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No 28 (November 2001/Novembre 2001/November 2001)

SPEZIAL DOSSIER - No 28 (November 2001)

Die Euro-Zahlungen im Binnenmarkt

EurosDie Europäische Kommission will eine Verordnung vorschlagen, wonach Euro-Zahlungen im Binnenmarkt unabhängig davon, ob sie zwischen zwei Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Landes stattfinden, grundsätzlich dasselbe kosten sollen. Die Regelung würde für Kartenzahlungen und Abhebungen an Geldautomaten ab 1. Januar 2002 und für Überweisungen und Scheckzahlungen ab 1. Januar 2003 gelten. Das weitere Jahr dürfte ausreichen, damit die Interbankennetze vollständig automatisiert werden können. Mit der Ausgabe von Euro-Münzen und -Banknoten wird die einheitliche Währung am 1. Januar 2002 für den Bürger konkrete Gestalt annehmen. Führen die Banken jedoch keine Änderungen ein, so werden Euro-Auslandszahlungen per Karte, Scheck oder Überweisung und Abhebungen an ausländischen Geldautomaten weiterhin genauso viel kosten wie heute und damit sehr viel teurer sein als Inlandszahlungen. Neuere Studien belegten diese Angaben und eine Konferenz im September bestätigte diese Analyse. Unter diesen Umständen können die Unionsbürger die praktischen Vorteile der einheitlichen Währung nicht in vollem Umfang nutzen.

Nachdem die Kommission die Banken seit vielen Jahren immer wieder auf diesen Missstand hingewiesen hat, hat sie sich nun zur Vorlage einer Verordnung entschlossen. Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein erinnert daran, dass "die Kommission das Bankgewerbe nun schon seit elf Jahren vergeblich mahnt, Zahlungsverkehrssysteme einzurichten, die einem Binnenmarkt angemessen sind. Der einheitliche Zahlungsverkehrsraum - als logische Konsequenz des Euro - muss Wirklichkeit werden. Warum soll eine Zahlung in Euro aus Turin nach Nizza mehr kosten als von Turin nach Palermo? Dass sie über eine Landesgrenze geht, darf keine höhere Gebühr für den Kunden bedeuten".

In ihrer Mitteilung vom 3. April 2001 "Bericht über die Vorbereitungen zur Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen" stellte die Kommission erneut fest, dass bei der Schaffung des einheitlichen Währungsgebiets für unbare Zahlungsmittel keine Fortschritte erzielt worden seien und kündigte an, dass sie "den Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel ins Auge fassen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen (wird), damit die Kosten grenzüberschreitender Transaktionen zum 1. Januar 2002 in der Nähe der Kosten entsprechender innerstaatlicher Transaktionen liegen". Der Verordnungsvorschlag beendet die Diskussionen zu diesem Thema.

1. Der Verordnungsvorschlag

Die Verordnung dient nicht der Preisregelung, sondern schreibt den Grundsatz der Gebührengleichstellung von Inlands- und Auslandszahlungen innerhalb der EU fest. Ansonsten steht es jeder Bank frei, die Gebühren nach eigenem Ermessen zu gestalten. Außerdem sollen die Gebühren für die Kunden transparenter gemacht werden.

Einheitlicher Zahlungsverkehrsraum

Gegenwärtig macht es in keinem inländischen Zahlungsverkehrsraum einen Unterschied, ob eine Zahlung in der Hauptstadt lediglich nach gegenüber, oder aber von einem entlegenen Dorf ins andere erfolgt: Die Gebühren sind in beiden Fällen gleich. Dieser Grundsatz vom einheitlichen Zahlungsverkehrsraum muss nach der Einführung des Euro auch auf Unionsebene gelten. Die nationalen Zahlungsverkehrsräume müssen zu einem unionsweiten Zahlungsverkehrsraum verschmelzen, denn der Euro wird auch in jenen Mitgliedstaaten als Zahlungsmittel verwendet werden, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören.

Transparenz ist für effiziente Zahlungsverkehrssysteme unerlässlich. Der Kunde muss korrekt darüber informiert sein, welches Zahlungsmittel seinen Bedürfnissen am besten entspricht und welche Gebühren ihm dabei entstehen. In dem Verordnungsentwurf ist daher vorgesehen, dass die Kunden über die geltenden Preise und Gebührenänderungen unterrichtet werden müssen. Wenn Transparenz herrscht, können sich die Kunden bei Gebührenerhöhungen auch den Wettbewerb zunutze machen.

