Beschäftigung, Soziales und Integration

Portugal - Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Dieser Abschnitt enthält Informationen zu den verschiedenen Leistungen, die in Portugal bei Arbeitslosigkeit gewährt werden:

  • Arbeitslosengeld (Subsídio de desemprego);
  • Arbeitslosenhilfe (Subsídio social de desemprego);
  • Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit (Subsídio de desemprego parcial);
  • Leistungen bei Einstellung der selbstständigen Tätigkeit (Subsídios por cessação de atividade para trabalhadores independentes).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Das Arbeitslosengeld können Personen mit Wohnsitz in Portugal beantragen, die Schutz im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit genießen und:

  • einen Arbeitsvertrag hatten und arbeitslos geworden sind;
  • aufgrund ausstehender Lohnzahlungen ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben;
  • die Tätigkeit unfreiwillig aufgegeben haben (wirtschaftlich abhängige Selbstständige);
  • die ehemalige Empfänger einer Invaliditätsrente sind und nach erneuter Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit als arbeitsfähig eingestuft wurden.

Bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine Geldleistung, die arbeitslose Anspruchsberechtigte zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund eines unfreiwilligen Arbeitsplatzverlusts beantragen können, wenn sie die Bedingungen für das Arbeitslosengeld nicht erfüllen oder nach Ablauf der Bezugsfrist für das Arbeitslosengeld, auf das sie Anspruch hatten.

Bei Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit handelt es sich um Geldleistungen, die Personen gewährt werden, die Arbeitslosengeld erhalten oder beantragt haben und eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in Teilzeit oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.

Die Leistungen bei Einstellung der selbstständigen Tätigkeit richten sich an bestimmte Kategorien von Selbstständigen (Selbstständige, die wirtschaftlich von einem einzigen Vertragspartner abhängen und deren Dienstleistungsvertrag unfreiwillig beendet wurde, und Selbstständige, die unternehmerisch tätig sind, sowie Geschäftsführer oder Manager von Gesellschaften, die ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben haben und/oder das Unternehmen aus berechtigten Gründen geschlossen haben).

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

  • in Portugal ansässig sein;
  • unfreiwillig arbeitslos sein;
  • arbeitsfähig und bereit sein, zu arbeiten;
  • beim Arbeitsamt ihres Wohnorts als arbeitssuchend gemeldet sein;
  • die erforderliche Wartezeit erreicht haben: in den 24 Monaten unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während 360 Arbeitstagen als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten haben.

Bei der Berechnung der Wartezeit werden die Tage berücksichtigt, an denen der Arbeitnehmer in folgenden Ländern gearbeitet hat:

  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Norwegen, Liechtenstein oder in der Schweiz;
  • in Ländern, mit denen Portugal Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, die es ermöglichen, dass die in diesen Ländern erfassten Beitragszeiten in Portugal für den Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.

Arbeitslosenhilfe

  • Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Personen, die:
  • nicht die notwendigen Bedingungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld erfüllen; oder
  • den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ausgeschöpft haben (Arbeitslosenhilfe anschließend an Arbeitslosengeld);
  • in Portugal ihren Wohnsitz haben;
  • unfreiwillig arbeitslos sind;
  • arbeitsfähig und bereit sind, zu arbeiten;
  • beim Arbeitsamt ihres Wohnorts als arbeitssuchend gemeldet sind;
  • in den 12 Monaten unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während 180 Arbeitstagen als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten haben;
  • oder 120 Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Datum der Arbeitslosigkeit unfreiwillig arbeitslos sind aufgrund des Ablaufs des befristeten Arbeitsvertrags; einer Entlassung auf Initiative des Arbeitgebers während der Probezeit;
  • nach Bewertung derselben keine Vermögenswerte von über 106.368 EUR pro Person besitzen und kein Einkommen über 80 % des IAS (384,34 EUR) pro Person haben;
  • oder, falls es sich um die soziale Beihilfe nach dem Arbeitslosengeld handelt:nicht über ein Kapitalvermögen im Wert von mehr als 106.368 EUR und ein Einkommen von mehr als 80 % des IAS (d. h. 384,34 EUR) oder ein Einkommen verfügen, das zum Zeitpunkt des Ende des ursprünglichen Arbeitslosengelds 480,43 EUR entspricht, muss der Leistungsempfänger mindestens 52 Jahre alt sein und die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Frührente im Falle von Langzeitarbeitslosigkeit erfüllen. Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit
  • Anspruchsberechtigte müssen;
  • bereits Arbeitslosengeld beantragt haben oder erhalten;
  • eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in Teilzeit mit einer normalen wöchentlichen Arbeitszeit, die niedriger ist als für eine vergleichbare Vollzeitbeschäftigung, aufnehmen oder aufgenommen haben, unter der Bedingung, dass das Einkommen niedriger ist als das Arbeitslosengeld; oder
  • eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder aufgenommen haben, unter der Bedingung, dass das jährliche Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit niedriger ist als das jährliche Arbeitslosengeld.Die Wartezeit für Selbstständige beträgt 360 oder 720 Tage, für die sie innerhalb eines Zeitraums von 24 oder 48 Monaten vor Beendigung des Dienstleistungsvertrags oder Einstellung der Tätigkeit effektiv Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben müssen, je nachdem, ob es sich um wirtschaftlich abhängige Arbeitnehmer eines Auftraggebers oder anderer Gruppen von Selbständigen handelt (Einzelunternehmer in gewerblicher und industrieller Tätigkeit und Inhaber von Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung sowie der helfende Ehepartner oder Lebenspartner).

