Beschäftigung, Soziales und Integration

Rechtsprechung - Allgemeines

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Union eine Rechtsordnung des Völkerrechts dar. Die Staaten haben ihr Souveränitätsrecht zugunsten dieser Rechtsordnung eingeschränkt. Zu den Rechtssubjekten dieser Rechtsordnung gehören nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Staatsangehörige. Das Gemeinschaftsrecht erlegt den Einzelnen Pflichten auf und verleiht ihnen außerdem Rechte, die Teil ihres rechtlichen Besitzstandes werden. Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vertragsbestimmung zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt EG/EU) unmittelbare Wirkung erzeugt. Vollständiger Text

Verschiedene Mitgliedstaaten haben die Einmischung der EG in die Wanderungs- und Integrationspolitik angefochten. In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht entschieden, dass die Wanderungspolitik zu den sozialen Fragen im Sinne des Vertrags gehört. Dies betrifft nur die Lage der Arbeitnehmer aus Drittländern im Zusammenhang mit deren Einfluss auf den Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft und auf die Arbeitsbedingungen. Im Hinblick auf die kulturelle Eingliederung kann ein Zusammenhang mit den Auswirkungen der Wanderungspolitik bestehen. Doch betrifft diese Eingliederung die Einwanderungsgruppen allgemein. Es besteht kein deutlicher Bezug zum Arbeitsmarkt und zu den Arbeitsbedingungen.
Der Vertrag verleiht der Kommission die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Befugnisse. In diesem Fall besitzt die Kommission die zur Organisation von Konsultationen erforderlichen Befugnisse. Vollständiger Text

Der Rat hat, zum Beispiel mit der Türkei, Assoziierungsabkommen geschlossen. Der Gerichtshof ist zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieser Abkommen befugt.
In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen eines Assoziierungsabkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen sind, wenn die Bestimmung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält. Diese Verpflichtung darf jedoch in ihrer Erfüllung oder ihrer Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen. Artikel 12 dieses Abkommens und Artikel 36 des Zusatzprotokolls haben keine unmittelbare Wirkung. Vollständiger Text

Der vorliegende Fall befasst sich mit Artikel 41 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Marokko, der Benachteiligungen im Bereich der sozialen Sicherheit verbietet. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung hat, da sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält. Diese Verpflichtung hängt in ihrer Erfüllung oder ihrer Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes ab. Vollständiger Text

In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass der ärztliche Schwangerschaftsabbruch als eine Dienstleistung anzusehen ist, da ärztliche Tätigkeiten unter den Begriff der Dienstleistung im Sinne des Vertrags fallen. Abtreibungen werden als umstrittener Bereich betrachtet. Im vorliegenden Fall war Abtreibung nach nationalem Recht illegal, nach Gemeinschaftsrecht aber weiterhin eine Dienstleistung. Die Verbreitung von Informationen über eine wirtschaftliche Tätigkeit wurde nicht als eine Dienstleistung, sondern als freie Meinungsäußerung angesehen. Vollständiger Text

Der Gerichtshof stellte den Unterschied zwischen dem Niederlassungsrecht und dem Recht auf Dienstleistungserbringung klar. Wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, gelten die Vorschriften des Niederlassungsrechts. Wenn sich jedoch eine Person in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen, fällt dies unter die Vorschriften zur Erbringung von Dienstleistungen.
Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, sind nur dann rechtmäßig, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen:
‑ Sie dürfen nicht diskriminierend angewendet werden.
‑ Sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.
‑ Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten.
‑ Sie müssen sich auf das beschränken, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Vollständiger Text

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft gehören. Hinsichtlich der Wahrung dieser Rechte lässt sich der Gerichtshof von den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den völkerrechtlichen Verträgen über den Schutz der Menschenrechte leiten, deren Unterzeichner die Mitgliedstaaten sind.
Der Gerichtshof hat betont, dass er nicht befugt ist, Vorabentscheidungen zu nationaler, nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallender Gesetzgebung zu treffen. Vollständiger Text

Der vorliegende Fall betraf das Assoziierungsabkommen der EG mit Polen und der tschechischen Republik. Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass sich polnische und tschechische Staatsangehörige auf Bestimmungen berufen können, die unmittelbare Wirkung haben, wozu auch das Niederlassungsrecht gehört. Aus diesem Grund können sie sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates auf diese Bestimmungen berufen.
Der Gerichtshof erläuterte außerdem den Test zur Unterscheidung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Arbeitnehmern. Eine selbständig erwerbstätige Person übt ihre Erwerbstätigkeit wie folgt aus:
‑ nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl der Geschäftstätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt,
‑ in eigener Verantwortung und

‑ gegen ein Entgelt, das ihr vollständig und unmittelbar gezahlt wird. Vollständiger Text

Der vorliegende Fall betraf die Freizügigkeit von Personen im Rahmen eines rein internen Sachverhalts. In diesem Fall können sich EU-Bürger, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, nicht auf den Schutz des Gemeinschaftsrechts berufen, weil kein grenzübergreifender Sachverhalt vorliegt.
Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof kann sich jedoch für das nationale Gericht als hilfreich erweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Recht des betreffenden Mitgliedstaates jedem Staatsangehörigen dieses Staates die gleichen Rechte zugesteht, die ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation aus Gemeinschaftsrecht abzuleiten vermag.
Der Gerichtshof hat außerdem bestätigt, dass eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird. Vollständiger Text

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