Sonstige Bedienstete bei der Kommission
- Vertragsbedienstete in Exekutivagenturen und Ämtern
- Vertragsbedienstete
- Hilfskräfte
- Bedienstete auf Zeit
- Bedienstete auf Zeit im Bereich der Forschung
- Abgeordnete nationale Sachverständige
- Andere Bedienstete
Vertragsbedienstete in Exekutivagenturen und Ämtern

Neue Exekutivagenturen1" könnten demgegenüber einen Großteil von Nicht-Kernaufgaben im Rahmen einer Externalisierungspolitik übernehmen. Wie die Kommission im Dezember 1999 in einer Mitteilung dargelegt hat, soll diese politische Neuorientierung helfen, die Fehlentwicklungen infolge einer unzureichenden Kontrolle der Technischen Unterstützungsbüros (Technical Assistance Offices, TAO") zu überwinden, die zum vorzeitigen Rücktritt der Kommission Santer geführt hatten. Bei den Agenturen soll die Kommission die ausführenden und unterstützenden Tätigkeiten wieder effizient kontrollieren können. Im Rahmen der Personalreform wurden die neuen und bereits bestehenden Agenturen (mit Ausnahme der Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin) in den Statutsbeirat der EU-Organe aufgenommen, um im Interesse einer effizienten Nutzung der Personalressourcen die Zusammenarbeit zwischen Organen und Agenturen im Bereich der Personalpolitik zu stärken.
Ähnliche Aufgaben wurden drei neuen Verwaltungsämtern seit dem 1. Januar 2003 übertragen. Sie sollen das Management von Verwaltungs- und Assistenzaufgaben rationalisieren. Dadurch dass sich die Kommission so von einem Teil entsprechender Aufgaben entlastet, will sie ihre eigentlichen Aufgaben effizienter aufstellen. Neil Kinnock, Vizepräsident der Kommission, sagte anlässlich der Eröffnung: Die Errichtung der drei neuen Ämter ist Bestandteil des Reformprogramms der Kommission. Die europäischen Bürger erhalten damit mehr Leistung für ihr Geld. Durch diese Rationalisierung wird die Sichtbarkeit der erbrachten Dienstleistungen und die Verantwortlichkeit gestärkt, wodurch sich das Angebot an Basisdienstleistungen wie Gehaltszahlungen und soziale Unterstützung für das Personal verbessert. Dies führt zu Leistungssteigerungen, und es wird erreicht, dass Beamte stärker für Kernaufgaben eingesetzt werden; gleichzeitig werden finanzielle Einsparungen erzielt, ohne Einbussen bei der Rechenschaftspflicht."
Die Ämter sollen eine Reihe von Aufgaben übernehmen, die bisher von der Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD ADMIN) ausgeführt werden; hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Dienstleistungen für das Personal:
- Das "Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller
Ansprüche" (Zahlungsamt) wird mit der Feststellung,
Berechnung und Auszahlung individueller finanzieller Ansprüche des
Personals betraut (Dienstbezüge, Dienstreisekosten, Kranken- und
Unfallversicherung, Versorgungsbezüge, Kostenerstattung für
Sachverständige).
- Zwei Ämter für "Gebäude, Anlagen und Logistik"
(in Brüssel: OIB", und Luxemburg OIL"), die
für die Gebäudepolitik und die Büroraumverwaltung, d.h.
Unterbringung der Dienststellen, technische Wartung, Ankäufe, Lieferungen,
interne Logistik und Dienstleistungen, zuständig sind.
Die drei Ämter bleiben in der Verantwortlichkeit und unter der Aufsicht der Kommission, verfügen aber über ein erhebliches Maß an Unabhängigkeit bei der internen Verwaltung. Geleitet werden sie von einem Beamten der Kommission (der einem Leitungsausschuss rechenschaftspflichtig ist, in dem die Hauptkunden der Ämter vertreten sind).
Unter Leitung eines Direktors, der ein Kommissionsbeamter ist, arbeiten in Agenturen abgeordnete Kommissionsbeamte und neue Vertragsbedienstete (siehe nachstehend).
Zusätzlich wurde ein weiteres interinstitutionelles Amt für die Personalauswahl der EU eingerichtet, EPSO.
Gesetzgebung
1Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/2003).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/2002).
Vertragsbedienstete 
Um die geplante Konzentration der Arbeit der Kommission auf ihre Kernbereiche zu ermöglichen, wurde ein neuer Personaltyp - der Vertragsbedienstete - geschaffen. Dazu wurden entsprechende Bestimmungen in das Statut aufgenommen.
