine unfaire Einkommensverteilung aus dem Verkauf von Medienrechten an diesen Wettbewerben verzerrt werden und die unterschiedlichen Ebenen des Sports an der Verteilung der Erlöse aus Organisationen der Profisportvereine teilhaben. (Solidaritätsprinzip).

Der Bereich der Sportmedienrechte ist besonders sensibel für Verletzungen des Kartellrechts. Da ein einzelner Verkäufer oder eine zentrale Vertriebseinheit alle Sportmedienrechte exklusiv über einen ausgedehnten Zeitraum an einen einzigen Betreiber oder an einen bestimmten Markt (z.B. Bezahlfernsehen) verkaufen kann, sind andere Betreiber in diesem Markt vom Zugang zu diesem Produkt ausgeschlossen, was zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen kann. Darüber hinaus können Betreiber auf Nachbarmärkten (z.B. dem Internet) nicht auf die exklusiv verkauften Rechte zugreifen. Dies kann die Entwicklung neuer Dienste auf Nachbarmärkten behindern.

Die Kommission hat in drei Fällen, in denen es um die gemeinsame Vermarktung von Rechten für die Übertragung von Spielen, die von Fußballvereinen auf Grundlage des Artikels 81 EG gespielt werden, Beschlüsse gefasst, nämlich UEFA Champions League[38], German Bundesliga[39] und FA Premier League[40].

Es war konsistente Politik der Kommission, dass eine gemeinsame Vermarktung eine horizontale Wettbewerbseinschränkung nach Artikel 81(1) EG darstellt. Gleichzeitig erkennt die Kommission auch an, dass eine gemeinsame Vermarktung bestimmte Wirkungen erreicht und die unter bestimmten Bedingungen die Bedingungen des Artikels 81(3) EG erfüllt, somit keine Verletzung des Artikels 81 EG darstellt. Die Kommission hat die negativen Auswirkungen der gemeinsamen Vermarktung behoben, indem sie beispielsweise verlangte, dass die Vermarktung in Form mehrerer einzelner Rechtepakete in einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren erfolgt. Darüber hinaus darf die Dauer der Rechteverträge drei Jahre nicht überschreiten, und unverkaufte Rechte fallen zurück, um durch die Vereine individuell verwertet zu werden. Die o.g. Entscheidungen bewirkten, dass die Märkte für Medienrechte sich zu den Rundfunkveranstaltern und Anbietern neuer Mediendienste öffneten, indem mehrere unterschiedliche Rechtepakete verfügbar wurden, während gleichzeitig die sozialen und kulturellen Aspekte des Fußballs gewahrt blieben. Damit wurde eine Konzentration aller erhältlichen Rechte in den Händen einzelner Medienunternehmen verhindert, und es wurde gewährleistet, dass für die Sportfans eine maximale Menge an Rechten verfügbar gemacht wurde.[41]

Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine gemeinsame Vermarktung auf Grundlage von Artikel 81(3) gerechtfertigt werden kann, muss vor dem Hintergrund der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles untersucht werden.

Die Erklärung des Europäischen Rates von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 über die besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa erwähnt (Punkt 15), dass der Verkauf von Fernsehsenderechten heute eine der größten Einkommensquelle für bestimmte Sportarten darstellt. Der Europäische Rat erklärte, dass die Maßnahmen zur Zusammenlegung eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf der Fernsehübertragungsrechte auf geeigneter Ebene dem Prinzip der Solidarität zwischen allen Ebenen und Bereichen des Sports förderlich wäre.

Die gemeinsame Vermarktung von Medienrechten für Sportwettbewerbe kann die Einnahmenumverteilung auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Unterstützung und dem Prinzip, dass diese Einkünfte an alle am Sport Beteiligten umverteilt werden soll, erleichtern: Amateure, Ehrenamtliche, junge Menschen in Trainingszentren, Sportlehrer usw. Allerdings ist wichtig, hervorzuheben, dass ein System der gemeinsamen Vermarktung nicht automatisch zu einer gerechten Umverteilung der Einkünfte führte. Es liegt vor allem in der Verantwortung der betreffenden nationalen Liga-Verbände, Sportverbände und Vereine, sich auf eine Umverteilung zu einigen, die mit dem Solidaritätsprinzip übereinstimmt, wie es in der Erklärung von Nizza des Europäischen Rates ausgedrückt wird. Es muss beachtet werden, dass finanzielle Solidarität auch auf Grundlage eines einzelnen Verkaufs von Sportmedienrechten erreicht werden kann, sofern er von einem stabilen Solidaritätsmechanismus begleitet wird.

Die Konferenz "Rules of the Game" des Jahres 2001 hat anerkannt, dass das "Konzept der Solidarität der Schlüssel zur Entwicklung des Sports ist" und "dass eine faire und effiziente Umverteilung der Einkünfte aus dem Verkauf kommerziell verwertbarer Rechte im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen die Entwicklung von Talenten fördert und zu ausgewogenen und attraktiven Wettbewerben beiträgt".

Als Richtlinien für die Umverteilung von Einkünften wurden folgende Grundsätze vorgeschlagen:

  • die Umverteilung muss auf den Solidaritätsprinzipien (zwischen allen Ebenen des Sports) beruhen;
  • die Umverteilungsstrategien müssen objektive und berechtigte Ziele Verfolgen;
  • eine effiziente Kommunikation über alle Ebenen des Sports hinweg ist wesentlich;
  • die Verwaltung der Umverteilungsmechanismen muss transparent, nachvollziehbar und objektiv erfolgen.

Die Sportorganisationen müssen sorgfältig auf die Bildung und Pflege der Solidaritätsmechanismen achten. Bei den Sportmedienrechten kann ein solcher Mechanismus die Form eines kollektiven Verkaufs der Medienrechte oder einer Einzelvermarktung durch die Vereine annehmen, die von wirksamen Solidaritätsmechanismen begleitet sein müssen. In beiden Fällen muss das System selbstverständlich konform zum EU-Recht sein.

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4.9. Fans

Das Phänomen der Fans betrifft fast alle Mannschaftssportvereine, besonders Fußballvereine. Wenngleich Fan-Organisationen häufig mit negativen Ereignissen (Gewalt, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit) verbunden werden, tragen sie doch häufig zu aktiver Bürgerschaft und Demokratie bei, besonders weil sie junge Menschen erreichen, die häufig nicht in andere Strukturen der Zivilgesellschaft einbezogen sind.

Gegenwärtig existiert kein europaweites Gremium, das die Interessen der Fans in Europa vertritt. Allerdings hat sich in Großbritannien eine interessante Fußball- und Rugbyinitiative entwickelt und wird gegenwärtig auf europäischer Ebene diskutiert.

Die britische Regierung hat die Initiative "Supporters Direct"[42] finanziert und unterstützt, um:

  • das Konzept des "Democratic Supporter Ownership" und der Vertretung durch gemeinsame Strukturen und Strukturen ohne Gewinnzweck zu fördern und zu unterstützen;
  • Fußballvereine als städtische und gemeinschaftliche Institutionen zu fördern;
  • dafür zu arbeiten, dass die Wettbewerbswerte des Ligafußballs im Vereinigten Königreich gewahrt und die Gesundheit des Spiels als Ganzes gefördert werden.

Diese Ziele werden verfolgt durch:

  • die Gründung sogenannter "Supporters Trusts" (Fan-Fonds) zur Sicherung demokratischer und transparenter Vertretungsgremien für Fans in deren Vereinen;
  • die demokratische Vertretung der Supporters Trusts in Ausschüssen der Fußballvereine;
  • den Besitz von Anteilen an Vereinen seitens Supporters Trusts und die Schaffung eines Pools individueller Anteile an einem Verein und zwar unter Einfluss des Trusts.

In Großbritannien sind bislang 140 Supporters Trusts gegründet worden.

Die Independent European Sport Review legte der UEFA nahe, "Fan-Organisationen als wichtige Akteure einzubeziehen, wenn diese auf europäischer Ebene organisiert sind, und die Durchführbarkeit eines direkten Gremiums europäischer Fans zu prüfen." Am 13. Oktober 2006 kündigte die UEFA an[43] , dass "sie den Start eines Projektes zur Untersuchung der Durchführbarkeit eines direkten Fan-Gremiums unterstützt, das u.a. Fans die Gelegenheit gibt, bei der Verbesserung der Finanzstabilität und der Leitung ihrer Vereine mitzuwirken. [...] In diesem Verfahren wird die Möglichkeit der Übernahme des in Großbritannien verwendeten direkten Fan-Modells geprüft, in dem Fan-Trusts eine wachsende Zahl von Vereinen besitzen. Dabei soll festgestellt werden, inwieweit dieses Modell auf Europa ausgedehnt werden kann; es sollen aber auch die verschiedenen in Europa bestehenden Alternativ-Modelle erforscht werden. [...] Ergebnis wird ein Bericht sein, der die Durchführbarkeit der Ausdehnung des Modells auf Europa umreißt."

