Kurzer ÜberblickDie Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) mußte von den Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2009 vollständig umgesetzt werden.
Für welche Bereiche gilt die Dienstleistungsrichtlinie?Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für die Erbringung eines breiten Spektrums von Dienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen, mit nur wenigen bestimmten Ausnahmen. Sie umfasst z. B.:
Die Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für folgende Dienstleistungen, die ausdrücklich ausgenommen sind:
Nationale Regeln und Vorschriften über diese ausgeschlossenen Dienstleistungen müssen auf jeden Fall anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der im AEU-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Wie hilft die Dienstleistungsrichtlinie Unternehmen bei der Niederlassung?Die Dienstleistungsrichtlinie erleichtert es Unternehmen, eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat zu gründen. Dies gilt für Fälle, in denen eine natürliche oder juristische Person eine Niederlassung in einem anderen Land errichten will. Sie bringt jedoch auch Dienstleistungserbringern Vorteile, die eine Niederlassung in ihrem eigenen Mitgliedstaat gründen wollen, da sie von einfacheren Regeln und Verfahren profitieren. Abgesehen von der generellen Verpflichtung Verfahren und Formalitäten zu vereinfachen, werden den Mitgliedstaaten einige ganz bestimmte Verpflichtungen auferlegt:
Wie vereinfacht die Dienstleistungsrichtlinie die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen?Die Dienstleistungsrichtlinie soll das Regelungsumfeld für Dienstleistungserbringer verbessern, die ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten anbieten wollen, ohne dort eine Niederlassung zu gründen. In der Dienstleistungsrichtlinie ist der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit festgelegt, dem zufolge Mitgliedstaaten Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates im Allgemeinen nicht die Erfüllung der eigenen nationalen Anforderungen auferlegen dürfen. Mitgliedstaaten dürfen diesen Dienstleistungserbringern also generell keine Einschränkungen auferlegen. In genau abgegrenzten Fällen können allerdings bestimmte Anforderungen gestellt werden. Diese müssen jedoch nichtdiskriminierend und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zum Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Außerdem ist der Grundsatz der „Dienstleistungsfreiheit“ mit einer Reihe
allgemeiner Ausnahmen verbunden. Hierzu zählen u. a. Angelegenheiten im
Geltungsbereich der
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern und von Titel II
der
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Um die Anforderungen zu erfüllen, die Mitgliedstaaten an Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten stellen dürfen, muss es diesen Dienstleistern möglich sein über die „einheitlichen Ansprechpartner“ aus der Ferne und auf elektronischem Wege sämtliche notwendigen Informationen zu erhalten und alle Verfahren und Formalitäten zu erledigen. Wie stärkt die Dienstleistungsrichtlinie die Rechte von Dienstleistungsempfängern?Mit dem Begriff „Empfänger“ sind nicht nur Verbraucher gemeint, sondern auch Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Damit die Rechte der Empfänger und ihr Vertrauen in den Binnenmarkt gestärkt werden, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Dienstleistungsrichtlinie:
Liste der Stellen die von den Mitgliedstaaten beauftragt sind, Dienstleistungsempfänger, die Dienste von Dienstleistungserbringern in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen wollen mit Information und Hilfestellung zu versorgen ("Liste der Artikel 21 Stellen" Welche Art von Verwaltungszusammenarbeit schreibt die Dienstleistungsrichtlinie vor und warum?Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Überwachung von Dienstleistungserbringern zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Dies soll eine wirksame Überwachung der Dienstleistungserbringer gewährleisten, aber auch gleichzeitig dafür sorgen, dass eine derartige Überwachung nicht zu zusätzlichen und ungerechtfertigten Hindernissen für Dienstleistungserbringer führt. Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten müssen Informationen austauschen und auf Anfrage Kontrollen, Inspektionen und Untersuchungen durchführen. Außerdem müssen sie die anderen Mitgliedstaaten warnen, wenn eine Dienstleistung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder der Umwelt schweren Schaden zufügen könnte. Zu diesem Zweck hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System für den Austausch von Informationen (IMI) eingerichtet.
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