Vereinfachung des Statuts
Das Statut, das die Beschäftigungsbedingungen der Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften festlegt, stammt aus dem Jahr 1968. Es reflektiert vielfach die damaligen Denkweisen.
Es bestand somit ein Bedarf, das Statut grundlegend zu überarbeiten, um es zu modernisieren und zu vereinfachen. Etliche Vorschriften, beispielsweise in Bezug auf das Krankheitsfürsorgesystem, waren zu aktualisieren, damit sie sinnvoll unter heutigen Verhältnissen angewendet werden können. Weitere Vorschriften waren schwer verständlich oder nicht mehr erforderlich.
Somit bestand ebenfalls ein Bedarf, die Vorschriften des Statuts zu vereinfachen
oder klarer zu fassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Revision der
Rechte und Pflichten der Beamten, insbesondere ihres Rechts auf Meinungsäußerung.
- Interessenkonflikte/Nebentätigkeiten
- Invalidität und Abwesenheit vom Dienst
- Freie Meinungsäußerung
- Mobbing
Interessenkonflikte/Nebentätigkeiten 
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, mussten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Beamten klarer gefasst werden. So dürfen sich Beamte im aktiven Dienst nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die Bestimmungen über die Ausübung einer Nebentätigkeit oder eines politischen Amtes sowie die Bestimmungen über geschäftliche Interessen klarer geregelt.
- Nebentätigkeiten können genehmigt werden,
es sei denn, die Nebentätigkeit kann zu einem Interessenkonflikt
führen oder die Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigen.
Der Beamte muss die Anstellungsbehörde detailliert über seine
Tätigkeit in den letzten drei Jahren seines aktiven Dienstes bei
der Kommission sowie über seine künftige Tätigkeit unterrichten
und etwaige Verbindungen mit den in der Kommission ausgeübten Aufgaben
darlegen.
- Tätigkeiten mit Bezug zum aktiven Dienst in der Kommission
sind zu genehmigen: Will der Beamte eine Tätigkeit aufnehmen,
in deren Rahmen er sich mit Themen aus einem Politikbereich befassen muss,
in dem er in den letzten drei Jahren tätig gewesen ist, so muss er
alle näheren Einzelheiten hierüber mitteilen. Der Beamte darf
sich nicht mit Angelegenheiten befassen, mit denen er in den letzten drei
Jahren zu tun hatte. Hatte der Beamte mit diesen Angelegenheiten vor dem
genannten Dreijahreszeitraum zu tun, so ist er ebenfalls nicht automatisch
berechtigt, sich mit ihnen zu befassen (in diesem Fall unterliegt die
Teilnahme an beruflichen Zusammenkünften mit der früheren Generaldirektion
bestimmten Einschränkungen).
- Verträge mit der Kommission: Beamte in Urlaub
aus persönlichen Gründen dürfen von der Kommission keinen
irgendwie gearteten Auftrag erhalten, der eine Vergütung beinhaltet.
- Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Ausscheiden
aus der Kommission müssen ehemalige Beamte, die eine Nebentätigkeit
ausüben wollen, die Kommission ausführlich über ihre früheren
und künftigen Tätigkeiten in Kenntnis setzen.
- Ehemalige Beamte, die ein Ruhegehalt beziehen, in den
einstweiligen Ruhestand versetzt wurden oder ihrer Stelle aus
dienstlichen Gründen enthoben wurden, können von der
Kommission zur Übernahme von Aufträgen oder zur Ausübung
von Tätigkeiten aufgefordert werden, sofern diese Aufträge und
Tätigkeiten unentgeltlich sind.
- Für ehemalige Beamte, die Invalidengeld beziehen,
gelten restriktive Bestimmungen (siehe weiter unten).
- Für Tätigkeiten im Rahmen einer Dienstreise darf der Beamte keine Vergütung annehmen. Der Beamte sollte jedoch darum bitten, dass die Kosten der Dienstreise erstattet werden.
Ersatz des durch die Institution erlittenen Schadens
und finanzielle Verantwortlichkeit 
In Artikel 22 des Statuts ist vorgesehen, dass Beamte zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden können, den die Gemeinschaften durch ihr schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihres Amtes erlitten haben.
In einem solchen Fall ist die Kommission verpflichtet, eine mit Gründen versehene Verfügung nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.
Nur bei schwerwiegendem persönlichem Fehlverhalten können Beamte oder sonstige Bedienstete finanziell haftbar gemacht werden (Art. 22 des Statuts). Ein einfacher Irrtum oder ein kleiner Fehler eines Beamten/einer Beamtin, durch den der Kommission finanzieller Schaden entsteht, erfordert ein solches Verfahren nicht. In diesem Fall obliegt es der Kommission, für die finanziellen Folgen der Handlungen ihres Personals aufzukommen.
Statutäres Personal wird nur für einen finanziellen Schaden verantwortlich gemacht, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen:
- Es liegt ein Bruch einer rechtlichen Verpflichtung vor (einschließlich einer Verletzung des Statuts oder der Finanzregeln)
- Den Gemeinschaften wurde ein finanzieller Schaden zugefügt und
- es liegt schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten vor. Dies umfasst vorsätzliches Verschulden, beispielsweise in Fällen von Betrug und Bestechung und das normalerweise Bereicherung oder Bereicherung eines rechtlichen Interesses.
Die Entscheidung, ob ein Beamter/eine Beamtin den der Kommission durch schwerwiegendes persönliches Verschulden zugefügten Schaden wieder gutmachen muss und auf welchen Betrag der zu leistende Schadenersatz festzusetzen ist, liegt allein bei der Anstellungsbehörde. Vor einer Entscheidungsfindung wird die Anstellungsbehörde von dem neuen Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten beraten, sofern der/die Beamte(in) eine finanzielle Unregelmäßigkeit begangen hat.
Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen legen folgende Grundregeln fest:
- bei vorsätzlichem Verschulden wird der Beamte oder sonstige Bedienstete mit großer Wahrscheinlichkeit zur finanziellen Wiedergutmachung in Höhe des entstandenen Schadens aufgefordert (siehe oben). In diesem Fall wird die Kommission eine volle Wiedergutmachung einfordern.
- ein schwerwiegendes persönlichen Verschulden aus grober Fahrlässigkeit zieht keine finanzielle Verantwortlichkeit für einen gewöhnlichen Fehler oder Irrtum einer(s) Beamtin/en nach sich; dies auch dann nicht, wenn der Kommission ein nachhaltiger finanzieller Schaden zugefügt worden ist. Die Maximalerstattung, die die Kommission fordern kann, beläuft sich auf die Höhe eines Jahresgrundgehaltes, um zu vermeiden, dass die finanzielle Existenzgrundlage des/der Beamten/in in Gefahr gerät, während er/sie ihre tägliche Arbeit auszuführen hat. Andererseits wurde grobe Nachlässigkeit sehr flexibel definiert, und zwar als ein Verhalten, dass von einem/er Beamten/in in einem bestimmten Grad begangen wird, das in einer vergleichbaren Situation als normales Verantwortungsbewusstsein bezeichnet wird.
Einige Beispiele:
- Ein Beamter befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten, weil sein Ehepartner ein krankhafter Spieler ist. Da er für die Vorbereitung von Zahlungen an einige Dienstleister zuständig ist, fälscht er eine der Akten und setzt statt der Kontonummer der Person, die das Geld hätte erhalten sollen, die Nummer seines Privatkontos ein. Hier liegt vorsätzliches Verschulden zum Nachteil der Kommission vor, die eine Wiedergutmachung des gesamten Schadens einfordern wird.
- Ein(e) Referatsleiter(in), der ermächtigt ist, als nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter zu fungieren, unterschreibt eine Zahlungsanweisung, ohne überprüft zu haben, ob das betreffende Unternehmen berechtigt ist, das Geld von der Kommission zu erhalten. Es wird ein Betrag von 10.000 € gezahlt. Ein neu eingestellter Kollege ohne Ausbildung im Finanzbereich hatte die Akte vorbereitet. In Wirklichkeit hatte jedoch das betreffende Unternehmen die Leistungen, die es in Rechnung gestellt hatte, nicht erbracht. Kurz danach geht das Unternehmen in Konkurs und das Geld kann nicht wieder eingebracht werden.
Die Tatsache, dass der/die Referatsleiter(in) die Akte nicht überprüft hatte, bevor er/sie die Zahlungsanweisung unterschrieb, stellt eine Verletzung der Pflichten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten gemäß Artikel 79 der neuen Haushaltsordnung dar und als solche eine grobe Fahrlässigkeit. Die Kommission ist mithin berechtigt das Verfahren nach Artikel 22 gegen den/die Referatsleiter/in in Gang zu setzen.