Der Beitrag der Fan-Bewegung zur aktiven Bürgerschaft und Demokratie kann durch offizielle Anerkennung auf Ebene der Vereine gestärkt werden. Eine formalisierte Einbeziehung der Fans kann Governance und Finanzstabilität der Vereine stärken. Sie kann auch zu neuen Partnerschaften mit örtlichen Behörden, Unternehmen und Gemeinden führen und so vor Ort ein nachhaltiges Einkommen für Sportvereine erleichtern. Zusätzlich kann eine formalisierte Partnerschaft mit Fans eine Möglichkeit sein, Maßnahmen gegen Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Sport zu unterstützen.

 

[1] Dieses Modell wird häufig einem sogenannten "amerikanischen Sportmodell" gegenübergestellt, das auf einer strikten Trennung zwischen geschlossenen Berufsligen einerseits und dem Amateursport andererseits unterscheidet. Allerdings ist dies eine recht eingeschränkte Betrachtung der tatsächlichen Organisation des Sports in den USA, da sie sich lediglich auf die professionelle Struktur von vier Hauptsportarten bezieht: American Football, Basketball, Baseball und Eishockey. Sie berücksichtigt weder die beträchtliche Rolle des akademsichen Sports noch die unterschiedlichen Organisationsstrukturen anderer Sportarten wie Athletik und Schwimmen.
[2]
/sport/doc/organisation_sport_europe.pdf
[3] Siehe hierzu die Schlussfolgerungen der Konferenz "Rules of the Game2001" im Jahre 2001.
[4] Expertentreffen mit Vertretern der Mitgliedsstaaten über die Freizügigkeit von Amateursportlerinnen und -sportlern (Brüssel, 1. Dezember 2005): /sport/sport-and/jai/docs/reportexpert1205_en.pdf
[5] Rechtssache 36/74 vom 12.12.1974
[6] Rechtssache 13/76 vom 14. Juli 1976
[7] Rechtssache C-415/93 vom 15.12.95
[8] C-184/99, Grzelczyk, 20. September 2001 und C-85/96, Martinez Salà, 12. Mai 1998.
[9] Rechtssache C-51/96 und C-191/97 vom 11.04.2000
[10] Rechtssache C-117/96 vom 13.04.2000
[11] C-415-93, Union royale belge des sociétés de football association ASBL vs. Jean-Marc Bosman, Royal club liégois SA vs. Jean-Marc Bosman und andere sowie Union des associations européennes de football (UEFA) vs. Jean-Marc Bosman, 15. Dezember 1995.
[12] C-36/74, Walrave and Koch vs. Union Cycliste Internationale, 12. Dezember 1974.
[13] Am 15. Mai 2006 hat das Handelsgericht von Charleroi die Frage an den EGH verwiesen für eine Vorabentscheidung gem. Artikel 234 EG, zur Anwendung von Artikel 39 (Freizügigkeit von Arbeitnehmern), 49 (freier Dienstleistungsverkehr) sowie der Artikel 81 und 82 (Wettbewerb) auf die Vorschriften der FIFA bezüglich der Freigabe und Versicherung von Spielern (Rechtssache C-243/06, ABl. C 212, 2. September 2006, S. 11).
[14] Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund vs. Maros Kolpak vom 08.05.2003
[15] Rechtssache C-265/03 Igor Simutenkov vs Ministerio de Educación y Cultura, Real Federación Española de Fútbol vom 12.04.2005
[16] Artikel 13, Abs. 3 des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
[17] Wenn Spieler oder Mannschaften sich auf Sportanlagen qualifiziert haben, aber an einem Wettbewerb nicht teilnehmen können, weil ihnen die Einreise in das Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates verwehrt wird.
[18] Verordnung des Rates (EG) Nr. 1295/2003 vom 15. Juli 2003 über Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen 2006 in Athen teilnehmen, ABl. L 183, 22.07.2003, S. 1-5.
[19] Verordnung (EG) Nr. 2046/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen, ABl. 33/1 vom 20.12.2005.
[20] Verordnung des Rates (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 mit einer Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz von Visa sein müssen, wenn sie die Außengrenzen überschreiten, und der Länder, die von dieser Pflicht ausgenommen sind, ABl. L 81, 21.03.2001
[21] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Gemeinschaftlichen Visakodex (11752/1/06 VISA 190 CODEC 771 COMIX 662)