Der Verordnungsentwurf sieht schließlich verschiedene Maßnahmen vor, die den Banken die Automatisierung der Systeme erleichtern sollen. So soll vor allem die Verwendung der internationalen Kontonummer (International Banking Account Number - IBAN) zur Pflicht gemacht werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten Beschränkungen, die die Kosten für grenzübergreifende Zahlungen indirekt in die Höhe treiben, abschaffen.

Wesentliche Bestimmungen

Der Verordnungsentwurf enthält folgende Bestimmungen :

  • Für Zahlungen in Euro wird der Grundsatz der gebührenmäßigen Gleichstellung von In- und Auslandszahlungen eingeführt. Demnach darf ein Preisunterschied nicht allein durch die Tatsache bedingt sein, dass die Zahlung eine Grenze überschreitet.
  • Die Bankkunden müssen über sämtliche im Zahlungsverkehr erhobenen Gebühren informiert werden. Insbesondere Gebührenänderungen sind dem Kunden vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.
  • Darüber hinaus soll die Automatisierung der Zahlungsverkehrssysteme erleichtert werden. Zu diesem Zweck wird die Anwendung von Normen wie der internationalen Kontonummer und der internationalen Bankleitzahl verbindlich vorgeschrieben. Auch verschiedene nationale Bestimmungen, die eine Ungleichbehandlung von In- und Auslandszahlungen bedingen, sollen aufgehoben oder harmonisiert werden.
  • Bestimmte Meldepflichten, die derzeit eine Belastung für die Banken darstellen, sollen gelockert werden. Zu diesem Zweck wird der meldepflichtige Betrag zum 1. Januar 2002 auf 12 500 € und zum 1. Januar 2004 auf 50 000 € angehoben.

Da der Verordnungsvorschlag den Binnenmarkt betrifft, wird er im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament unterbreitet. Eine Verordnung kann nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament und den Rat unmittelbar angewandt werden. Bei einer Richtlinie hätte es für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht einer mindestens 18-monatigen Übergangsfrist bedurft, so dass die Vorschrift nicht vor 2004 in Kraft getreten wäre.

Seit Juli 2001 schreiten die Arbeiten gut voran. Im Europäischen Parlament gab der Wirtschafts- und Währungsausschuss seine Stellungnahme am 16. Oktober ab. Diese Stellungnahme, die noch in der Plenarsitzung Mitte November gebilligt werden muss unterstützt sehr stark den Vorschlag der Kommission und schlägt redaktionelle Änderungen vor. Die Arbeiten des Ministerrates verlaufen ähnlich. Der Europäische Rat von Gent am 19. Oktober bestätigte dies öffentlich. Die Staats- und Regierungschefs verlangten, dass die Minister vor dem 15. Dezember 2001 "eine Verordnung aufgrund des Vorschlages der Kommission annehmen, die darauf abzielt, die Tarife der grenzüberschreitenden Zahlungen an die nationalen Tarife anzugleichen."

Der Text des Verordnungsvorschlags ist über Internet verfügbar : http://ec.europa.eu/internal_market/de/finances/payment/news/index.htm

2. Die Hauptergebnisse der Studie

Spezial DossierBanken und Kreditinstitute in der Europäischen Union verlangen für grenzübergreifende Überweisungen von Kleinbeträgen innerhalb der EG immer noch überzogene Gebühren, und bei einer großen Anzahl von Überweisungen werden sogar in unzulässiger Weise doppelte Gebühren erhoben. Dies sind die wichtigsten Ergebnisse einer neuen Studie, die im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurde. Darin wurden 1 480 Überweisungen von je 100 € in der gesamten Europäischen Union untersucht.

Während die Ergebnisse bezüglich der durchschnittlichen Überweisungsdauer recht zufriedenstellend sind, zeigt die Erhebung andererseits, dass die Kunden von ihren Banken unzulänglich oder nicht im Voraus über die Überweisungskosten informiert werden, dass es immer noch einen hohen Prozentsatz von Fällen unzulässiger doppelter Gebührenerhebung gibt und dass die Durchschnittskosten gegenüber 1993, als eine vergleichbare Studie durchgeführt wurde, praktisch unverändert geblieben sind.

Die Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen - sie ist seit September 1999 in Kraft - verbietet jedoch solche doppelte Gebührenerhebungen und verpflichtet die Banken darüber hinaus, ihren Kunden systematisch Gebührenauskünfte zu erteilen.