Folgende Detailregelungen sind neu:
- Vertragsbedienstete arbeiten vorrangig in den Ämtern und
Agenturen, die keine Kernaufgaben ausführen;
- dort führen sie alle Aufgaben aus, einschließlich derer der neuen
Funktionsgruppen Administratoren und Assistenten
unter der Aufsicht von Beamten der Kommission;
- in der Laufbahngruppe A können Vertragsangestellte jedoch nicht bis
in Managementfunktionen aufsteigen (maximaler Aufstieg
bis zu einer Verantwortung vergleichbar einem Beamten der Laufbahn- und
Besoldungsgruppe AD 10/3);
- Vertragsbedienstete sollen weiterhin in allen EU-Institutionen für Arbeiten
eingesetzt werden, wie sie noch von ehemaligen D-Beamten
ausgeführt werden;
- in den Vertretungen der Kommission innerhalb der EU
und in den Delegationen außerhalb der EU;
- Vertragsangestellte werden das augenblickliche Hilfspersonal ersetzen.
Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Vertragsbediensteten , nämlich
- "3a"- Vertragsbedienstete (für "andere als Kerntätigkeiten") mit Verträgen von bis zu höchstens fünf Jahren für den Erstvertrag; diese Verträge können einmal um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden und werden bei einer zweiten Verlängerung in unbefristete Verträge umgewandelt; sie arbeiten in Agenturen und Ämtern (auf allen Ebenen bis zum Grad AST 9 entsprechend) und um ALAT und örtliche Bedienstete zu ersetzen (siehe unten). Vertragsbedienstete können auch Aufgaben der ehemaligen D-Besoldungsgruppe übernehmen.
- "3b"-Vertragsbedienstete (für "Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten") mit Verträgen für einen befristeten Zeitraum von mindestens drei Monaten und höchstens drei Jahren.
Für den neuen Vertragsbediensteten wurden folgende dienstrechtliche Regelungen beschlossen:
- die Laufbahnstruktur für die Vertragsbediensteten entspricht
der reformierten Struktur für Beamte.
Da Vertragsbedienstete auch Tätigkeiten der bisherigen Laufbahngruppe
D übernehmen, enthält die Laufbahnstruktur mit 18 Besoldungsgruppen zwei
Besoldungsgruppen mehr als die für Beamte beschlossene Struktur. Auch
gibt es in jeder Besoldungsgruppe sieben an Stelle von fünf Dienstalterstufen,
da Vertragsbedienstete nicht nur weiter gefasste Anforderungsprofile abdecken
sollen, sondern auch ein breiteres Spektrum an Anstellungsformen, angefangen
von kurzzeitigen Verträgen bis hin zu lebenslangen Anstellungen. Aus diesem
Grund werden auch die 18 Besoldungsgruppen in vier Funktionsgruppen (in
Anlehnung an die ehemaligen Laufbahnen von A - D) unterteilt, zumal es
sehr spezifische Anforderungsprofile gibt, wie z. B. Kindergärtnerinnen
oder Amtsboten.
- Die Besoldung erfolgt entsprechend ihren Aufgaben und
entsprechend der langgestreckten Laufbahnstruktur, um einen kontinuierlichen
Laufbahnaufstieg zu ermöglichen (einschließlich einer besseren sozialen
Absicherung, verglichen mit den derzeitigen Bedingungen für das Hilfspersonal).
Die Höchstgrenze entspricht den Nettobezügen in der derzeitigen Besoldungsgruppe
AD 10 Dienstalterstufe 3 entsprechen (ca. 5 325 Euro mit Auslands-, jedoch
ohne Familienzulagen).
- Vertragsbedienstete sind in das soziale Schutzsystem
der Gemeinschaften aufgenommen, haben wie Bedienstete auf Zeit einen entsprechenden
Anspruch auf Arbeitslosenversicherung und sind in das Renten-
und Krankenversicherungssystem der Gemeinschaften integriert.
- Vertragsbedienstete erhalten Zugang zu den Fortbildungsprogrammen
der EU- Institutionen.
- Sie sollen auch einem Beurteilungssystem unterliegen, das an das für Beamte vorgeschlagene System angelehnt wird.
Vertragsbedienstete: Gehalts- und Laufbahntabelle
Hilfskräfte 
Die Anstellung von Hilfskräften läuft aus: Beim Inkrafttreten des neuen Statuts will die Kommission den Einsatz von Hilfskräften schrittweise abbauen. In einer ersten Phase werden die Ämter und die Vertretungen in den neuen Mitgliedstaaten Vertragsbedienstete einstellen. In den anderen Diensten werden ab dem 1. 11. 2004 Vertragsbedienstete eingestellt; ab diesem Datum können Hilfskraftverträge noch verlängert werden, es sind aber keine Neueinstellungen mehr möglich.
Bedienstete auf Zeit 
Angesichts der unterschiedlichen Bestimmungen für verschiedene Formen der Anstellung von Bediensteten forderte bereits das Weißbuch der Kommission vom Frühjahr 2000, für die Gesamtheit des Personals einheitliche Regeln zu entwickeln. Die Reform richtet deshalb besonderes Augenmerk auf die Anstellungsbedingungen von Beamten und Zeitbediensteten im Bereich der Forschung.
Die Umwandlung von Planstellen auf Zeit in ständige Planstellen im Rahmen des Haushaltsverfahrens ist fast abgeschlossen.
Dennoch sind im Statut weiter Planstellen auf Zeit und ständige Planstellen vorgesehen, um es jeder Institution zu erlauben, flexibel und zeitlich befristet auf Bedarf an Personal zu reagieren. Auch ansonsten wird das System für Bedienstete auf Zeit größtenteils in seine ehemaligen Form weitergeführt.
Jede Institution soll entsprechend ihren Bedürfnissen entscheiden, welche Art von Zeitbediensteten sie rekrutieren will.
Die Kommission selbst will jedoch, wie ausgeführt, Bedienstete auf Zeit nur noch in folgenden Fällen auf ständigen Planstellen beschäftigen:
- um Personalengpässe in der Folge erschöpfter Reservelisten zu überbrücken
- für ungewöhnliche oder zeitlich beschränkte Aufgaben
- für die Kabinette der Kommissionsmitglieder
- für spezifische Erfordernisse im wissenschaftlichen Bereich (siehe
nachstehend).
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit
- Zeitbedienstete auf Dauerplanstellen (u.a. in der Forschung) erhalten einen Vertrag von höchstens sechs Jahren;
- Bedienstete auf Zeit erhalten weiterhin ein Abgangsgeld;
- Vorruhestandsregelungen können auch auf Zeitbedienstete angewendet werden;
- auf bestimmte Zeitbedienstete wird das neue System zur Beurteilung der beruflichen Entwicklung angewandt;
- Bedienstete auf Zeit haben unter denselben Bedingungen wie Beamte Anspruch auf Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen;
- der unbezahlte Urlaub kann je nach Dienstjahren auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt werden.
Bedienstete auf Zeit im Bereich der Forschung 
Es gibt sechs Generaldirektionen, die Beamte, Zeitbedienstete und andere Bedienstete auf ständigen Planstellen des Forschungshaushalts beschäftigen (Forschung, Informationsgesellschaft, Gemeinsame Forschungsstelle, Verkehr/Energie, Unternehmen und Fischerei). Zurückgehend auf Regeln, die im Jahr 1973 aufgestellt wurden, haben sich die Anstellungsbedingungen von Zeitbediensteten im Forschungsbereich von denen der Beamten unterschieden, deren Stellen im EU-Verwaltungshaushalt verzeichnet sind.
Um die Beschäftigungsbedingungen für alle Bediensteten zu vereinheitlichen, werden im Rahmen, so genannte Langzeit-Zeitbedienstete", die nach einem Auswahlverfahren eingestellt worden sind, seit langem für die Kommission arbeiten und aus dem Wissenschaftshaushalt besoldet werden, verbeamtet. Sie sind damit den anderen Beamten in der Kommission gleichgestellt, allerdings mit der Ausnahme, dass sie weiter aus verschiedenen Budgets - dem Verwaltungs- oder Forschungshaushalt - besoldet werden.
Neben den Zeitbediensteten im Forschungsbereich, die ein Auswahlverfahren bestanden haben, gibt es auch Zeitbedienstete, die nach herkömmlichen Einstellungsregelungen, d.h. ohne die üblichen Auswahlverfahren, eingestellt worden sind. Jedoch wurden 1994 und 1996 Regeln aufgestellt, die die Rekrutierung von Personal im Forschungsbereich weitgehend den Anforderungen der Auswahlverfahren angeglichen haben, weshalb die seit einigen Jahren laufende progressive Verbeamtung solcher Zeitbediensteter fortgesetzt werden soll, und zwar so lange, bis 65 - 90% der ständigen Planstellen besetzt sind, die aus dem Forschungshaushalt finanziert werden. Zeitbedienstete, die entsprechend verbeamtet werden, müssen in der Regel bereits seit über sechs Jahren für die Kommission tätig sein und interne oder allgemeine Auswahlwahlverfahren bestehen, bevor sie endgültig verbeamtet werden können.
