Beschäftigung, Soziales und Integration

Bulgarien - Mutterschaft und Vaterschaft

Nachfolgend finden Sie Informationen über die Leistungen, die Ihnen zustehen, wenn Sie schwanger und Eltern werden.

Wir haben sie wie folgt zusammengefasst:

  • Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes (обезщетение за бременност и раждане);
  • Leistung für die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 2 Jahren (Обезщетение за отглеждане на дете до 2-годишна възраст);
  • Leistungen für die Adoption eines Kindes bis zu 5 Jahren (обезщетение при осиновяване на дете  до 5-годишна възраст);
  • Sterbegeld im Falle des Todes oder der schweren Erkrankung der (Adoptiv-) Mutter (обезщетение при смърт или при заболяване на майката).
  • Leistungen für alleinerziehende Väter (Adoptivväter) von Kindern bis 8 Jahre (oбезщетение за отглеждане на дете до 8-годишна възраст от бащата (осиновителя).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Die Geldleistungen für Mutterschaft und Vaterschaft werden versicherten Eltern gewährt.

Die Mutterschaftsbeiträge werden an denselben Fonds gezahlt, der die Beiträge für eine Krankheit (bei Krankheitsurlaub) empfängt. Wer auf diese Leistungen Anspruch hat, erfahren Sie im Kapitel „Krankheitsgeld“ oder auf der Webseite des Nationalen Versicherungsinstitutes. Der Abschluss einer Versicherung ist in den meisten Arbeitsverträgen festgelegt. Ihr Anspruch auf Leistungen hängt nicht davon ab, ob Sie Ihre Beiträge tatsächlich geleistet haben oder noch leisten müssen (mit Ausnahme von Selbstständigen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge pflichtgemäß leisten müssen).

Während Sie im Mutterschaftsurlaub sind, ersetzen die Leistungen 410 Tage lang das Arbeitsentgelt, wobei die Leistungen erstmals 45 Tage vor dem Geburtstermin gezahlt werden. Wird das Kind innerhalb dieser 45 Tage geboren, kann der noch verbleibenden Tage nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Der Vater hat Anspruch auf 15 bezahlte Urlaubstage ab dem Geburtsdatum. Nach Vollendung des 6. Lebensmonats des Kindes darf der Vater die Sorge für das Kind übernehmen und erhält in diesem Fall die Geldleistung der Mutter für die verbleibenden Tage.

Adoptiveltern haben ab dem Datum der Adoption Anspruch auf 365 Urlaubstage nach Adoption eines Kindes bis zum Alter von 5 Jahren.

Väter (Adoptivväter) haben Anspruch auf 2 Monate Urlaub für die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 8 Jahren.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Damit Sie Schwangerschafts-, Geburts- und Erziehungsbeihilfen erhalten, müssen Sie an erster Stelle zu Beginn des Urlaubs mindestens 12 Monate lang durch die Kranken- und Mutterschaftsversicherung versichert gewesen sein. Diese Versicherungszeit kann unterbrochen oder ununterbrochen sein und muss nicht bei einem und demselben Arbeitgeber abgelegt sein.

Der Schwangerschafts- und Geburtsurlaub wird durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, das bei dem Arbeitgeber vorgelegt wird.

Falls Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, werden Ihnen diese Leistungen gewährt, wenn:

  • das Kind am Leben ist;
  • das Kind nicht zur Adoption freigegeben worden ist;
  • das Kind nicht in einer spezialisierten Einrichtung ausschließlich auf Kosten des Staates untergebracht ist;
  • Ihnen die Sorgerechte nicht entzogen wurden, Ihre Sorgerechte nicht eingeschränkt wurden und das Kind nicht in einer Pflegefamilie untergebracht ist;
  • die Mutter nicht ihr Einverständnis dafür gegeben hat, dass der Vater, die Großmutter oder der Großvater des Kindes den Urlaub in Anspruch nimmt.

Im Falle der Adoption werden die Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfen unter denselben Bedingungen gewährt, aber es treten hier zwei zusätzliche Voraussetzungen auf:

  • Die Adoption darf nicht auf gerichtlichem Wege aufgelöst sein;
  • Sie dürfen nicht an einem Programm zur Unterstützung der Mutterschaft teilnehmen, während Sie Ihr Kind erziehen;
  • Das Kind ist unter 5 Jahre alt.

Väter (Adoptivväter) haben ebenso einen Anspruch auf Urlaub nach der Geburt; seine Dauer beträgt 15 Tage. Außerdem können Väter nach Vollendung des 6. Lebensmonats des Kindes die Sorge für die verbleibenden 410 Kalendertage übernehmen. Adoptivväter können die Sorge für das Kind auch ab dem 6. Monat nach der Adoption bis zum Ende des Urlaubs (365 Tage) übernehmen. Die Leistungen werden unter denselben Voraussetzungen gewährt, aber es treten hier einige zusätzliche Bedingungen auf:

  • Der Vater muss mit der Mutter verheiratet sein oder zusammenleben. Im zweiten Fall muss der Vater das Kind anerkannt haben;
  • Die (Adoptiv-)Mutter muss über ununterbrochene Versicherungsrechte verfügen.