Erfolgsquote

Im März 2001 wurden in den fünfzehn EU-Mitgliedstaaten 1 480 grenzüberschreitende Überweisungen eines Betrages entsprechend 100 € unter Einbeziehung von vierzig verschiedenen Bankkonten versendet. von 1 480 Überweisungen sind 1 473, das heißt 99 % angekommen. Von den sieben nicht angekommenen Überweisungen wurden fünf auf das Konto des Absenders zurücküberwiesen, zwei stehen weiterhin aus. Trotz der in der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen vorgesehenen Pflicht zur Erstattung verloren gegangener Überweisungen innerhalb von vierzehn Tagen, wurden diese beiden Überweisungen den Kunden nicht erstattet.

Fristen

Die Überweisungen benötigten durchschnittlich 2,97 Tage. Dies ist ein erheblicher Rückgang gegenüber ähnlichen in den Jahren 1993 und 1994 erstellten Studien, wonach durchschnittlich 4,61 bzw. 4,79 Tage benötigt wurden. Vergleichbare in den Jahren 1999 und 2001 angefertigte Studien ergaben durchschnittliche Überweisungsfristen von 3,41 bzw. 3,31 Tagen. 95,4 % der Überweisungen kamen binnen sechs Arbeitstagen und 99,7 % binnen fünfzehn Arbeitstagen an.
Die längste Überweisungsfrist von 43 Tagen betraf eine Überweisung von Italien nach Portugal. Die längsten durchschnittlichen Überweisungsfristen betrafen Schweden mit 4,61 Tagen, das Vereinigte Königreich mit 4,19 Tagen und Dänemark mit 4,07 Tagen.

Die kürzesten Fristen von 1 Tag betrafen Überweisungen mehrerer Banken in Deutschland, Griechenland, Irland und Luxemburg nach mehreren anderen Mitgliedstaaten. Die kürzesten durchschnittlichen Überweisungsfristen betrafen Irland mit 1,67 Tagen, Griechenland mit 1,82 Tagen und Frankreich mit 1,99 Tagen.
Gemessen an den von den Banken gemachten Fristenzusagen trafen 89,8 % der Überweisungen rechtzeitig und 98,4 % drei Tage nach der von der absendenden Bank angegebenen Frist ein.

Trotz Aufforderung, einen Ausgleich für verspätete Zahlungen zu leisten, weigerten sich sämtliche Banken entgegen ihrer eindeutigen Verpflichtung gemäß der Richtlinie für grenzüberschreitende Überweisungen (97/5/EG), einen Ausgleich für verspätet eingetroffene grenzüberschreitende Überweisungen zu leisten

 Fristen für das Eintreffen von Überweisungen nach Absendeland (Arbeistage)
Absendeland
Mindestfrist
Durchschnittsfrist
Höchstfrist
Österreich
1
2,37
5
Belgien
1
3,33
8
Dänemark
3
4,07
21
Finnland
1
2,62
6
Frankreich
1
1,99
4
Deutschland
0
2,48
11
Griechenland
0
1,82
6
Irland
0
1,67
4
Italien
1
3,90
43
Luxemburg
0
2,68
6
Niederlande
1
3,24
6
Portugal
1
2,22
5
Spanien
1
2,89
7
Schweden
2
4,61
10
VK
1
4,19
34
EU
 
2,97
 

Kosten

Die Durchschnittskosten einer Überweisung betrugen 24,09 € gegenüber 23,93 ECU bzw. 25,41 ECU in vergleichbaren Studien der Jahre 1993 und 1994. Dies zeigt, dass in den vergangenen acht Jahren bei der Höhe der Kosten keine Fortschritte erzielt worden sind.

Die Ergebnisse der vorliegenden Studie sind sogar noch alarmierender, wenn man sie mit zwei anderen Studien über grenzüberschreitende Zahlungen vergleicht. Dieser nur die Länder des Euro-Gebiets erfassenden Studien lag eine andere Methodik zugrunde. Sie ergaben durchschnittliche Kosten von 17,1 € im Jahr 1999 und 17,36 € im Jahr 2001 für Überweisungen eines Betrages von 100 €.

Die teuersten Überweisungen betrafen Griechenland und Dänemark mit Gesamtkosten von 60,85 €. Die teuersten Länder für die Versendung von Überweisungen waren Griechenland mit durchschnittlich 47,33 €, Irland mit 36,08 € und Italien mit 28,61 €.