[22] Gemeinschaftliche Konsularische Instruktion zu Visa für diplomatische Vertretungen und Konsulate (ABl. C 326, 22.12.2005)
[23] Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
[24] Rechtssache C-117/96 vom 13.04.2000
[25] IP/01/314 vom 05.03.2001
[26] Rechtssache T-193/02, Piau vs. Kommission, Urteil vom 26. Januar 2005; der Einspruch wurde durch Beschluss des EGH vom 23. Februar 2006 als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, Rechtssache C-171/05P.
[27] In diesem Zusammenhang besteht die Unterstützung hauptsächlich -aber nicht ausschließlich - in der Unterstützung in Form einer begleiteten Rückkehr in das Ursprungsland und der Wiedereinfügung in die heimatliche Gesellschaft und Familie. Dies gilt in den Fällen, in denen die junge Spielerin/der junge Spieler nicht die Genehmigung erhalten hat, weiterhin legal im Zielland zu wohnen (mit einer anderen Art der Aufenthaltsgenehmigung) oder wenn sie/er zurückkehren möchte. Diese Unterstützung kann andere Formen annehmen, wenn die junge minderjährige Spielerin/der junge minderjährige Spieler eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, mit der sie/er im Land des Wohnortes bleiben kann.
[28] 13. Der Europäische Rat drückt seine Sorge über kommerzielle Transaktionen aus, die Minderjährige im Sport zum Ziel haben. Dies schließt Minderjährige aus Drittstaaten insoweit ein, als diese Transaktionen gegen bestehendes Arbeitsrecht verstoßen oder Gesundheit und Wohlbefinden junger Sportlerinnen und Sportler gefährden. Der Rat appelliert an die Sportorganisationen und Mitgliedsstaaten, solche Praktiken zu untersuchen und zu überwachen sowie erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
[29] Richtlinie des Rates 94/33/EC vom 22. Juni 1994 über Jugendarbeitsschutz: Hauptziel der Richtlinie ist, Jugendarbeit zu verbieten. Allerdings erlaubt die Richtlinie den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festzusetzen, dass das Verbot der Jugendarbeit nicht für Kinder gilt, die zum Sport- oder Werbezwecken beschäftigt werden, sofern zuvor die zuständige Behörde im jeweiligen Fall zugestimmt hat. Mitgliedsstaaten können somit sportliche Tätigkeiten ausschließen, aber nur über bestehende nationale Gesetzgebung.
[30] Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren 131 UN-Konvention zu Kinderrechten vom 20. November 1989 132 KOM (2005) 391 vom 1.09.2005. Der Vorschlag wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament verhandelt.
[31] UN-Konvention zu Kinderrechten vom 20. November 1989
[32] KOM (2005) 391 vom 1.09.2005. Der Vorschlag wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament verhandelt.
[33] Übereinkommen wurde verfasst auf Grundlage des Artikels K.3 (2)(c ) des Vertrages über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195, Seiten 2-11 vom 25.06.1997)
[34] Rahmenentscheidung des Rates 2003/568/JI vom 22. Juli 2003 (ABl. L 192/54 vom 31.07.2003)
[35] Siehe Handbuch der UEFA für die Saison 2004/2005 unter http://www.uefa.com/newsfiles/22395.pdf
[36] Richtlinie Nr. 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
[37] Politische Einigung im Rat über Gemeinsame Position vom 24. Mai 2007
[38] Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2003, Rechtssache 37398 Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League, ABl. 2003 L 291/25
[39] Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2005, Rechtssache 37214 Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der Deutschen Bundesliga, ABl 2005 L 134/46
[40] Kommuniqué der Kommission IP/06/356 vom 22. März 2006
[41] Für eine ausführliche Darlegung der Anwendung des EU-Kartellrechts auf die Veräußerung von Sportmedienrechten, siehe Punkt 3.1 von Anhang I zu diesem Dokument.
[42] http://www.supporters-direct.org/
[43] http://www.uefa.com/uefa/Keytopics/kind=64/newsId=467134.html

Mehr Informationen

  • Arbeitsdokument der dienststellen der kommission