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Leistungsdauer

Die Leistungsdauer ist abhängig vom Alter des Anspruchsberechtigten sowie von der Anzahl der Monate, in denen er seit der letzten Arbeitslosigkeit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten hat.

Für Anspruchsberechtigte, die nach dem 1. April 2012 arbeitslos wurden und die am 31. März 2012 nicht die erforderliche Wartezeit für den Zugang zum Arbeitslosengeld erreicht hatten, gelten die in folgender Tabelle aufgeführten Zeiträume für den Erhalt der Leistung:

Alter des Anspruchsberechtigten

Anzahl der Monate mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt

Leistungsdauer

Leistungsanspruch in Tagen

Erhöhung

unter 30 Jahre

unter 15

150

30 Tage für je fünf Jahre mit beitragspflichtigem Einkommen

15 oder länger und unter 24

210

24 oder länger

330

zwischen 30 und 39 Jahren

unter 15

180

30 Tage für je fünf Jahre mit beitragspflichtigem Einkommen in den letzten 20 Jahren

15 oder länger und unter 24

330

24 oder länger

420

zwischen 40 und 49 Jahren

unter 15

210

45 Tage für je fünf Jahre mit beitragspflichtigem Einkommen in den letzten 20 Jahren

15 oder länger und unter 24

360

24 oder länger

540

50 Jahre oder älter

unter 15

270

60 Tage für je fünf Jahre mit beitragspflichtigem Einkommen in den letzten 20 Jahren

15 oder länger und unter 24

480

24 oder länger

540

Für den ersten Fall der Arbeitslosigkeit, die nach dem 1. April 2012 eintrat, und wenn der Anspruchsberechtigte am 31. März 2012 bereits die erforderliche Wartezeit erreicht hatte, gelten andere Zeiträume (siehe Tabelle II).

Bei Langzeitarbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer möglicherweise Anspruch auf vorgezogene Altersrente ab 62 Jahren, wenn die Anspruchsberechtigten zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit 57 Jahre oder älter sind und die Wartezeit abgeschlossen haben. Anspruchsberechtigte, die einen Beitragszeitraum von 22 Kalenderjahren erfüllen, zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit 52 Jahre oder älter sind, haben möglicherweise einen Anspruch ab 57 Jahren. In diesen Fällen wird der Rentenbetrag gekürzt.

Langzeitarbeitslose können eine monatliche Beihilfe beantragen, die 80 % des Betrags der letzten bezogenen Arbeitslosenhilfe entspricht und über einen Zeitraum von 180 Tagen ab dem Antragsdatum zugewiesen wird.

Bei Selbstständigen hängt die Leistungsdauer auch vom Alter des Anspruchsberechtigten sowie von der Anzahl der Monate, in denen der Sozialversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemeldet wurde (mindestens 24 Monate), ab. Entsprechend variiert sie zwischen 330 Tagen für Versicherte unter 30 Jahren und 540 Tagen für Versicherte, die 50 Jahre alt sind oder älter. Hinzu kommen die entsprechenden Erhöhungen der Leistungsdauer.

Die Leistungsdauer der bis zum Jahr 2021 bewilligten Arbeitslosengelder wird ausnahmsweise um sechs Monate verlängert.

Höhe der Leistungen

Der Tagessatz entspricht 65 % des Referenzeinkommens, berechnet auf der Grundlage von 30 Tagen pro Monat.

Für Arbeitslose, die ehemalige Empfänger einer Invaliditätsrente sind und die danach als arbeitsfähig eingestuft wurden, gilt:

  • 80 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen IAS (monatlich 384,34 EUR) für Alleinlebende oder 100 % des IAS (480,43 EUR) für Anspruchsberechtigte, die mit Familienangehörigen zusammenleben.

Das Referenzeinkommen (R/360) ergibt sich aus folgender Rechnung:

  • Die Summe des der Sozialversicherung gemeldeten Arbeitsentgelts der ersten 12 Kalendermonate, gezählt ab den 3 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld, geteilt durch 360.

Es wird lediglich das Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt, das während des Referenzzeitraums fällig war.

Mindestgrenze der monatlichen Leistung

  • 480,43 EUR (100 % des IAS), es sei denn, der Nettowert des Referenzeinkommens liegt unterhalb des IAS.
  • 552,49 EUR (1,15 x IAS), wenn das Arbeitsentgelt, das als Grundlage für die Berechnung der Leistung dient, mindestens dem Wert des garantierten Mindestlohns (RMMG) entspricht.

