Beschäftigung, Soziales und Integration

Häufig gestellte Fragen - Rente

Haben Sie schon unsere Seite über Rente angesehen?

Renten, die unter die EU-Vorschriften fallen

Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme gelten für Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Sie gelten grundsätzlich für staatliche Rentensysteme, nicht jedoch für Betriebsrenten oder private Renten.

Um die Behinderung der Freizügigkeit in Zusammenhang mit diesen ergänzenden Renten zu beseitigen, verabschiedete der Rat die Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern. Diese Richtlinie hat einen sehr beschränkten Geltungsumfang und regelt die Wahrung der Rechte von Personen, die ein ergänzendes Rentensystem verlassen, die Rentenzahlung in verschiedenen EU-Ländern und die Möglichkeit für abgewanderte Arbeitnehmer, im Rentensystem ihres Heimatlandes zu verbleiben, und zwar zu den gleichen Bedingungen, die nach den EU-Koordinierungsvorschriften für staatliche Rentensysteme gelten.

Für Hinterbliebenenrenten (Witwen- oder Waisenrenten) gelten generell die gleichen Vorschriften wie für Invaliden- und Altersrenten. Das bedeutet, Hinterbliebenenrenten müssen ohne Abzüge, Änderungen oder Aussetzung bezahlt werden, unabhängig davon ob der/die Hinterbliebene in einem EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz wohnt.

Gesetzliche Vorruhestandsregelungen fallen ebenfalls unter die neuen EU-Koordinierungsvorschriften. Dadurch ist gewährleistet, dass Zuwanderer diese Leistungen zu den gleichen Bedingungen bekommen wie Bürger des betreffenden Landes und dass die Leistungen beim Umzug eines Rentners sogar ins Ausland „exportiert“ werden können.

Jedoch gilt hier der Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nicht: Das bedeutet, dass die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten, die in anderen Ländern zurückgelegt wurden, bei der Gewährung dieser Leistungen nicht berücksichtigt werden müssen.

Berechnung Ihrer Rente

Wenn der Zeitraum, den Sie in einem EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versichert waren, nicht lang genug ist, um einen Rentenanspruch zu begründen, werden die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die Sie in anderen Ländern zurückgelegt haben.

Wenn Sie weniger als ein Jahr lang versichert waren, kann eine Sonderreglung zur Anwendung kommen, da einige Länder für kurze Zeiträume keine Rente gewähren: Die Monate Ihrer Versicherungs- oder Aufenthaltszeit in Land A, wo Sie kurze Zeit gearbeitet haben, gehen nicht verloren, sondern werden bei der Berechnung Ihrer Rente durch Land B, C oder D, wo Sie länger gearbeitet haben, berücksichtigt. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Es ist möglich, dass Sie in einem Land bereits mit 60 Jahren Anspruch auf Altersrente haben, in einem anderen jedoch bis 67 warten müssen.

Unter diesen Umständen ist es wichtig, dass Sie bereits vorher von allen Ländern, in denen Sie gearbeitet haben, Informationen anfordern, um zu wissen, wie Ihre Situation ist, wenn Sie die Zahlung Ihrer Rente aufschieben.

Es könnte eine Auswirkung auf die Ihnen bezahlten Beträge haben, wenn Sie eine Rente früher in Anspruch nehmen als die andere. Der Träger, an den Sie sich wenden können – in der Regel der zuständige Träger des Landes, in dem Sie wohnen – und die Träger der anderen Länder werden Sie dazu weiter beraten. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Ihre Ansprüche

Sie sollten Ihre Rente in dem Land beantragen, in dem Sie leben, außer Sie haben dort nie gearbeitet. Ein Träger, in der Regel ein Träger des Landes, in dem Sie leben, fungiert als Verbindungsstelle zu den anderen Trägern und übernimmt die Bearbeitung Ihres Rentenanspruchs.

Der Träger als Verbindungsstelle erleichtert den Austausch von Informationen zwischen den Ländern, die an Ihrem Rentenanspruch beteiligt sind.

Sobald der Träger, der als Verbindungsstelle fungiert, über alle Entscheidungen aus den verschiedenen Ländern informiert worden ist, sendet er Ihnen eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen (ein P1-Dokument) zu.

Die Zusammenfassung, das mobile Dokument P1, gibt Ihnen einen Überblick über die Entscheidungen, die von den einzelnen Ländern über Ihren Rentenanspruch getroffen wurden. Es informiert Sie darüber. wie die Träger die verschiedenen Versicherungszeiten behandelt haben, so dass Sie feststellen können, ob es Lücken oder Überschneidungen bei bestimmten Versicherungszeiten gibt.

Die EU-Vorschriften geben Ihnen das Recht, eine Überprüfung einer nationalen Entscheidung über Ihre Rente zu verlangen, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte möglicherweise durch die von zwei oder mehr Trägern getroffenen Entscheidungen negativ beeinflusst worden sind.

Die Frist für die Beantragung einer solchen Überprüfung beginnt an dem Tag, an dem Sie die Zusammenfassung (P1-Dokument). erhalten. Wie lange die konkrete Frist ist, hängt von den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder ab.

Umsiedlung ins Ausland

Einige Abkommen zwischen der EU und Drittländern sehen eine beschränkte Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit vor. In anderen Fällen sind bilaterale Abkommen zwischen einem EU-Land und einem Nicht-EU-Land geschlossen worden. Um mehr über Ihre Rechte zu erfahren, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Träger in Ihrem Land. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Die Höhe Ihrer Rente wird entsprechend den Rechtsvorschriften des Landes berechnet, in dem Sie gearbeitet haben, auf genau die gleiche Weise wie die Rente für die Bürger dieses Landes.

Es spielt keine Rolle, ob Sie beim Erreichen des Rentenalters dort leben oder nicht, Sie erhalten in jedem Fall Rente.

Sie sollten Ihre Rente in dem Land beantragen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, wenn Sie in dem Land, in dem Sie leben, nie gearbeitet haben. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Ihre Gesundheitsversorgung

Als Rentner haben Sie und Ihre Familienangehörigen Anspruch auf medizinische Behandlung in dem Land, in dem sich Ihr Wohnort befindet, entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Landes.

Die Kosten der medizinischen Behandlung werden immer von dem Land getragen, das Ihre Rente bezahlt. >> Mehr Informationen über Leistungen bei Krankheit

 

 

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen