Betriebliche Altersversorgung
Richtlinie
2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung ist am 3. Juni 2003 verabschiedet
worden. Ziel dieser Richtlinie ist, die kapitalgedeckten Systeme
betrieblicher Altersversorgung an den Binnenmarktgrundsätzen des
freien Kapitalverkehrs und des freizügigen Dienstleistungsverkehrs
teilhaben zu lassen. Gleichzeitig strebt die Richtlinie die
Schaffung strenger Sicherheitsvorschriften an, die den
Leistungsberechtigten und -empfängern der kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung hohen Schutz garantieren.
Die Richtlinie erlaubt außerdem den
maßgeblichen Betreibern betrieblicher Altersversorgungssysteme die
Verwaltung entsprechender Altersversorgungsvereinbarungen für
Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt sind,
zudem erlaubt sie einem über Europa hinweg tätigen Unternehmen die
Errichtung eines einzigen gemeinsamen Altersversorgungssystems für
alle europäischen Niederlassungen.
Jedoch erfordert die Schaffung eines
Binnenmarktes auch die Beseitigung von Steuerbarrieren und der
Behinderungen bei der Übertragbarkeit von Pensionsansprüchen. Vor
kurzem hat die Kommission auch Initiativen in dieser Hinsicht
gestartet (weitere Informationen hierzu sind den Webseiten der
Generaldirektion Steuern und Zollunion 
sowie der Generaldirektion für
Beschäftigung und
Soziales zu entnehmen).
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