Die billigsten Überweisungen mit 0 € betrafen zwei Banken derselben Gruppe in Luxemburg und Belgien. Die im Durchschnitt billigsten Länder für die Versendung von Überweisungen waren Luxemburg mit 9,79 €, die Niederlande mit 12,11 € und Belgien mit 12,84 €

Vergleich der Studien über Bankengebühren 1994-2001 (Länderdurchschnitte)
Grenzüberschreitende Überweisungen
Studie 1993 (EUR-12)
überweisungskosten für 100 ECU in ECU (Reihenfolge)
1048 Überweisungen
Studie 1994 (EUR-12)
überweisungskosten für 100 ECU in ECU (Reihenfolge)
1048 Überweisungens
Studie 1999 (EUR-11)
überweisungskosten für 100 ECU in ECU (Reihenfolge)
352
Überweisungen
Studie 2001 (EUR-11)
überweisungskosten für 100 ECU in ECU (Reihenfolge)
352 Überweisungen
Studie 2001 (EUR-15)
überweisungskosten für 100 ECU in ECU (Reihenfolge)
1480 Überweisungen
Österreich
-
-
10,61 (3)
17,40 (6)
22,27 (7)
Belgien
23,93 (8)
23,06 (6)
13,37 (4)
11,87 (3)
12,84 (3)
Dänemark
19,89 (5)
21,19 (4)
-
-
21,23 (5)
Finnland
-
-
20,11 (8)
14,36 (5)
21,26 (6)
Frankreich
34,79 (12)
33,01 (12)
16,88 (6)
18,06 (7)
25,41 (9)
Deutschland
19,57 (3)
26,16 (7)
13,78 (5)
11,93 (4)
14,73 (4)
Griechenland
27,23 (9)
32,78 (10)
-
-
47,33 (15)
Irland
23,04 (7)
27,13 (9)
25,98 (10)
25,04 (10)
36,08 (14)
Italien
13,79 (4)
20,88 (3)
18,28 (7)
19,74 (8)
28,61 (13)
Luxemburg
16,84 (1)
15,75 (1)
8,91 (1)
9,58 (1)
9,79 (1)
Niederlande
17,69 (2)
18,84 (2)
10,00 (2)
11,45 (2)
12,11 (2)
Portugal
34,37 (11)
26,75 (8)
29,68 (11)
31,04 (11)
28,08 (11)
Spanien
21,10 (6)
22,04 (5)
20,50 (9)
20,56 (9)
24,65 (8)
Schweden
-
-
-
-
27,20 (10)
VK
27,45 (10)
32,99 (11)
-
-
28,47 (12)
INSGESAMT
23,93
25,41
17,10
17,37
24,09

Doppelgebühren

Gemäß der Richtlinie für grenzüberschreitende Überweisungen müssen, wenn nicht anders zwischen dem Absender und der Bank vereinbart, sämtliche Kosten vom Absender der Überweisung getragen werden. Dies wird als "OUR-Überweisung" bezeichnet. Sieben der vierzig Banken versandten keinerlei OUR-Überweisungen; nur eine dieser sieben Banken erklärte vor Tätigung der Überweisung, dass sie eine OUR-Überweisung nicht vornehmen könnte. 1 204 (d.h. 81,7 %) der Personen, die Überweisungen erhielten, bekamen den erwarteten Betrag vollständig ihrem Konto gutgeschrieben. 239 (d.h. 16,2 %) Personen erhielten einen geringeren Betrag als erwartet gutgeschrieben, 30 (d.h. 2 %) einen höheren Betrag.

Von den 239 Überweisungen (16,2 %), bei denen weniger als der erwartete Betrag empfangen wurde, waren 178 Fälle (12,1 %), bei denen es sich nicht um eine OUR-Überweisung handelte, so dass von der Bank des Begünstigten zusätzliche Kosten berechnet wurden. Dies steht im Widerspruch zu der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen, wonach, wenn nicht anders vereinbart, sämtliche Kosten vom Absender der Überweisung zu tragen sind. In 61 Fällen (4,1 %) war unklar, warum der Empfänger belastet wurde, in einigen Fällen hatten zwischengeschaltete Institute Gebühren erhoben, was auch im Widerspruch zu der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen steht.
Bei 30 Überweisungen (2 %) erhielt der Empfänger einen höheren Betrag als erwartet, da die absendende Bank diesen höheren Betrag überwies, um die von der empfangenden Bank berechneten Kosten zu decken. In den Fällen, bei denen die Empfängerbank diese höheren Kosten nicht berechnete, wurde dem Begünstigen ein höherer Betrag gutgeschrieben