Höchstgrenze der monatlichen Leistung

  • 1.201,08 EUR (das 2,5-fache des IAS);
  • 75 % des Nettowerts des Referenzeinkommens, das als Grundlage für die Berechnung der Leistung diente;
  • im Falle von ehemaligen Empfängern einer Invaliditätsrente: der Betrag der zuvor erhaltenen Invaliditätsrente.

Erhöhung der Leistung

Der Tagessatz für Arbeitslosengeld wird in folgenden Fällen um 10 % erhöht:

  • wenn beide Ehepartner oder beide Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Arbeitslosengeld empfangen und unterhaltsberechtigte Kinder oder ihnen Gleichgestellte haben. Beide Anspruchsberechtigten erhalten eine Erhöhung, wenn einer von ihnen anstelle von Arbeitslosengeld kein Arbeitslosengeld oder fortlaufendes soziales Arbeitslosengeld mehr erhält oder als Arbeitssuchender diesbezüglich keine Leistung erhält; in diesem Fall geht die Erhöhung an den Ehepartner, der die Leistung erhält;
  • wenn der Leistungsempfänger Elternteil einer alleinstehenden Familie ist und Arbeitslosengeld bezieht.

Die Erhöhung von 10 % kommt auch auf die Entschädigungen bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder Einstellung der Berufstätigkeit zur Anwendung, auf die Selbstständige Anspruch haben.

Einmalzahlung

Der Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes kann auch in Form einer Einmalzahlung gezahlt werden, vorausgesetzt der Anspruchsberechtigte legt dem Arbeitsamt ein Projekt für die Gründung einer selbstständigen Existenz vor.

Die Arbeitslosenhilfe beläuft sich auf 100 % des IAS (480,43 EUR) für Anspruchsberechtigte mit im Haushalt lebenden Familienangehörigen bzw. auf 80 % (384,34 EUR) für allein lebende Anspruchsberechtigte.

Fachsprache übersetzt

  • IAS: Indexwert für soziale Unterstützungen (Indexante dos Apoios Sociais).
  • Arbeitsfähigkeit: Fähigkeit, eine Arbeitsstelle zu besetzen.
  • Datum des Eintritts der Arbeitslosigkeit: Tag, der unmittelbar auf den Tag folgt, an dem sich die Beendigung des Arbeitsvertrags vollzog.
  • Arbeitslosigkeit: Situation, die sich aus einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust ergibt.
  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit: Situation, in der der Arbeitsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers beendet wurde; darüber hinaus gibt es weitere Formen der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit.
  • Versicherte, die im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit aufgrund einer Invalidität eine Rente bezogen und bei einer erneuten vorschriftsmäßigen Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit als arbeitsfähig eingestuft wurden, gelten ebenfalls als unfreiwillig arbeitslos.
  • Persönlicher Beschäftigungsplan (PPE): Eingliederungsvereinbarung; Instrument der gemeinsamen Verantwortung, das zwischen dem Arbeitsamt und dem Anspruchsberechtigten vertraglich vereinbart wird und in dem unter Berücksichtigung des Profils und der Umstände des jeweiligen Anspruchsberechtigten sowie der Situation auf dem Arbeitsmarkt, in den er eingegliedert werden soll, Maßnahmen definiert und strukturiert werden, die seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben.
  • Gesellschaftlich notwendige Tätigkeit: Beschäftigungsmaßnahmen, die von öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Einrichtungen organisiert werden und der Gemeinschaft zugutekommen und zu deren Umsetzung die Leistungsempfänger in der Lage sind.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • RP5000-DGSS: Antrag auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • RP5059-DGSS: Antrag auf Erhöhung des Arbeitslosengelds.
  • RP5044-DGSS: Erklärung des Arbeitgebers zur Bestätigung der Arbeitslosigkeit.
  • GD18-DGSS: Erklärung über ausstehende Entgeltzahlungen.

Wanderarbeitnehmer aus der Europäischen Union, Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz, mit Wohnsitz in Portugal, die in Portugal einen Antrag auf Leistungen stellen möchten, müssen folgendes Dokument einreichen:

  • Mobiles Dokument U1: bei der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigende Beitragszeiten.

Diese Formulare stehen auf der Website der Sozialversicherung zur Verfügung.

Die Leistungen sind innerhalb einer Frist von 90 Tagen beim Arbeitsamt zu beantragen.

Welche Rechte Sie haben

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte gemäß portugiesischer Gesetzgebung erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission.

Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

  • Arbeitslosigkeit und Sozialversicherungsschutz.

Kontakt

Informationen über den sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit erhalten Sie über eine der folgenden Kontaktstellen:

Sozialversicherungshotline (in Portugal): 300 502 502/210 545 400

Persönlicher Beratungsdienst: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr, außer an Feiertagen.

Automatischer Antwortdienst: rund um die Uhr 7 Tage die Woche

Aus dem Ausland: +351 300 502 502/+351 210 545 400.

Website der portugiesischen Sozialversicherung: www.seg-social.pt. Besuchen Sie dort die Seite „Segurança Social Direta“ (Direktzugang zur Sozialversicherung).

Sie können  das Netz der Arbeitsämter konsultieren.

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