Beschäftigung, Soziales und Integration

Beschäftigung im öffentlichen Sektor

Inländern vorbehaltene Stellen

Die EU-Länder dürfen bestimmte Stellen im öffentlichen Dienst ihren eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die eng auszulegen ist.

  • Demnach dürfen nur Stellen den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden, die eine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates mit sich bringen.
  • Ob diese Kriterien erfüllt sind, ist anhand einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu beurteilen.

Einstellung und Arbeitsbedingungen

Bei anderen, nicht den eigenen Staatsangehörigen vorbehaltenen Stellen sind die Staatsangehörigen anderer EU-Länder hinsichtlich der folgenden Aspekte genauso zu behandeln wie Inländer:

  • Zugang zu Stellen, z. B. Einstellungsverfahren,
  • Arbeitsbedingungen wie Gehalt und Einstufung,
  • Anerkennung von Berufserfahrung und Dienstalter.

Wenn sich EU-Bürger in anderen EU-Ländern um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewerben, kann es Probleme mit der Anerkennung ihrer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung und dem dort erreichten Dienstalter geben. Dennoch gilt:

  • Arbeitgeber im öffentlichen Dienst müssen Beschäftigungszeiten, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld in anderen EU-Ländern zurückgelegt worden sind, berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die Einstellung wie für die Festlegung des Gehalts, die Einstufung und andere Arbeitsbedingungen.
  • Derartige Zeiten müssen genauso berücksichtigt werden wie im Aufnahmeland erworbene Berufserfahrung und dort erreichtes Dienstalter.

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