Das bisherige spezifische Rekrutierungsverfahren für Personal im Forschungsbereich ist abgeschafft worden. Neues Personal wird über Auswahlverfahren des interinstitutionellen Amtes für Personalauswahl gefunden, die sich an Kandidaten aus dem wissenschaftlich/technischen Bereich richten.
Flexible Personalpolitik: 10 bis 35% der ständigen Planstellen sollen für die Rekrutierung von Personal reserviert bleiben, das zeitlich streng begrenzte Aufgaben ausführt (die Verträge haben eine maximal dreijährige Laufzeit). Diese flexible Personalpolitik soll es u.a. ermöglichen, für besondere Erfordernisse oder beim Auftreten eines akuten Wissenschaftsproblems (wie seinerzeit beispielsweise BSE) kurzfristig spezialisiertes Fachpersonal von Universitäten oder anderweitig aus dem Forschungsbereich (z. B. abgeordnete nationale Sachverständige) rekrutieren zu können.
Da in den betroffenen Generaldirektionen unterschiedliche Politikschwerpunkte gesetzt werden können, soll es diesen Dienststellen ermöglicht werden, ihren Personalbedarf flexibel zu handhaben. Deshalb soll es ihnen überlassen bleiben, wie sie die Marge von 10 - 35% für Personal mit zeitlich befristeten Verträgen nutzen wollen.
Abgeordnete nationale Sachverständige 
Eine Stärkung der Bindungen mit den Verwaltungen der nationalen Ministerien, aber auch eine verbesserte Kenntnis europäischer Politiken wird von der zeitlich befristeten Abordnung von Beamten aus den Mitglied-, und besonders aus den Erweiterungsstaaten erwartet. Durch Fachleute aus den Mitgliedsländern kann die Kommission aber auch schnell auf spezielles Wissen und Kenntnisse zurückgreifen, eine Notwendigkeit, die in der jüngsten Vergangenheit oft unvorhersehbar aufgetreten ist und jederzeit auch wieder ganz plötzlich auftreten kann, z.B. bei einer neuen Krise im Nahrungsmittelbereich, zumal Planstellen auf Zeit, die für entsprechende Zwecke genutzt werden, abgebaut werden sollen.
Der Austausch von Personal soll im Rahmen der Reform verstärkt werden, und es ist eine strukturiertere Abwicklung vorgesehen. Dabei soll eine Abordnung zur Kommission nicht nur für nationale Beamte möglich sein, sondern auch - in Ausnahmefällen und unter Beachtung strenger Regeln - für Vertreter der Privatwirtschaft und gemeinnütziger Organisationen.
Neue Regeln für Nationale Abgesandte Experten:
- die Maximaldauer der Abordnung ist von drei auf vier Jahre
angehoben worden;
- zur Kommission abgeordnete Sachverständige sollen einen Verhaltenskodex
respektieren, der an die Rechte und Pflichten der Beamten angelehnt ist;
- der wechselseitige Austausch, bei dem ein nationaler Beamter und ein Kommissionsbeamter ihre Stellen für eine gewisse Zeit tauschen, soll intensiviert werden.
Weiter sollen abgeordnete nationale Beamte - wie bisher - von ihrem eigentlichen Arbeitgeber besoldet werden. Als Ausgleich für die Mehrkosten, die ihnen durch den Auslandsaufenthalt entstehen, soll ihnen von der Kommission eine tägliche Aufwandsentschädigung - je nach Entfernung zum Heimatort - zwischen 26,25 und 105 Euro gezahlt werden. Sofern ihnen die Umzugskosten nicht erstattet worden sind, erhalten sie - je nach Entfernung zum Heimatort - eine zusätzliche monatliche Vergütung zwischen 97,5 Euro und 592,50 Euro.
Bei ihrer Auswahl soll Wert auf ein geographisches Gleichgewicht und Chancengleichheit gelegt werden. Kandidaten sollten eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Niveau einer A- oder B-Stelle haben. Die Abordnung von Sachverständigen aus dem Privatsektor soll nur dann genehmigt werden, wenn die Kommission deren spezifisches Wissen benötigt. Die Zeit für eine solche Abordnung soll mindestens sechs Monate und nicht länger als vier Jahre betragen. Nach mindestens sechs Jahren Unterbrechung soll eine zweite Abordnung als nationaler Sachverständiger möglich sein.