Erteilung von Auskünften

Nur 16 der 40 Absender erhielten vor der Durchführung der Überweisung eine Broschüre oder eine andere Form der schriftlichen Information. Die bereitgestellten Informationen enthielten zwar Angaben über Kosten, jedoch in der Regel keine Auskünfte über Fristen, Wechselkurse, Wertstellungsdaten oder Entschädigungsverfahren im Sinne der Richtlinie.
Die den Absendern und Empfängern nach Durchführung der Überweisung erteilten Informationen waren allgemein umfassender. Die häufigste Auslassung bestand darin, dass weniger als der Hälfte der Empfänger der ursprüngliche Überweisungsbetrag mitgeteilt wurde.

Entschädigung

Bei 83 Überweisungen, die bezogen auf die vereinbarte Frist länger als einen Tag später eintrafen, nahm der Absender Verbindung mit seiner Bank auf, um zu erfahren, warum die Überweisung verspätet eingetroffen war und ob er Anspruch auf Entschädigung hätte. Die Banken erteilten eine Vielzahl von Antworten, die häufigste lautete, dass der Empfänger Verbindung mit seiner Bank aufnehmen sollte, da die Absendebank keine Kontrolle über den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto hätte. Keine Bank bot dem Absender eine Entschädigung für zu spät eingetroffene Überweisungen an.

Bei 239 Überweisungen, bei denen die Empfänger belastet wurden, wandten sich die Absender an ihre Banken, um zu erfahren, ob es sich um eine OUR-Überweisung gehandelt hatte. Die große Mehrzahl dieser Überweisungen war nicht als OUR versandt worden, obwohl keine ausdrückliche Vereinbarung hierüber bestand. Drei Banken (mit 37 Überweisungen) erklärten sich bereit, die beanstandeten Überweisungen zu berichtigen und den Empfängern die erhobenen Gebühren gutzuschreiben. 16 Absendebanken (mit 42 Überweisungen) bestätigten, dass die Überweisungen als OUR versandt wurden und schlugen den Empfängern vor, mit ihren Banken Verbindung aufzunehmen.

In den Fällen, wo dem Versender von seiner Bank geraten wurde, dass der Empfänger Verbindung mit seiner Bank aufnimmt. wandten sich die Empfänger an ihre Banken um weitere Auskünfte. Die üblichste Antwort der Empfängerbank bestand darin, dass die Überweisungen nicht als OUR getätigt worden seien, was somit im Widerspruch zu den Aussagen ihrer Banken an die Absender zu diesen Überweisungen stand. Andere Empfängerbanken behaupteten, dass sie keinerlei Gebühren berechnet hätten und vermuteten, dass eine Mittlerbank eine Gebühr erhoben haben könnte. Eine Bank in Deutschland schrieb dem Empfänger sämtliche Abzüge wieder gut

Wie kann Abhilfe geschaffen werden?
Die Kommission fordert Verbraucher, die bei grenzübergreifenden Zahlungen auf Probleme stoßen, dringend auf, systematisch von alternativen Streitbeilegungsverfahren in ihren Ländern Gebrauch zu machen und etwaige Beschwerden, die sie mit ihren Banken nicht aus dem Wege räumen können, an diese Gremien zu richten. Die Kommission hat im Februar 2001 ein EU-weites grenzübergreifendes Netz zur Behandlung von Beschwerden über Finanzdienstleistungen im Massenkundengeschäft (FIN-NET) (siehe SMN 25) lanciert. Dieses auf Zusammenarbeit beruhende Netz ist das erste einsatzfähige grenzübergreifende System für außergerichtliche Streitbeilegungen auf Gemeinschaftsebene. Ein vollständiges Verzeichnis der im FIN-NET zusammengeschlossenen Beschwerdeinstanzen ist auf der Website Europa unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/internal_market/de/finances/consumer/adr.htm

Die Nutzung von Zahlungskarten im Ausland

IEine andere im Juli 2001 veröffentlichte Studie untersuchte auch die Kosten für Zahlungen und Barabhebungen mit Bank- oder Kreditkarten im Ausland. Solche Zahlungen mit einer entsprechenden Karte sind generell weniger kostspielig für Verbraucher als grenzüberschreitende Überweisungen. Sie kosten dennoch zumeist mehr als innerhalb eines Landes. Die Gebühren für eine Zahlung mit Bankkarte im Ausland (Eurozone der 11) betrugen durchschnittlich 16 Cent für einen Kauf im Wert von €25. Allerdings wurden in Finnland, Irland, Italien, Luxemburg und Spanien überhaupt keine Gebühren erhoben (die Erheber der Studie benutzten Visa, Eurocard und Maestro; eventuelle Jahresgebühren für eine Karte sind nicht einbezogen). Für Verbraucher ist das günstigste grenzüberschreitende Zahlungsmittel oftmals noch immer die Zahlungskarte.

