Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowakei - Altersrente

Hier erfahren Sie, wann und auf welche Weise die Altersrente in der Slowakei gewährt wird.

Wann kann ich die Leistungen beantragen?

In der Slowakischen Republik wird das Rentensystem durch drei selbstständige Systeme/Säulen gebildet. Die Altersrente (starobný dôchodok) können Sie aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, der ergänzenden Rentensicherung oder der privaten Vorsorge/einer freiwilligen zusätzlichen Alterssicherung beziehen.

Altersrente wird ab dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gezahlt, um ein Einkommen im hohen Alter sicherzustellen.

Ab dem 1. Juli 2015 wurde die Mindestrente eingeführt.

Die Empfänger von Altersleistungen haben auch dann Anspruch auf Mindestrente, wenn sie nach Erreichen des Renteneintrittsalters eine vorzeitige Altersrente oder eine Invalidenrente beziehen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mindestrente sind erfüllt, wenn die Person:

  • über mindestens 30 Jahre Versicherungszeit für die Rentenversicherung verfügt, die auch im Ausland geleistete Jahre der Versicherungszeit sein können;
  • über eine Summe aus Renteneinkommen einschließlich Einkommen aus dem Ausland verfügt, die niedriger ist als die Höhe der Mindestrente;
  • alle Rentenarten beantragt hat, auf die er/sie Anspruch haben könnte (z.B. Hinterbliebenenrente).

Seit dem 1. Januar 2021 richtet sich das Rentenalter nach dem Geburtsjahr, dem Geschlecht und der Anzahl der erzogenen Kinder mit einem maximalen Rentenalter von 64 Jahren für Männer und Frauen. Die Einzelheiten zum Renteneintrittsalter sind

auf der Webseite der Sozialversicherung veröffentlicht.

Sie haben Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (I. Säule), wenn Sie mindestens 15 Jahre versichert waren und das Rentenalter erreicht haben.

Auf die Altersrente aus dem System der ergänzenden Rentensicherung (II. Säule) haben Sie Anspruch, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.

Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente in Form einer lebenslangen oder zeitlich begrenzten zusätzlichen Altersrente haben Sie entweder, wenn Sie die Bedingungen in Ihrem Vertrag über das Zusatzrentensparen erfüllen oder, wenn Sie die Bedingungen des Gesetzes über das Zusatzrentensparen erfüllen (d.h. das Alter für den Anspruch auf eine Altersrente oder vorgezogene Altersrente aus der Rentenpflichtversicherung erreichen).

Wenn Sie die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt haben, haben Sie auch Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente (predčasný starobný dôchodok) aus der I. und II. Säule. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsagentur.

Zusätzlich können Sie seit dem 1. Januar 2023 anspruchsberechtigt auf eine Elternrente (rodičovský dôchodok) sein. Sind Sie Empfänger von Altersrente, Invalidenrente nach dem Renteneintrittsalter oder Altersrente nach dem Renteneintrittsalter und haben Sie ein oder mehrere Kinder, erwächst Ihnen ein direkter gesetzlicher Anspruch auf Elternrente.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Altersrente

Sie haben Anspruch auf Altersrente, wenn Sie mindestens 15 Jahre altersversichert waren und das Rentenalter erreicht haben.

Versicherungszeit, die in anderen EU-Mitgliedstaaten geleistet wurde, wird für den Rentenantrag unter der Bedingung berücksichtigt, dass die versicherte Person:

  1. die erforderliche Versicherungszeit nicht in der Slowakei geleistet hat oder
  2. die erforderliche Versicherungszeit nach dem Erreichen der Rentenberechtigung in der Slowakei oder einem anderen EU-Mitgliedstaat geleistet hat. Diese Versicherungszeit wird auf der Basis des Formulars E 205/P5000 berücksichtigt. Dieses Formular wird aufgrund verschiedener Begleitdokumente ausgestellt (z.B. Diplome, Urkunden über Versicherungszeiten, Abschlusszeugnisse). Die Rentenhöhe wird nur über in der Slowakei geleistete Versicherungszeiten errechnet.

Wenn Sie Anspruch auf Altersrente haben, ihre Erwerbstätigkeit jedoch fortsetzen, wertet sich die Altersversicherung aus diesem Zeitraum für die Berechnung des Betrages der künftigen Rente entsprechend auf.

Ein Altersrentenbezieher kann Altersrente beziehen und gleichzeitig ohne Begrenzung arbeiten. Dies gilt jedoch nicht für die vorzeitige Altersrente, welche nur ausgezahlt wird, wenn der Empfänger keine Arbeit ausübt. Dennoch kann ein Empfänger einer vorzeitigen Altersrente ab dem 1. Juli 2018 gleichzeitig eine vorzeitige Altersrente beziehen und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses arbeiten, vorausgesetzt, das Jahresgehalt übersteigt nicht 2.400 EUR. Liegt das Einkommen darüber, wird die Zahlung der Altersrente unterbrochen. Bezieher sind nicht durch die obligatorische Altersrentenversicherung abgedeckt.

Nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters wird die vorzeitige Altersrente in die Altersrente umgewandelt, die auf Anfrage des Beziehers neu berechnet werden kann.

Ein Anspruch auf die Rente aus einer Rentenversicherung im Ausland entsteht bei einem Arbeitsaufenthalt im Ausland, der länger als ein Jahr dauerte.

