Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie
Fragen und Antworten
Umsetzung nach Mitgliedstaat

- Resultaten der Studie über die Umsetzung der
Zahlungsdienste-Richtlinie
- Informationen zu den Umsetzungsplänen der
Mitgliedstaaten (Februar 2011)
 
Optionen der Mitgliedstaaten
Nach der offiziellen Annahme durch das Europäische
Parlament und den Rat hatten die Mitgliedstaaten etwa zwei Jahre Zeit, um
die Zahlungsdiensterichtlinie durch Verabschiedung nationaler
Vorschriften in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Auch wenn in der Richtlinie der
Ansatz einer vollen Harmonisierung verfolgt wurde, blieb den
Mitgliedstaaten in Anbetracht von immerhin 23 fakultativen Bestimmungen
ein gewisser Ermessensspielraum. Eine
vollständige Liste der
Optionen findet sich auf diesen Internetseiten.
Nützliche Informationen
- Nationale öffentliche Register zugelassener
Zahlungsinstitute (Artikel 13)
 
- Zuständige Behörden für die Zulassung und
Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute (Artikel 20)
 
- Zuständige Behörden für den Zugang zu Zahlungssystemen (Artikel 28)
 
- Zuständige Behörden für die Bearbeitung von Beschwerden
(Artikel 80)
 
- Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung
(Artikel 83)
 
- Leitfaden zur Notifikation betreffend
die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Staaten
(Artikel 25), Aktualisierung: Juni 2011
 
Aktuelles
| 3.6.2010 |
Kommission pocht gegenüber acht Mitgliedstaaten auf
Einhaltung des EU-Rechts zu Zahlungsdiensten und
Rechtsmitteln bei öffentlichen Aufträgen,
IP/10/682 |
| 3.11.2009 |
SEPA: Grenzüberschreitende Lastschriften
jetzt möglich,
IP/09/1665
Start des SEPA-Lastschriftverfahrens – Häufig
gestellte Fragen, MEMO/09/489
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