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Identifizierung von Asylbewerbern

Aktualisierung: September 2006

EURODAC - ein EU-weites elektronisches System zur Identifizierung von Asylbewerbern

Ein gemeinschaftsweites Informationstechnologiesystem für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern, allgemein unter der Bezeichnung EURODAC bekannt, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 geschaffen und ist seit dem 15. Januar 2003 im Einsatz. Dieses IT-System wurde im Zusammenhang mit dem 1997 in Kraft getretenen Übereinkommen von Dublin entwickelt. Das Übereinkommen von Dublin wurde inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ersetzt, welche Kriterien und Verfahren festlegt, um denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Asylantrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten nahmen beim Abschluss des Dubliner Abkommens an, dass es schwierig oder gar unmöglich sein würde, Ausländer zu identifizieren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Daher die Entwicklung dieses IT-Systems.

„Diese Seite des Unterabschnitts über die Europäische Asylpolitik gibt eine generelle Darstellung in zwei Abschnitten:
Das Kapitel I beschäftigt sich mit den aktuellen Entwicklungen der letzten Jahre.
Das Kapitel II gibt einen generellen Überblick über die wichtigsten Erfolge und den acquis auf europäischer Ebene auf dem jeweiligen Gebiet.“

I) Aktuelle Entwicklungen seit der Verabschiedung des Haager Programms 5. November 2004

  • Am 15. September 2006 wurde der dritte Jahresbericht über die Anwendung von EURODAC English PDF-Datei (PDF-Datei 176 KB) (Anhänge) herausgegeben.
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II) Allgemeiner Hintergrund

Tampere and the Geneva Convention

Das sog. EURODAC-System ist zum Vergleich von Fingerabdrücken entwickelt worden, um die Mitgliedstaaten bei der Identifizierung von Asylbewerbern zu unterstützen. Im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Asylsystem erlaubt der Vergleich von Fingerabdrücken die Feststellung, ob ein Asylbewerber oder ein Ausländer, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält, vorher bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten mit Hilfe von EURODAC überprüfen, ob der Asylbewerber schon beim illegalen Überschreiten der EU-Außengrenzen aufgegriffen wurde.

Die Verordnung über die Einrichtung von EURODAC legt für alle Mitgliedstaaten verbindliche genaue und einheitliche Regeln für die Aufbewahrung, den Vergleich und die Löschung von Fingerabdrücken fest, wobei all diese Vorgänge in einer von der Kommission verwalteten Zentraleinheit stattfinden muss.

Die EURODAC-Zentraleinheit besteht aus einer computergestützten zentralen Datenbank für den Vergleich von Fingerabdrücken, einem automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) und einem sicheren Kommunikationssystem für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank.

Neben den Fingerabdrücken werden in der Datenbank auch das Datum des Asylantrags, der Mitgliedstaat, in dem Asyl beantragt wurde, und das Geschlecht des Bewerbers/der Bewerberin gespeichert. Diese Daten werden für jeden Asylbewerber ab 14 Jahren gesammelt. Je nach Kriterium können die Daten bis zu zehn Jahre aufbewahrt werden, außer wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten erwirbt, dann werden die Daten sofort gelöscht.

Seit dem 17. Januar 2004 wird EURODAC vom europäischen Datenschutzbeauftragten 95/46/EG (Zuständigkeit gemäß Artikel 286 Absatz 2 des EG-Vertrages) kontrolliert, anstelle der früheren gemeinsamen Kontrollinstanz von EURODAC. Der europäische Datenschutzbeauftragte überwacht als zuständige Behörde die Tätigkeit der Zentraleinheit von EURODAC, um sicherzustellen, dass die Rechte der in der Datenbank erfassten Personen bei der Aufbereitung und Verwendung der Daten nicht verletzt werden. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr kommt zur Anwendung.

Die EURODAC-Verordnung gilt seit ihrem EU-Beitritt in den 10 neuen Mitgliedstaaten. Die meisten der neuen Mitgliedstaaten teilten der Kommission mit, dass sie technisch in der Lage seien, die Verordnung anzuwenden. Aufgrund technischer Schwierigkeiten musste die praktische Anwendungg allerings in zwei neuen Mitgliedstaaten bis Juli 2004 verschoben werden.

Bisher nehmen außer Dänemark alle Mitgliedstaaten an EURODAC teil. Norwegen und Island, beteiligen sich ebenfalls, nachdem sie mit der Gemeinschaft ein Übereinkommen geschlossen haben, das im Prinzip auf beide Länder die in der Dublin- und der EURODAC-Verordnung enthaltenen Pflichten und Rechte erstreckt.

Die Schweiz hat ebenfalls beantragt, an der Dublin- und der EURODAC-Verordnung teilnehmen zu können. Am 26. Oktober 2004 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein entsprechendes Abkommen. Aus diesem Grunde werden einige Bestimmungen dieses Abkommens derzeit schon provisorisch angewandt. Jedoch ist festzuhalten, dass die Dublin- und die EURODAC- Verordnung in Bezug auf die Schweiz erst dann angewandt werden, wenn die Prüfung der Anwendung der Schengen-Regeln durch die Schweiz mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen sein wird. Dies könnte 2007 oder 2008 der Fall sein. Die Schweiz hat im Juni und September Volksabstimmungen zu diesen Themen durchgeführt. Die Schweizer Bevölkerung hat sich dabei für die Anwendung von Dublin und EURODAC ausgesprochen.

Dänemark hat kürzlich mit der Kommission, welche für die Gemeinschaft tätig wurde, ein Abkommen ausgehandelt, das die Anwendung der Dublin- und der EURODAC-Verordnung und der Durchführungsbestimmungen auf sein Gebiet ausdehnt. Dieses Abkommen, dessen Ratifizierung noch aussteht, wurde von der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark am 10. März 2005 unterzeichnet.

Jährliche Berichte

2004 hat EURODAC erfolgreich folgende Fingerabdrücke verarbeitet: 232.205 Fingerabdrücke von Asylbewerbern, 16.183 Fingerabdrücke von Personen, die die Grenze illegal überschritten haben sowie 39.550 Fingerabdrücke von Personen, die in einem Mitgliedstaat aufgegriffen wurden, während sie dort illegal aufhielten. Die Zahlen zeigen, dass die Anzahl der Asylanträge im Jahr 2004 gesunken ist, wohingegen die Anzahl der registrierten illegal eingereisten Personen gestiegen ist. Die Anzahl der Überprüfungen illegal aufhältiger Personen hat sich ebenfalls mehr als verdoppelt.

Der Bericht macht deutlich, dass in 13 Prozent aller Fälle dieselbe Person zuvor mindestens einen Asylantrag in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatte (sog. Mehrfachantrag).

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