Elternrente

Der Rentenempfänger muss die Kindererziehungsbedingung erfüllen und das Kind muss zwei Jahre vor dem fraglichen Kalenderjahr versichert gewesen sein (um beispielsweise im Jahr 2023 anspruchsberechtigt auf Elternrente zu sein, muss das Kind im Jahr 2021 rentenversichert gewesen sein).

Das Kind kann eine Erklärung abgeben, dass Sie keinen Anspruch auf Elternrente haben.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt.

Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Altersrente

Sie können bei der zuständigen Filiale der Sozialversicherung im Ort Ihres festen Wohnsitzes die Gewährung der Altersrente beantragen. Falls Sie keinen festen Wohnsitz in der Slowakei haben, wird der Antrag in der Zentralstelle der Sozialversicherung eingereicht.

Zum Antrag auf die Gewährung der Altersrente muss Folgendes beigefügt werden:

  • Ein gültiger Identitätsausweis (Personalausweis oder Reisepass);
  • Ein Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung (Lehrzeugnis, Abiturzeugnis, Diplom, u. dergl.);
  • Ein Wehrpass oder ein durch die zuständige Militärbehörde ausgestellter Nachweis;
  • Geburtsurkunden der Kinder, falls der Antragsteller ausländischer Staatsangehöriger ist oder wenn der Vorfall sich im Ausland zugetragen hat;
  • Die Entscheidung der Sozialversicherung über die Rente des Ehegatten, falls diese die einzige Einkommensquelle war;
  • Eine Bestätigung über alle Zeiträume, in denen Sie
  • Im Arbeitslosenregister vor 1.1.2001 als arbeitslos registriert waren;
  • Nachweis über Bezug von Arbeitslosengeld vom 1.1.2001 bis 31.12.2003;
  • Nachweise, die die berufliche Laufbahn belegen (vor allem eine Registerbescheinigung der Rentenversicherung);
  • Eine Bestätigung vom Arbeitgeber zum Zeitraum der Anstellung vor dem 1.5.1990 in den Ländern, mit denen die Slowakei kein zwischenstaatliches Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat;
  • Falls Sie wünschen, dass die Rente auf Ihr Bankkonto überwiesen wird, bitten Sie die Bank um die Bestätigung des Formulars „Überweisung der Rentenleistungen auf das Bankkonto des Rentners“.

Ziel der Altersrente der II. Säule ist es, Einkommen im Alter sicherzustellen wie die Rente der I. Säule. Die Altersrente aus der II. Säule wird nur parallel zur Rente aus der I. Säule ausgezahlt. Sie können wählen:

  • Lebenslange Rente (Doživotný dôchodok) – Zahlungen werden vom Rentenversicherungsfonds auf der Grundlage des Rentenvertrags getätigt.
  • Vorläufige Rente (Dočasný dôchodok) – wird monatlich während 5, 7 oder 10 Jahren vom Rentenversicherungsfonds gezahlt.
  • Auszahlungsplan (programový výber) – wenn der angesammelte Geldbetrag höher ist als der Referenzbetrag der Verwaltungsgesellschaft, die für die Rentenbemessungsgrundlage zuständig ist.

Die Auszahlung der Altersrente aus der II. Säule beantragen Sie durch das Einreichen eines Antrags bei der Sozialversicherungsanstalt oder der Rentenfondsverwaltung, bei der Sie den Vertrag über die Alterssicherung geschlossen haben. Weitere Informationen erteilt Ihnen Ihre Fondsverwaltung.

Elternrente

Die Elternrente muss nicht beantragt werden.

Der Betrag der Elternrente ist abhängig von der Bemessungsgrundlage des Kindes von vor zwei Jahren. Sie wird festgelegt mit 1,5 % von 1/12 der Gesamtbemessungsgrundlage des Kindes, auf die Sozialabgaben gezahlt wurden. Der Höchstbetrag ist 1,5 % von 1/12 vom 1,2-fachen der allgemeinen Bemessungsgrundlage oder 21,80 EUR im Jahr 2023.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt.

Fachsprache übersetzt

  • Staaten, auf die sich Koordinierungsverordnungen der Europäischen Union beziehen: 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz (Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes) und das Vereinigte Königreich*.
  • Aktueller Rentenwert
  • Zeitraum der Rentenversicherung
  • Persönlicher Lohnpunkt
  • Persönliche Bemessungsgrundlage
  • Durchschnittlicher persönlicher Lohnpunkt
  • Entscheidender Zeitraum
  • Allgemeine Bemessungsgrundlage

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Formular E205/P5000 - falls Sie einen Zeitraum der Rentenversicherung im Ausland nachweisen möchten
  • Erklärung einer natürlichen Person zum Zweck des Anspruchs auf Elternrente
  • Gerichtliche Entscheidung über die Überstellung eines Kindes in stellvertretende elterliche Sorge

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Link mit weiteren durch die Europäische Kommission erteilten Informationen:

Mit wem soll man Kontakt aufnehmen, wenn man einen Ratschlag über soziale Sicherheit braucht?

Sozialversicherunganstalt (Sociálna poisťovňa)

Tel. +421 800 123 123

Bei jeder Filiale der Sozialversicherungsanstalt, im Informations- und Beratungszentrum der Zentralstelle der Sozialversicherungsanstalt.

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