Rechtlicher Schutz elektronischer
Bezahldienste
(Zugangskontrolldienste)
Studie über das wirtschaftliche Potenzial von grenzüberschreitenden zahlungspflichtigen audiovisuellen Mediendiensten
TNS opinion, Plum, the futures company - Bericht im Auftrag der Europäischen Kommission – Januar 2012
Zweiter Bericht über die Umsetzung der Richtlinie
Artikel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft die Aufgabe zu,
einen Binnenmarkt zu schaffen, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren, Personen,
Dienstleistungs und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist.
Die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen
Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten wurde mit dem Ziel erlassen, die
nationalen Bestimmungen über diese Dienste anzugleichen, um im Hinblick auf den freien Dienstleistungs und
Warenverkehr die mit dem Binnenmarkt verfolgten Ziele zu erreichen.
Nach Artikel 7 dieser Richtlinie muss die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts
und Sozialausschuss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht
über die Anwendung der Richtlinie vorlegen.
Öffentliche Konsultation
11.02.2008 - Die Kommission führt eine breite Anhörung zu
Zugangsberechtigungssystem durch
Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Zugangskontrollrichtlinie (Study on the impact of the Conditional Access
Directive)
KEA und CERNA - Bericht im Auftrag der Europäischen Kommission – Dezember
2007
- Studie

(PDF - 1,2 MB)
- Zusammenfassung
 
Richtlinie 98/84/EG
Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von
zugangskontrollierten Diensten hat zum Ziel, ein Mindestniveau an
gleichwertigem Schutz innerhalb der EU von elektronischen
Zahlungsdiensten gegen Piraterie zu schaffen, indem sie alle
gewerblichen Tätigkeiten bei der Herstellung, beim Vertrieb und beim
Marketing illegaler Chipkarten und anderer Vorrichtungen, die
den geschützten Zugang zu Bezahlfernsehen, Bezahlradio und
Internetdienstleistungen umgehen, verbietet.
EWR Beschluss
Nationale
Umsetzung der Richtlinie 98/84/EG
Lesen Sie mehr...
Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/84/EG
Artikel 7 der Richtlinie sieht vor, dass die Kommission spätestens drei
Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie and daran anschließend alle
zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie
vorlegt und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung - insbesondere
bezüglich der Definitionen in Artikel 2 - nach Maßgabe der
technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung und von der Kommission
vorgenommener Konsultationen unterbreitetet.
Der erste Bericht befasst sich mit der Anwendung der Richtlinie für den
Zeitraum von ihrer Verabschiedung im November 1998 bis Ende 2002.
Der Bericht beschreibt und analysiert die herausragenden Fakten, die
sich auf die zentralen Bestimmungen der Richtlinie und deren Umsetzung
in nationale Gesetzgebung beziehen. Der Bericht stützt sich hierbei auf
die von den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte, auf die von
Marktteilnehmern erfolgten Stellungnahmen, insbesondere im Hinblick auf
die Entwicklung im Bereich der Piraterie und der Durchsetzung durch die
nationalen Behörden, sowie auf die eigene Auffassung und Analyse durch
die Kommission. Er berücksichtigt ebenso die Ergebnisse einer
unabhängigen
Studie, die 1999 über den
Gebrauch zugangskontrollierter Dienste aus Gründen, die in keinem
Zusammenhang mit dem
Schutz der Vergütung stehen, in Auftrag gegeben wurde.
Instrumente des Europarates
-
Konvention STE Nr. 178 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

-
TDer Europarat hat die Konvention am 24. Januar 2001 angenommen,
sie ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Drei Jahre nach der EU
Richtlinie verabschiedet sind ihre Vorschriften ähnlich: die Vertragsparteien
müssen Sanktionen gegen die Piraterie von Schutzsystemen, wie Decodern,
Smart Cards oder Software, welche den Zugang zu Inhalten unter der Bedingung
einer Bezahlung kontrollieren, vorsehen. Die Kommission ruft nun zur Unterzeichnung
der Konvention auf, welche die der EU Richtlinie vergleichbaren Vorschriften auf
die 47 Mitgliedstaaten des Europarates ausweiten würde, und hat am 15. Dezember 2010
zwei Entwürfe einer Ratsentscheidung angenommen, welche es der Europäischen Union
ermöglichen, die Konvention Nr. 178 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten
Diensten und von Zugangskontrolldiensten zu unterzeichen und abzuschließen.
-
Empfehlung R(91)14 über den rechtlichen Schutz verschlüsselter Fernsehdienste

-
Konvention STE Nr. 185 zur Bekämpfung von Computerkriminalität

|