Arbeitsbedingungen - Branchenspezifische Arbeitszeiten Luftverkehr Mindeststandards für die Arbeitszeiten in der Zivilluftfahrt sind in einer EU-Richtlinie (2000/79/EG) festgelegt. Die Richtlinie setzt eine Vereinbarung zwischen den wichtigsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf europäischer Ebene um und sieht folgende Bestimmungen vor: eine maximale jährliche Arbeitszeit von 2.000 Stunden, wobei die Flugzeiten auf insgesamt 900 Stunden beschränkt sind, die so gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, wie dies in der Praxis möglich ist eine bestimmte Anzahl arbeitsfreier Tage (7 Tage pro Monat und mindestens 96 Tage pro Jahr) mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit und danach in regelmäßigen Abständen die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der Arbeitsgeschwindigkeit an den Arbeitnehmer Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers entsprechend der Art ihrer Tätigkeit. Schienenverkehr Ein besser integriertes Schienennetz in der EU bringt erhebliche ökologische Vorteile mit sich. Gleichzeitig wird das Engagement der Sozialpartner für zufrieden stellende Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter bei den interoperablen Bahnunternehmen sorgen. Diese Bedingungen werden durch eine Richtlinie (2005/47/EG) festgelegt, die eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern in den verschiedenen Sektoren auf europäischer Ebene umsetzt. Nach der Vereinbarung haben die Mitarbeiter ein Anrecht auf eine tägliche Ruhephase von 12 zusammenhängenden Stunden sowie Pausen zwischen 30 und 45 Minuten. Die täglichen Fahrzeiten werden auf 9 Stunden in der Tagschicht bzw. 8 Stunden in der Nachtschicht begrenzt. Auch für die Arbeitgeber bedeutet dies ein Plus an Flexibilität. Unter besonderen Umständen können sie die täglichen Ruhezeiten auf 9 Stunden anstatt der nach der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen 11 Stunden kürzen. Seeschifffahrt Die Arbeitszeiten für Seeleute auf Schiffen, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert und gewöhnlich an Aktivitäten der Handelsschifffahrt beteiligt sind, werden durch eine Vereinbarung geregelt, die zwischen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite im Schifffahrtssektor 1998 auf europäischer Ebene geschlossen wurde. Diese Vereinbarung wird durch eine EU-Richtlinie (1999/63/EG) umgesetzt, die ihr innerhalb der EU Gesetzeskraft verleiht. Die Vereinbarung legt Mindestanforderungen fest. Günstigere Vereinbarungen zur Arbeitszeit von Seeleuten sind auf nationaler Ebene durch Tarifverträge möglich. Die Standardarbeitszeit für Seeleute beträgt nach der europäischen Vereinbarung 8 Stunden pro Tag, wobei ein Tag pro Woche und die gesetzlichen Feiertage arbeitsfrei sind. Grenzen für die Arbeitszeit bzw. die Ruhephasen entweder die maximalen Arbeitszeiten, die folgende Werte nicht überschreiten dürfen: 14 Stunden in einem 24-Stunden-Zeitraum und 72 Stunden in einem 7-Tages-Zeitraum oder die Mindestruhezeiten, die folgende Werte nicht unterschreiten dürfen: 10 Stunden in einem 24-Stunden-Zeitraum und 77 Stunden in einem 7-Tages-Zeitraum. Die Ruhezeiten können in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden dauern muss. Zwei aufeinander folgende Ruhephasen dürfen maximal 14 Stunden auseinander liegen. Nachtarbeit ist für Seeleute bis zu einem Alter von 18 Jahren in der Regel verboten. Für alle diese Bestimmungen gibt es gewisse Ausnahmen, die insbesondere für Notfälle auf See gelten. Die „Maritime Labour Convention“ der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahre 2006 legt weltweit gültige Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen von Seeleuten fest. Um ihre Anwendung in der EU zu gewährleisten, haben die europäischen Sozialpartner aus der Seeschifffahrt 2008 eine weitere Vereinbarung unterzeichnet. Diese Vereinbarung wird durch eine neue Richtlinie umgesetzt, durch die unter anderem die vorhergehende Richtlinie (1999/63/EG) geändert wird. Die oben aufgeführten wichtigsten Bestimmungen bleiben davon allerdings unberührt. Nach den derzeit gültigen Bestimmungen wird der jährliche Mindesturlaub für Seeleute in der EU auf der Basis von mindestens 2,5 Kalendertagen pro Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestand, errechnet. Unvollständige Monate werden anteilig berücksichtigt. Straßenverkehr Eine EU-Richtlinie (2002/15/EG) legt die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeitgestaltung mobiler Arbeitnehmer im Straßenverkehr sowie selbstständig tätiger Fahrer fest. Dieses Thema liegt in der Verantwortung der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission. Sonstige Sektoren Eine weitere EU-Richtlinie (2000/34/EG) deckt einige Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Sektoren bzw. bei Tätigkeiten ab, die außerhalb des Geltungsbereichs der allgemeinen Arbeitszeitrichtlinie liegen. Die Wortlaute der verschiedenen branchenspezifischen Arbeitszeitrichtlinien stehen zusammen mit den Studien über die Umsetzung und Folgenabschätzungen zur Verfügung. Richtlinien Richtlinie betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor 2005/47/EG Richtlinie zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the Europea Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 1999/63/EG Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind 2000/34/EG Richtlinie über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt 2000/79/EG Vorbereitende Dokumente Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen den Verbänden der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG Citizen's Summary of the Directive concerning the agreement concluded by the European Community Shipowners’ Associations (ECSA) and the European Transport Workers’ Federation (ETF) on the Maritime Labour Convention 2006 Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr Report - Economic and social impact of the agreement concluded between social partners on certain aspects of the working conditions of mobile workers engaged in interoperable cross-border services in the railway sector [R08678/031-12940] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossene Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt KOM (2000) 382 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen den Verbänden der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen KOM/2008/0422 Weißbuch der Kommission zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Arbeitszeitrichtlinie ausgeschlossen sind KOM (1997) 334 Mitteilung der Kommission - Mehr und bessere Arbeitsplätze in der Seefahrt der EU durch Überprüfung des sozialrechtlichen Rahmens KOM (2007) 591 Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Straßenverkehr KOM (2000)754 endg. Commission Communication: Review of the operation of the provisions with regard to workers on board seagoing fishing vessels contained in Directive 2003/88/EC - COM(2011) 306 Umsetzungsberichte Bericht der Kommission über den Durchführungsstand der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung für Arbeitnehmer, die im regelmäßigen innerstädtischen Personenverkehr beschäftigt sind KOM (2006) 371 Bericht der Kommission über die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen KOM (2006)853 Studien Study on the costs and benefits of the implementation of the European Agreement on working time in inland waterway transport Business Impact Assessment Working Time Directive: Supplementary Report on Doctors in training Business Impact Assessment Working Time Directive: Supplementary report on Mobile workers in Sea Transport and Road Transport Research and development on working time [1997D2009] Working Time: Extent of coverage of excluded sectors and activities in national legislation [1996D2012] Air - Reports (Executive Summaries) on the implementation of Directive 2000/79/EC in Bulgaria and in Romania (2009) Rail - Report (Executive Summaries) on the implementation of Directive 2005/47/EC in Bulgaria and in Romania (2009) Sea - Report (Executive Summaries) on the implementation of Directive 1999/63/EC in Bulgaria and in Romania (2009)