Beschäftigung, Soziales und Integration

Entsendung von Mitarbeitern

Was versteht man unter Entsendung?

Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer (Frau oder Mann), der von seinem Arbeitgeber während eines begrenzten Zeitraums im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, einer unternehmensinternen Entsendung oder einer Überlassung durch ein Leiharbeitsunternehmen in ein anderes EU-Land geschickt wird.

So kann beispielsweise ein Dienstleister einen Auftrag in einem anderen Land erhalten und seine Arbeitnehmer dorthin schicken, um den Auftrag auszuführen.

Arbeitnehmerrechte und Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer

Um EU-weit den Schutz der Rechte und die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer sicherzustellen und um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, enthält das EU-Recht eine Reihe verbindlicher Vorschriften für die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer.

Diese Vorschriften sind in der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern festgelegt, die 1996 angenommen und 2018 überarbeitet wurde.

Grundlage für den Beschäftigungsschutz entsandter Arbeitnehmer ist die Weiterbeschäftigung bei dem entsendenden Unternehmen. Sie unterliegen daher weiterhin dem für ihren Arbeitsvertrag geltenden Recht, das in den meisten Fällen das Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats ist. Die Richtlinie enthält jedoch zentrale Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die im Einklang mit den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften angewandt werden, soweit sie vorteilhafter sind als der Schutz, den das Arbeitsrecht des Herkunftsstaats (oder das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht) bietet.

Entsandte Arbeitnehmer/innen können sich auf folgende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Aufnahmemitgliedstaat berufen:

  • Entlohnung einschließlich Überstundensätze,
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  • bezahlter Mindestjahresurlaub,
  • Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
  • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz,
  • Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen,
  • Bedingungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt sind, zur Verfügung gestellt werden,
  • Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen.

Eine neue Bestimmung über die langfristige Entsendung sieht vor, dass bei einer tatsächlichen Entsendungsdauer von mehr als 12 Monaten (bzw. 18 Monaten bei Vorlage einer Begründung) alle geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaats, die gesetzlich oder tarifvertraglich im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 festgelegt sind, gewährleistet sein müssen. Einzige Ausnahmen:

  • Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, einschließlich Wettbewerbsverboten,
  • zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme.

Weitere Einzelheiten oder praktische Hilfe finden Sie unter:

Durchsetzungsrichtlinie

2014 wurde die Durchsetzungsrichtlinie mit dem Ziel angenommen, die praktische Anwendung der Entsendevorschriften zu verbessern und Fragen anzugehen, die Folgendes betreffen:

  • Zugang zu Informationen und Umgehung der geltenden Bestimmungen,
  • Kontrollen und Überwachung,
  • gemeinsame Haftung in Unterauftragsketten,
  • Austausch von Informationen unter den Mitgliedstaaten.

Europäische Arbeitsbehörde (ELA)

Die Entsenderichtlinien fallen auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), die im Juli 2019 eingerichtet wurde. Sie soll die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission dabei unterstützen, dass die EU-Vorschriften zur Arbeitskräftemobilität und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf gerechte, einfache und wirksame Weise durchgesetzt werden.

Internetseiten der Mitgliedstaaten zur Entsendung von Arbeitnehmern

Mehr über die konkreten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer oder die Pflichten der Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat finden Sie auf den Internetseiten der Mitgliedstaaten zum Thema Entsendung.

Internetseiten zum Thema Entsendung

Nationale Verbindungsbüros und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten

Möchten Sie mehr über die Entsendungsbedingungen erfahren? Wenden Sie sich an das zuständige nationale Verbindungsbüro:

Nationale Verbindungsbüros und Behörden

Soziale Sicherheit entsandter Arbeitnehmer 

Die soziale Sicherheit entsandter Arbeitnehmer wird durch die Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet. Ausführlicher Leitfaden zur Erläuterung der geltenden Vorschriften

Weitere Informationen über den Sozialversicherungsschutz von Personen, die kurzzeitig in ein anderes EU-Land entsandt werden

Entsandte Arbeitnehmer im Straßenverkehrssektor

Seit dem 2. Februar 2022 gelten für den Straßenverkehrssektor die neuen Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern (Richtlinie 2020/1057), die im Juli 2020 als Teil des Mobilitätspakets I angenommen wurden. Dieses besondere Gesetz („lex specialis“) gilt für Fahrer, die von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden und im Rahmen eines von dem Unternehmen geschlossenen Dienstleistungsvertrags in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Im Rahmen dieser Art der Vergabe von Unteraufträgen unterstehen Fahrer weiterhin der direkten Aufsicht ihres ursprünglichen Arbeitgebers und erbringen ihre Dienstleistungen für Unternehmen, die ihre Güter transportieren müssen. Beispiele für diese Art der Entsendung im Straßenverkehrssektor sind Transit-, bilaterale, Dreiländer- und Kabotagebeförderungen.

Fragen und Antworten zur Entsendung im Straßenverkehrssektor

EU-Recht

  • Richtlinie 96/71/EG (konsolidierte Fassung) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/957
  • Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
  • Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
  • Beschluss A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften
  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (konsolidierte Fassung)
  • Verordnung (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

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