Beschäftigung, Soziales und Integration

Rechtsprechung

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die jegliche Erstattung der Kosten einer Behandlung in einer Privatklinik in einem anderen Mitgliedstaat ausschließen, sind nicht mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Anhand dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof eine Regelung geprüft, die für den Fall einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat etwas Anderes vorsieht als für den gleich gelagerten Fall einer Behandlung im Inland. Zum einen muss der Bürger seine Behandlung in einer Privatklinik eines anderen Mitgliedstaats selbst bezahlen und erhält keine Erstattung, während ihm bei der Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus oder einer privaten Vertragsklinik seines Landes keine Kosten entstehen; zum anderen werden ihm die Kosten einer dringenden stationären Behandlung in einer Privatklinik eines anderen Mitgliedstaats nicht erstattet – im Gegensatz zu den Kosten einer Behandlung in einer Nichtvertragsklinik im eigenen Land. Eine solche Regelung schreckt die Patienten davon ab, sich an Erbringer von Krankenhausdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu wenden, oder hindert sie sogar daran. Die Absolutheit des Verbots ist nicht mit dem verfolgten Ziel vereinbar, da weniger einschneidende und den freien Dienstleistungsverkehr besser wahrende Maßnahmen ergriffen werden könnten.

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Dieses Urteil betrifft die Übernahme der Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten des Versicherten und der ihn begleitenden Person.

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Die Verpflichtung, die Kosten von Krankenhausbehandlungen in einem anderen Mitgliedstaat zu übernehmen, gilt auch für einen nationalen Gesundheitsdienst, der derartige Behandlungen kostenfrei erbringt. Der NHS (der britische National Health Service) kann einem Patienten die Genehmigung für eine Behandlung im Ausland nur dann unter Berufung auf das Bestehen einer Wartezeit für eine Krankenhausbehandlung im Wohnstaat versagen, wenn er nachweist, dass dieser Zeitraum nicht den in Anbetracht des Gesundheitszustands und des klinischen Bedarfs des Betroffenen medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen überschreitet.

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LDie Behandlungskosten einer Person, die im Besitz der Formblätter E 111 und E 112 ist und die wegen eines medizinischen Notfalls im Krankenhaus eines Drittstaats behandelt werden muss, sind vom Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach dessen Vorschriften für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit zu übernehmen.

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Die für Beamte geltende deutsche Regelung der Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Heilkur ist teilweise mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar. Die Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten im Ausland höher sein müssen, stellt ein nicht gerechtfertigtes Hindernis dar.

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Dieses Urteil ergänzt und bestätigt uneingeschränkt das vorausgegangene Urteil (Rechtssache Müller-Fauré). Der Gerichtshof präzisiert Gegenstand und Zweck der vorherigen Genehmigung, die in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehen ist. Durch diese Verordnung werden den Versicherten bestimmte Ansprüche garantiert, die sie sonst nicht hätten. Allerdings ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nur ein Weg, wie das Recht auf freie Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung ausgeübt werden kann: Sie ist ein Instrument zur Ausgestaltung dieser Freiheit.

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Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs steht der niederländischen Regelung entgegen, wonach bei einer Versorgung außerhalb eines Krankenhauses, die in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Leistungserbringer erfolgt, mit dem die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Dagegen ist bei einer Krankenhausversorgung das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung gerechtf.

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Ein Mitgliedstaat kann die Übernahme von Arztkosten eines Rentners, der sich zu Besuchszwecken in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weder von einer Genehmigung noch davon abhängig machen, dass die Krankheit, unter der der Betreffende leidet, plötzlich ausgebrochen ist.

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Der Gerichtshof nimmt - in Ergänzung seiner Rechtsprechung zu den vorherigen Genehmigungen für medizinische Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat - Stellung zur Übernahme der Pflegekosten bei einem Krankenhausaufenthalt. Ein Sozialversicherter, dem die Genehmigung einer Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat seiner Versicherungszugehörigkeit zu Unrecht verweigert wurde, hat dennoch Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten, wenn ihm die Genehmigung nach dieser Krankenhauspflege, gegebenenfalls auf dem Rechtsweg, erteilt wurde. Die Erstattung muss mindestens derjenigen entsprechen, die gewährt worden wäre, wenn der Versicherte im Mitgliedstaat seiner Versicherungszugehörigkeit im Krankenhaus gepflegt worden wäre.

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Die Voraussetzungen für eine vorherige Genehmigung einer Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedstaat dürfen nicht auf eine willkürliche Versagung hinauslaufen. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein System der vorherigen Genehmigung ein Hemmnis für den freien Verkehr medizinischer Krankenhausdienstleistungen darstellt. Zwingende Gründe in Bezug auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit und die Aufrechterhaltung eines allen zugänglichen Krankenhaussystems rechtfertigen jedoch diese Beschränkung. Der Gerichtshof grenzt die Kriterien für die Genehmigung der Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedstaat ein und erläutert die Begriffe der Üblichkeit und der Notwendigkeit der beabsichtigten Behandlung, die in der niederländischen Regelung vorgesehen sind.

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Gemeinschaftsangehörige können in einem anderen Mitgliedstaat medizinische Erzeugnisse erwerben sowie sich zahnärztlich behandeln lassen und hierfür Kostenerstattung nach den Sätzen des Versicherungsstaats beanspruchen. Die Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof betreffen die Erstattung der Kosten für Brillen und für Zahnregulierungen in ambulanter Behandlung.

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