Beschäftigung, Soziales und Integration

Häufig gestellte Fragen - Glossar

Wo?

Darunter ist das Land zu verstehen, in dem Sie gewöhnlich wohnen, Ihr Heimatland. In anderen Worten, das Land, in dem sich Ihr Mittelpunkt der Interessen befindet. Eine Liste von Kriterien zur Bestimmung des Wohnorts enthält Artikel 11 der Durchführungsverordnung 987/2009, mit deren Hilfe Sozialversicherungsträger bestimmen können, welches Land als Ihr Wohnort zu betrachten ist.

Solche Kriterien sind: die Dauer Ihres Aufenthalts in den betreffenden Ländern, Ihr Familienstand und Ihre familiären Bindungen, Ihre Wohnsituation und wie dauerhaft sie ist, wo Sie ihren Beruf oder unbezahlte Tätigkeiten ausüben, die besonderen Merkmale Ihrer Berufstätigkeit, wo sich Ihr Wohnsitz aus steuerrechtlicher Sicht befindet, und – falls Sie studieren – Ihre Einkommensquelle. In jedem Fall wird die Entscheidung, welches Land als Ihr Wohnort gilt, vom Sozialversicherungsträger getroffen und nicht von Ihnen.

Ein vorübergehender Aufenthalt ist ein bestimmter Zeitraum, während dessen Sie sich an einem anderen Ort als Ihrem gewöhnlichen Wohnort aufhalten, ohne jedoch Ihren „Mittelpunkt der Interessen“ dorthin zu verlagern. Der Mittelpunkt der Interessen wird von den Sozialversicherungsträgern ermittelt, um Ihren Wohnort zu bestimmen (siehe obenstehende Definition des Wohnorts). Bei der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist ein vorübergehender Aufenthalt nicht auf einen festgelegten Zeitraum beschränkt, sondern bestimmt sich in Zusammenhang mit dem Wohnort.

Ein Student beispielsweise, der länger als drei Monate in einem anderen Land studiert, ist bei den örtlichen Behörden gemeldet, dennoch gilt dies nicht als Wohnortwechsel. Wenn er nämlich die Absicht hat, nach dem Studienaufenthalt wieder an seinen gewöhnlichen Wohnort zurückzukehren, gilt dies als vorübergehender Aufenthalt, und er kann somit eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) verwenden.

Wer?

Eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Sozialversicherungsvorschriften des EU-Lands, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt (Artikel 1 der Verordnung 883/2004).

Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem EU-Staat oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz arbeitet, aber in einem anderen dieser Länder wohnt und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt.

Nach den EU-Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist ein Versicherter eine Person, die die in einem EU-Staat oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen erfüllt, um Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen zu haben.

Ein Familienangehöriger ist jede Person, die nach den Rechtsvorschriften des EU-Staats oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt wird. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Der Begriff „Staatenloser“ wird in den EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in derselben Bedeutung verwendet wie in Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, das am 28. September 1954 in New York unterzeichnet wurde.

Der Begriff „Flüchtling“ wird in den EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der gleichen Bedeutung verwendet wie in Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet wurde.

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