Großmütter und Großväter dürfen nach Vollendung des 6. Lebensmonats die Sorge für das Kind übernehmen.

Im Falle des Todes oder der schweren Erkrankung der (Adoptiv-)Mutter, wodurch sie nicht mehr für das Kind sorgen kann, haben diejenigen, die für den Fall einer Krankheit und der Mutterschaft versichert sind, Recht auf Leistungen an Stelle der (Adoptiv-)Mutter. Wie eine schwere Erkrankung der Mutter bescheinigt wird, erfahren Sie auf der Webseite des Nationalen Versicherungsinstitutes (unter Punkt 18). Zu den oben genannten Personen zählen:

  • der Vater des Kindes;
  • einer der Eltern der Mutter oder des Vaters - mit der Zustimmung des Vaters des Kindes;
  • im Falle des Todes sowohl der Mutter als auch des Vaters gehen diese Rechte auf den Sorgeberechtigten über;
  • Der Sorgeberechtigte darf das Recht auf Beihilfen an einen der Eltern der Mutter oder des Vaters abtreten.

Väter (Adoptivväter) haben unter folgenden Bedingungen für bis zu zwei Monate Anspruch auf die Geldleistung für die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 8 Jahren:

  • sie sind versichert gegen Krankheit und Mutterschaft;
  • sie waren mindestens 12 Monate lang gegen Krankheit und Mutterschaft versichert. Dieser Zeitraum kann unterbrochen oder zusammenhängend sein, muss nicht notwendigerweise direkt vor Beginn des Urlaubs zur Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 8 Jahren vollendet worden sein und muss auch nicht beim selben Arbeitgeber angesammelt worden sein;
  • die entsprechende Art des Urlaubs wurde ihnen zugestanden;
  • sie haben weder Urlaub genommen für die Erziehung eines Kindes von 6 Monaten bis zu einem Jahr, die Erziehung eines Kindes im Todesfall oder schwerer Erkrankung der Mutter (Adoptivmutter), die Erziehung eines Kindes im Alter von 1 bis 2 Jahren, noch für die Adoption eines Kindes im Alter bis 5 Jahre. Haben sie von jenen Urlauben weniger als 2 Monate genutzt, haben sie das Recht, diesen Urlaub für den verbleibenden Zeitraum zu nehmen, der zu den zwei Monaten noch fehlt;
  • die Geldleistung wird nicht gezahlt im Todesfall des Kindes, bei Entzug der elterlichen Rechte des Vaters oder Freigabe des Kindes zur Adoption, bei Beendigung einer Adoption, bei Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung in vollständiger staatlicher Versorgung gemäß Art. 26, Para. 1 des Kinderschutzgesetzes;
  • selbstversicherte Personen, die gegen allgemeine Krankheit und Mutterschaft versichert sind, haben auch Anspruch auf die Geldleistung für die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 8 Jahren, wenn sie die Bedingungen erfüllen.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung ist für alle Beschäftigten sowie für die Selbstständigen, die sich für die Absicherung dieser Risiken entschlossen haben, obligatorisch.

Die Geldleistungen werden anhand Ihres Durchschnittseinkommens in den letzten 24 Monaten berechnet. Falls Sie in diesen 24 Monaten Versicherungsbeiträge in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt haben, werden nur die Versicherungsmonate in Bulgarien berücksichtigt.

Ein Beispiel: Wenn Sie 2 von den erforderlichen 24 Monaten in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht haben, werden nur die 22 Versicherungsmonate in Bulgarien berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Summierung von Versicherungszeiten in der EU und dem EWR“.

Die Zahlung der Leistungen erfolgt ausschließlich per Banküberweisung. Nach der europäischen Gesetzgebung darf der Betrag durch Verwaltungs- und Bankkosten nicht verringert werden.

Beihilfen bei Schwangerschaft und Geburt

Die Geldleistung bei Schwangerschaft und Geburt wird pro Tag berechnet und beträgt 90% des durchschnittlichen Bruttotageslohnes, sofern Sie für das Einkommen in den letzten 24 Monaten vor Beginn des Schwangerschafts- und Geburts- oder Adoptionsurlaubs Versicherungsbeiträge geleistet haben. Bei Selbstständigen werden die Beiträge für Krankheit und Mutterschaft berücksichtigt. Die tägliche Geldleistung kann den durchschnittlichen Nettotageslohn nicht überschreiten, d. h. Sie können keine Mutterschaftsbeihilfen erhalten, die höher als Ihr Nettotageslohn sind.

Die Leistung kann auch nicht niedriger als der Mindestlohn sein, der für das Jahr 2023 einer Summe von 780 BGN entspricht. Diese Regel wird auch dann angewandt, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber arbeiten - die Summe der verschiedenen Beihilfen darf nicht niedriger als der Mindestlohn sein.

Leistungen für Väter oder eines der Großeltern werden nach demselben Schema berechnet wie bei den Müttern.

