Beschäftigung, Soziales und Integration

Nicht-EU-Bürger

Die Freiheit, in ein anderes EU-Land ziehen und dort ohne Arbeitserlaubnis arbeiten zu dürfen, gehört zu den Grundrechten der EU-Bürgerinnen und -Bürger.

Unter bestimmten Umständen haben auch Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern das Recht auf Arbeitsaufnahme in einem EU-Land und auf Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. Dies hängt von ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines EU-Bürgers und von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ab.

Island, Liechtenstein und Norwegen

Obwohl diese Länder keine EU-Mitgliedstaaten sind, dürfen ihre Staatsangehörigen in der EU zu denselben Bedingungen wie EU-Bürger/innen arbeiten, da die Länder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.

Für Arbeitnehmer/innen aus Kroatien können zeitweilige Beschränkungen für die Arbeitsaufnahme in Liechtenstein gelten.

Liechtenstein hat Quoten zur Beschränkung der Anzahl der Menschen eingeführt, die sich in dem Land niederlassen und dort arbeiten können. Dieses Quotensystem gilt für Staatsangehörige aller EU-Länder sowie Norwegens und Islands.

Schweiz

Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz über den freien Personenverkehr sind Staatsangehörige der Schweiz berechtigt, in der EU zu leben und zu arbeiten.

Die meisten EU-Staatsangehörigen benötigen in der Schweiz keine Arbeitserlaubnis. Beschränkungen gibt es lediglich für kroatische Staatsbürger/innen: Sie benötigen eine Arbeitserlaubnis. Arbeiten in der Schweiz als EU-Bürger/in

Türkei

Das Recht türkischer Staatsangehöriger, in einem EU-Land Arbeit aufzunehmen, hängt gänzlich von den Rechtsvorschriften des betreffenden EU-Landes ab.

Türkischen Arbeitnehmern, die rechtmäßig in einem EU-Land beschäftigt sind und dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehören, werden jedoch folgende Rechte zuerkannt:

  • Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber, wenn dieser über einen Arbeitsplatz verfügt.
  • Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung können Bewerbungen auf Stellenangebote für denselben Beruf bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen.
  • Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht freier Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem betreffenden EU-Land.

Türkische Staatsangehörige, die rechtmäßig in einem EU-Land arbeiten, haben Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden EU-Landes.

Vereinigtes Königreich

Nach dem Brexit finden die EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit von EU-Staatsangehörigen seit dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf EU-Bürger/innen im Vereinigten Königreich und britische Staatsangehörige in der EU keine Anwendung mehr. Das Recht von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, in der EU zu leben, zu arbeiten oder zu studieren, wird nun durch das Austrittsabkommen und/oder die nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten geregelt.

Britische Staatsangehörige, die sich vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig in einem EU-Land aufhielten, sind durch das Austrittsabkommen geschützt. In puncto Leben, Arbeit, Studium und Zugang zu Leistungen und Diensten haben sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie vor dem 1. Januar 2021 gelebt haben, weiterhin weitgehend dieselben Rechte wie vor dem Brexit. Gleiches gilt für EU-Bürger/innen, die sich vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhielten und im Rahmen des „EU Settlement Scheme“ des Vereinigten Königreichs einen Aufenthaltsstatus erhalten haben.

Andere Länder, mit denen Abkommen bestehen

Staatsangehörige der folgenden Länder, die rechtmäßig in der Europäischen Union arbeiten, haben Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes:

*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Länder, mit denen keine Abkommen bestehen

Für Staatsangehörige anderer Länder, die kein Abkommen mit der EU geschlossen haben, hängt das Recht auf Arbeitsaufnahme in einem EU-Land hauptsächlich von den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ab, es sei denn, es handelt sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers.

Zu den folgenden Bereichen gibt es jedoch EU-Vorschriften, die für Arbeitnehmer aus allen Nicht-EU-Ländern gelten:

  • langfristige Aufenthaltsberechtigung für Nicht-EU-Bürger in der EU
  • Recht auf Familienzusammenführung
  • Zulassung von Wissenschaftlern aus Nicht-EU-Ländern
  • Zulassung von Studierenden, Schülern, unbezahlten Praktikanten und freiwilligen Helfern
  • Rechte von hochqualifizierten Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Ländern („EU Blue Card“)
  • Vereinfachung der Antragsverfahren und Rechte für alle Wanderarbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern
  • Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern aus Nicht-EU-Ländern
  • Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung

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