Der/die junge Assistent(in) verfügte weder über Erfahrung in Finanzangelegenheiten noch über die entsprechende Ausbildung. Auch wenn sie/er ermächtigt gewesen wäre, die Ansprüche des Gläubigers zu überprüfen, kann ihre/seine Unterlassung nicht als grobe Fahrlässigkeit oder schwerwiegendes Verschulden im Sinne von Artikel 22 betrachtet werden. Daher kann der/die Assistent(in) nicht finanziell haftbar gemacht werden.
Wenn aber der/die Referatsleiter/in nachweisen kann, zur der Zeit der Unterzeichung mit Arbeit überlastet gewesen zu sein und seine/n Vorgesetzte/n bereits mehrmals schriftlich davon unterrichtet zu haben, kann das Verhalten des/der Referatsleiterin nicht als grobe Fahrlässigkeit betrachtet werden.
Wie oben erwähnt und wie diese Beispiele zeigen, gibt es in jedem Fall verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bei der Beurteilung von Fehlverhalten:
Die Anstellungsbehörde berücksichtigt unter anderem: den Grad des Verschuldens, eine eventuelle persönliche Bereicherung, alle Arbeitsumstände (z.B. Arbeitsüberlastung, Stress oder Anweisungen), die Ausbildung des Beamten/der Beamtin im Finanzbereich, und gegebenenfalls den Umstand, dass der Schaden von mehreren Personen verursacht wurde.
Wenn angezeigt, kann die Anstellungsbehörde, bevor ein Verfahren nach Artikel 22 eingeleitet wird, das IDOC, ihr Untersuchungs- und Disziplinaramt, bitten, Einzeluntersuchungen durchzuführen, um alle relevanten Fakten für ein solches Verfahren zusammen zu tragen.
Invalidität und Abwesenheit vom Dienst 
Das Invalidengeld beträgt weiterhin 70% des letzten Grundgehalts im aktiven Dienst, es erfolgt aber kein automatisches Aufsteigen in den Dienstaltersstufen mehr. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, bei Erreichen des regulären Ruhestandsalters wird es durch ein Ruhegehalt ersetzt. Das Ruhegehalt richtet sich nach dem letzten Gehalt im aktiven Dienst, in den Invaliditätsjahren werden aber ebenfalls Ruhegehaltsansprüche erworben.
Beamte, die bereits vor dem 1. Mai 2004 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezogen haben, sind von den Änderungen beim Invalidengeld nicht betroffen.
Abwesenheit vom Dienst: Beamte, die dem Dienst wegen Krankheit fernbleiben, müssen der Kommission binnen fünf Tagen ein ärztlichen Attest vorlegen, anderenfalls können sie von der Kommission jederzeit aufgefordert werden, sich von einem vom Arbeitgeber beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Findet diese Untersuchung aus Gründen, die der Beamte zu verantworten hat, nicht statt, so gilt die Abwesenheit des Beamten als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst und kann ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen.
Freie Meinungsäußerung 
Es ist ein gerechtes Verfahren eingeführt worden, damit Beamte, die Informationen über die Tätigkeiten der Organe veröffentlichen möchten, dies auf eine mit den Grundrechten vereinbare Weise tun können, ohne die legitimen Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen. Die Beamten müssen die Anstellungsbehörde über ihre Absicht unterrichten, solche Informationen zu veröffentlichen. Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass die Veröffentlichung den legitimen Interessen der Gemeinschaften ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung, anderenfalls kann von ihrer Zustimmung ausgegangen werden.
Mobbing 
Im Rahmen der Anpassung des Statuts an die soziale Entwicklung ist den Beamten zusätzlich zu den nationalen strafrechtlichen Bestimmungen, denen sie an den Kommissionsstandorten unterworfen sind, im Statut auch ausdrücklich ein mit Mobbing bezeichnetes Verhalten untersagt. Mobbing ist definiert als wiederholte, permanente oder systematische Verhaltensweise, die geeignet ist, durch Worte, Handlungen, Gesten und Schriftzeugnisse die Würde und physische- oder psychische Integrität einer Person zu verletzen.