Beihilfen für die Adoption eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr

Die Adoptiveltern haben Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum von 365 Tagen. Die Leistung wird entsprechend dem Schwangerschafts- und Geburtsgeld berechnet.

Leistung für die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 2 Jahren

Nach Ablauf des 410-tägigen Mutterschaftsurlaubes haben Sie einen Anspruch auf Beihilfe bis zum 2. Lebensjahres des Kindes, wenn Sie den bezahlten Urlaub für die Erziehung Ihres Kindes in Anspruch nehmen möchten. Die Höhe dieser Leistung wird jedes Jahr im Gesetz über das Budget der Sozialversicherung neu festgelegt - 710 BGN. Anspruch auf diese Beihilfe haben die Mutter, der Vater, ein Großelternteil oder der Sorgeberechtigte, je nachdem, wer das Kind erzieht. Wenn Sie selbstständig arbeiten und kranken- und mutterschaftsversichert sind, haben Sie auch Anspruch auf diese Beihilfen.

Sterbegeld im Falle des Todes oder der schweren Erkrankung der (Adoptiv-)Mutter

Diese Beihilfe wird an denjenigen gezahlt, der für das Kind sorgt, falls die Mutter gestorben oder schwer erkrankt ist, wodurch sie nicht mehr für das Kind sorgen kann.

Die Höhe dieser Beihilfe wird nach demselben Schema berechnet, wie das Schwangerschafts- und Geburtsgeld, d. h. sie beträgt 90% des durchschnittlichen Tageseinkommens in den letzten 24 Monaten.

Der Vater, das Großelternteil, oder der Sorgeberechtigte, der das Kind aufzieht, hat ebenso einen Anspruch auf Beihilfe für die Erziehung eines Kleinkindes. Die Höhe dieser Beihilfe ist im Gesetz über das Budget der Sozialversicherung festgelegt und beläuft sich auf 710 BGN.

Die Dauer entspricht der Dauer der anderen Leistungen:

  • 410 Tage bei Schwangerschaft und Geburt, 45 davon vor der Geburt;
  • 365 Tage für die Adoptivmutter oder den Adoptivvater ab dem Datum der Vollstreckung der Adoption;
  • 15 Kalendertage für Väter (Adoptivväter);
  • Der Rest der 410 Tage (mit Einverständnis der Mutter) nach Vollendung des 6. Lebensmonats des Kindes;
  • Die verbleibenden Tage der 365 Tage (mit Einverständnis der Mutter) nach den ersten 6 Monaten ab der Adoption;
  • Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.

Leistung für die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 8 Jahren durch den Vater (Adoptivvater)

Der Leistungsbetrag wird durch das Gesetz über den Haushalt der Sozialversicherung festgelegt und beläuft sich auf BGN 710.

Fachsprache übersetzt

  • Versicherungszeit - Sie wird in Stunden, Monaten und Jahren berechnet. Die Versicherungszeit stellt die Zeit dar, in der Sie Vollzeit gearbeitet haben, wenn die erforderlichen Versicherungsbeiträge aus dem erhaltenen Lohn gezahlt worden sind. Die Versicherungszeit umfasst auch den bezahlten oder unbezahlten Urlaub auf Grund von Krankheit, Mutterschaft, Geburt oder Adoption, sowie den Urlaub zwecks der Erziehung eines Kindes bis zum 2. Lebensjahr. Sie umfasst auch die 30 Arbeitstage unbezahlten Urlaubs eines jeden Kalenderjahres. Eine selbstständige Tätigkeit wird auch als Versicherungszeit anerkannt. Für jeden Beruf ist ein Mindesteinkommen festgelegt, aus dem Versicherungsbeiträge bezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen zählen zu der Versicherungszeit die Beiträge, die in Zusammenhang mit diesem Einkommen gezahlt worden sind. Falls Sie Teilzeit gearbeitet haben, wird die Versicherungszeit in einem angemessenen Verhältnis zu der im Gesetz festgelegten Arbeitszeit berechnet. Unter normalen Arbeitsbedingungen beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden täglich. Eine genauere Erklärung der Versicherungszeit finden Sie im Kapitel „Leistungen im Falle der Krankheit“ oder auf der Webseite des Nationalen Versicherungsinstitutes.
  • Durchschnittlicher Tageslohn - Der durchschnittliche Tageslohn in den letzten 24 Monaten. Anhand davon wird die tägliche Geldleistung berechnet, nämlich indem die Summe der Bruttolöhne und/oder des Versicherungseinkommens und/oder des Einkommens, das die Basis für die Berechnung der Geldleistungen für eine teilweise bestehende Arbeitsunfähigkeit bildet, und/oder die Beihilfen für Schwangerschaft und Geburt und/oder die Leistungen für die Adoption eines Kindes bis zum Alter von 5 Jahren durch die Gesamtanzahl der Arbeitstage für denselben Zeitraum geteilt wird.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Welche Rechte Sie haben

Die folgenden Links führen zu Informationen zu den Gesetzen sowie zu den Webseiten der Institutionen, die Ihre Ansprüche festlegen. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Kontakt

Nationale Einkommensagentur

Nationales Versicherungsinstitut

Nationale Krankenkasse

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