 Abhebungen von 100 € am automatische Bankschalter
Land, in dem die karte augestellt wurde
Kosten in % 2001
Kosten in % 1999
Veränderung 1999/2001
Irland
1,64%
1,74%
-6%
Belgien
3,87%
4,22%
-8%
Spanien
3,75%
3,75%
0%
Frankreich
3,79%
2,43%
+56%
Österreich
3,89%
4,52%
-14%
Niederlande
3,92%
2,11%
86%
Finnland
4,47%
4,35%
3%
Luxemburg
4,96%
4,21%
18%
Italien
4,80%
4,81%
0%
Deutschland
5,30%
4,21%
26%
Portugal
5,38%
5,98%
-9%
EUR 11
4,16%
3,84%
+8%

Weiter Angaben (September 2001 - EUR 15) ist per Internet verfügbar:
http://ec.europa.eu/internal_market/de/finances/payment/news/index.htm
Die Ergebnisse der anderen Studie (Juli 2001 - EUR 11), verfügbar über:
http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/index_de.htm

3. Konferenz in Brüssel

Konferenz in BrüsselAm 24. September 2001 kamen mehr als 450 Personen in Brüssel zusammen, um über die Zahlungen in Euro ab dem 1. Januar 2002 zu diskutieren.

Kommissar Pedro Solbes beschrieb die Einführungsmechanismen bezüglich der Einführung der Münzen und der Banknoten, die nicht alle identisch sind. Je nach Mitgliedstaat dauerte der parallele Verkehr zwischen einem und zwei Monaten.

Verschiedene Redner erklärten, wie die Zahlungsmittel sich entwickeln werden. Die Benutzung des Schecks werde wahrscheinlich beträchtlich zurückgehen, weil das Euroscheckgarantiesystem ab dem 1. Januar abgeschafft wird. Dagegen werde wegen ihres praktischen Charakters die klassische Zahlungskarte und das elektronische Portemonnaie kurzfristig gängigere Zahlungsmittel werden.

Der Verordnungsvorschlag der Kommission war Gegenstand zahlreicher Erörterungen. Kommissar Frits Bolkestein bestand darauf, dass es den Marktkräften bis jetzt nicht gelungen sei, ein wirksames Zahlungssystem einzurichten, das der Binnenmarkt benötigt. Frau Karla Peijs, zuständige Berichterstatterin im Europäischen Parlament, unterstützte ihn darin und mahnte die Banken vor der Versuchung, die nationalen Tarife zu erhöhen. Der Vertreter der Europäischen Zentralbank, Herr Tommaso Padoa-Schioppa teilte zwar gänzlich die Zielsetzungen der Kommission, verlangte jedoch, dass den Banken etwas mehr Zeit gelassen wird, um eine neue Infrastruktur einzurichten. Der Vertreter der Bankengemeinschaft hob hervor, dass die Banken dafür mehrere Jahre benötigten, aber dass sie ein Arbeitsprogramm ab November vorschlagen würden. Schließlich unterstrich der Vertreter der Verbraucher, die Verbraucher würden nicht verstehen, dass die Benutzung von Geldautomaten, um Euro-Banknoten, die überall identisch sind, abzuheben, unterschiedliche Kosten verursacht, je nachdem ob dies im Ursprungsland oder im Ausland erfolgt.

Minister Charles Picqué als Präsident des Binnenmarktrates und Präsident Romano Prodi zogen die Schlussfolgerungen der Sitzung. Beide bestanden darauf, dass die vorgeschlagene Verordnung gänzlich mit der historischen Bedeutung der Einführung des Euro in Zusammenhang steht: der Bürger muss in seinem täglichen Leben von den konkreten und fühlbaren Ergebnissen der europäischen Integration profitieren.

Die auf dieser Konferenz gemachten Vorträge sind unter folgender Internet-Adresse verfügbar: http://ec.europa.eu/internal_market/de/finances/payment/conference/index.htm

Info
Jean Allix
MARKT C-4
TEL: +32 (0) 22 96 31 79
FAX: +32 (0) 22 95 07 50

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