Beschäftigung, Soziales und Integration

Arbeitsbedingungen - Branchenspezifische Arbeitszeiten

Luftverkehr

Mindeststandards für die Arbeitszeiten in der Zivilluftfahrt sind in einer EU-Richtlinie (2000/79/EG) festgelegt. Die Richtlinie setzt eine Vereinbarung zwischen den wichtigsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf europäischer Ebene um und sieht folgende Bestimmungen vor:

  • eine maximale jährliche Arbeitszeit von 2.000 Stunden, wobei die Flugzeiten auf insgesamt 900 Stunden beschränkt sind, die so gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, wie dies in der Praxis möglich ist
  • eine bestimmte Anzahl arbeitsfreier Tage (7 Tage pro Monat und mindestens 96 Tage pro Jahr)
  • mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub
  • eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit und danach in regelmäßigen Abständen
  • die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der Arbeitsgeschwindigkeit an den Arbeitnehmer
  • Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers entsprechend der Art ihrer Tätigkeit.

Schienenverkehr

Ein besser integriertes Schienennetz in der EU bringt erhebliche ökologische Vorteile mit sich. Gleichzeitig wird das Engagement der Sozialpartner für zufrieden stellende Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter bei den interoperablen Bahnunternehmen sorgen. Diese Bedingungen werden durch eine Richtlinie (2005/47/EG) festgelegt, die eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern in den verschiedenen Sektoren auf europäischer Ebene umsetzt. Nach der Vereinbarung haben die Mitarbeiter ein Anrecht auf eine tägliche Ruhephase von 12 zusammenhängenden Stunden sowie Pausen zwischen 30 und 45 Minuten. Die täglichen Fahrzeiten werden auf 9 Stunden in der Tagschicht bzw. 8 Stunden in der Nachtschicht begrenzt. Auch für die Arbeitgeber bedeutet dies ein Plus an Flexibilität. Unter besonderen Umständen können sie die täglichen Ruhezeiten auf 9 Stunden anstatt der nach der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen 11 Stunden kürzen.

Seeschifffahrt

Die Arbeitszeiten für Seeleute auf Schiffen, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert und gewöhnlich an Aktivitäten der Handelsschifffahrt beteiligt sind, werden durch eine Vereinbarung geregelt, die zwischen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite im Schifffahrtssektor 1998 auf europäischer Ebene geschlossen wurde. Diese Vereinbarung wird durch eine EU-Richtlinie (1999/63/EG) umgesetzt, die ihr innerhalb der EU Gesetzeskraft verleiht.

Die Vereinbarung legt Mindestanforderungen fest. Günstigere Vereinbarungen zur Arbeitszeit von Seeleuten sind auf nationaler Ebene durch Tarifverträge möglich. Die Standardarbeitszeit für Seeleute beträgt nach der europäischen Vereinbarung 8 Stunden pro Tag, wobei ein Tag pro Woche und die gesetzlichen Feiertage arbeitsfrei sind.

Grenzen für die Arbeitszeit bzw. die Ruhephasen

entweder

die maximalen Arbeitszeiten, die folgende Werte nicht überschreiten dürfen:

  • 14 Stunden in einem 24-Stunden-Zeitraum und
  • 72 Stunden in einem 7-Tages-Zeitraum

oder

die Mindestruhezeiten, die folgende Werte nicht unterschreiten dürfen:

  • 10 Stunden in einem 24-Stunden-Zeitraum und
  • 77 Stunden in einem 7-Tages-Zeitraum.

Die Ruhezeiten können in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden dauern muss. Zwei aufeinander folgende Ruhephasen dürfen maximal 14 Stunden auseinander liegen. Nachtarbeit ist für Seeleute bis zu einem Alter von 18 Jahren in der Regel verboten.

Für alle diese Bestimmungen gibt es gewisse Ausnahmen, die insbesondere für Notfälle auf See gelten.

Die „Maritime Labour Convention“ der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahre 2006 legt weltweit gültige Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen von Seeleuten fest. Um ihre Anwendung in der EU zu gewährleisten, haben die europäischen Sozialpartner aus der Seeschifffahrt 2008 eine weitere Vereinbarung unterzeichnet. Diese Vereinbarung wird durch eine neue Richtlinie umgesetzt, durch die unter anderem die vorhergehende Richtlinie (1999/63/EG) geändert wird. Die oben aufgeführten wichtigsten Bestimmungen bleiben davon allerdings unberührt.

Nach den derzeit gültigen Bestimmungen wird der jährliche Mindesturlaub für Seeleute in der EU auf der Basis von mindestens 2,5 Kalendertagen pro Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestand, errechnet. Unvollständige Monate werden anteilig berücksichtigt.

Straßenverkehr

Eine EU-Richtlinie (2002/15/EG) legt die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeitgestaltung mobiler Arbeitnehmer im Straßenverkehr sowie selbstständig tätiger Fahrer fest. Dieses Thema liegt in der Verantwortung der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission.

Sonstige Sektoren

Eine weitere EU-Richtlinie (2000/34/EG) deckt einige Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Sektoren bzw. bei Tätigkeiten ab, die außerhalb des Geltungsbereichs der allgemeinen Arbeitszeitrichtlinie liegen.

Die Wortlaute der verschiedenen branchenspezifischen Arbeitszeitrichtlinien stehen zusammen mit den Studien über die Umsetzung und Folgenabschätzungen zur Verfügung.

Richtlinien

Vorbereitende Dokumente

Umsetzungsberichte

Studien

Seite weiterempfehlen