Die nationalen Sachverständigen sollen auf der Basis fest vereinbarter Stellenbeschreibungen arbeiten. Die Arbeit sollte mögliche Interessenkonflikte mit ihrer eigentlichen Arbeit in den Heimatbehörden ausschließen.
Die nationalen Sachverständigen haben weitgehend dieselben Rechte und Verpflichtungen wie die EU-Beamten, d. h. sie dürfen bei ihrer Arbeit ausschließlich die Interessen der Kommission vertreten. Sie sollen auf keinen Fall finanzielle Verpflichtungen im Namen der Kommission eingehen und auch nicht über entsprechende Themen verhandeln dürfen. Für sie sollen weitgehend die Arbeitsbedingungen der Kommissionsbeamten gelten.
Gerade mit Blick auf die Erweiterung soll im Rahmen der Reform großer Wert auf die Fortbildung abgeordneter nationaler Beamter gelegt werden.
Bei der Abordnung von Kommissionsbeamten soll Wert darauf gelegt werden, dass der Beamte nicht in einer Verwaltung seines Heimatlandes, sondern in der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaates tätig wird. Der wechselseitige Austausch, bei dem ein nationaler Beamter und ein Kommissionsbeamter ihre Stellen für eine gewisse Zeit tauschen, soll von derzeit 20 Fällen auf 50 Fälle mehr als verdoppelt werden.
Beschluss der Kommission vom 27 Februar 2004 zur Änderung des Beschlusses C(2002) 1559 vom 30. April 2002 geändert durch den Beschluss C(2003) 406 vom 31 Januar 2003 über die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Kommission - ES - DA - DE - EL - EN - FR - IT - NL - PT - SV - FI
Andere Bedienstete 
Im Rahmen der Reform wurden auch die Beschäftigungsverhältnisse der anderen Bediensteten (jenseits von Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten, Hilfskräften oder abgeordneten nationalen Sachverständige) vereinfacht oder werden gar ganz auslaufen.
Für alle diese anderen Beschäftigungsverhältnisse soll ein Verhaltenskodex aufgestellt werden, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
Dies betrifft örtliche Bedienstete in den Vertretungen der Kommission innerhalb der EU und örtliche Bedienstete in den Delegationen außerhalb der EU. Beide Beschäftigungsverhältnisse sollen auslaufen, da vorgesehen ist, die entsprechenden Tätigkeiten von Vertragsbediensteten übernehmen zu lassen.
Örtliche Bedienstete in den Delegationen/Vertretungen innerhalb der EU und unter Privatrecht eingestelltes Personal mit Verträgen von unbegrenzter Dauer, können Arbeitsverträge unbegrenzter Dauer ohne Teilnahme an einem weiteren Auswahlverfahren erhalten. Es wird gewährleistet, dass angemessene Gehaltsbedingungen aufrecht erhalten bleiben.
Weiter gibt es Zeitarbeitskräfte, die über Leiharbeitsfirmen, angestellt werden. Auf sie soll in Zukunft weniger zurückgegriffen werden, und sie sollen bei akutem Bedarf maximal sechs Wochen für die Kommission arbeiten können. Eine Mehrfachbeschäftigung in derselben Dienststelle soll nicht mehr möglich sein.
Für Sonderberater, die wegen außergewöhnlicher Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger beruflicher Tätigkeiten eingestellt werden, um regelmäßig oder zeitweise der Kommission zur Verfügung zu stehen, soll sich nicht viel ändern. Dieses Beschäftigungsverhältnis wird zum Beispiel für die hochrangigen außenpolitischen Beauftragten der Kommission in den Krisenregionen der Welt genutzt.
Allerdings sollen bestimmte Vorschriften für Sonderberater in den Verhaltenskodex aufgenommen werden.
In dem Verhaltenskodex sollen die Vertragslaufzeiten mit privaten Serviceanbietern zeitlich beschränkt werden. Privatrechtliche Dienstleistungsverträge mit Einzelpersonen sollen nach und nach im Rahmen der Externalisierung oder mit dem zunehmenden Einsatz von Vertragsbediensteten auslaufen.
Die Regelungen, die für eine Kumulierung verschiedener Anstellungsformen bei der Kommission gelten, sind ergänzt worden. Es wurde ein Zeitlimit von 6 Jahren über einen Zeitraum von 12 Jahren eingeführt. Ein solches Limit gilt nicht für Beamte oder Vertragsbedienstete, aber für alle anderen Beschäftigungsarten.

