Rechtlicher Schutz elektronischer Bezahldienste
(Zugangskontrolldienste)


Studie über das wirtschaftliche Potenzial von grenzüberschreitenden zahlungspflichtigen audiovisuellen Mediendiensten

TNS opinion, Plum, the futures company - Bericht im Auftrag der Europäischen Kommission – Januar 2012

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Zweiter Bericht über die Umsetzung der Richtlinie

Artikel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft die Aufgabe zu, einen Binnenmarkt zu schaffen, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren, Personen, Dienstleistungs und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist.

Die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten wurde mit dem Ziel erlassen, die nationalen Bestimmungen über diese Dienste anzugleichen, um im Hinblick auf den freien Dienstleistungs und Warenverkehr die mit dem Binnenmarkt verfolgten Ziele zu erreichen.

Nach Artikel 7 dieser Richtlinie muss die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts und Sozialausschuss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen.

Öffentliche Konsultation

11.02.2008 - Die Kommission führt eine breite Anhörung zu Zugangsberechtigungssystem durch

Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zugangskontrollrichtlinie (Study on the impact of the Conditional Access Directive) 

KEA und CERNA - Bericht im Auftrag der Europäischen Kommission – Dezember 2007

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Richtlinie 98/84/EG

Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten hat zum Ziel, ein Mindestniveau an gleichwertigem Schutz innerhalb der EU von elektronischen Zahlungsdiensten gegen Piraterie zu schaffen, indem sie alle gewerblichen Tätigkeiten bei der Herstellung, beim Vertrieb und beim Marketing illegaler Chipkarten und anderer Vorrichtungen, die den geschützten Zugang zu Bezahlfernsehen, Bezahlradio und Internetdienstleistungen umgehen, verbietet.

EWR Beschluss

Nationale Umsetzung der Richtlinie 98/84/EG

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Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/84/EG

Artikel 7 der Richtlinie sieht vor, dass die Kommission spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie and daran anschließend alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegt und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung - insbesondere bezüglich der Definitionen in Artikel 2 - nach Maßgabe der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung und von der Kommission vorgenommener Konsultationen unterbreitetet.

Der erste Bericht befasst sich mit der Anwendung der Richtlinie für den Zeitraum von ihrer Verabschiedung im November 1998 bis Ende 2002.

Der Bericht beschreibt und analysiert die herausragenden Fakten, die sich auf die zentralen Bestimmungen der Richtlinie und deren Umsetzung in nationale Gesetzgebung beziehen. Der Bericht stützt sich hierbei auf die von den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte, auf die von Marktteilnehmern erfolgten Stellungnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung im Bereich der Piraterie und der Durchsetzung durch die nationalen Behörden, sowie auf die eigene Auffassung und Analyse durch die Kommission. Er berücksichtigt ebenso die Ergebnisse einer unabhängigen Studie, die 1999 über den Gebrauch zugangskontrollierter Dienste aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit dem Schutz der Vergütung stehen, in Auftrag gegeben wurde.

Instrumente des Europarates

Letzte Aktualisierung: 15.03.2012