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| Datenschutz |
Mithilfe des IMI können Informationen elektronisch ausgetauscht werden. Bei der Entwicklung des IMI haben die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten alle nötigen Vorkehrungen getroffen, damit die Bestimmungen über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung und beim freien Verkehr personenbezogener Daten eingehalten werden.
Weitere Einzelheiten zum Datenschutz im IMI finden Sie nachstehend:
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Rechtsgrundlagen in Bezug auf das IMI |
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| Mit dem Schutz personenbezogener Daten im IMI befassen sich ein Beschluss und eine Entscheidung der Kommission: Während es in dem Beschluss um Sicherheitsfragen geht, werden in der Entscheidung Aufgaben, Rechte und Pflichten von IMI-Akteuren und Nutzern festgelegt. Ergänzt wird letztere durch eine Empfehlung der Kommission zu Datenschutzleitlinien, die die praktische Umsetzung der sogenannten IMI-Entscheidung erleichtern sollen.
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Schriftverkehr zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist damit beauftragt zu überwachen, dass die EU-Institutionen die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe besteht aus Datenschutzbehörden in der EU und berät die Kommission in Datenschutzfragen.
Im Anschluss an die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe hat der Europäische Datenschutzbeauftragte seinerseits eine Stellungnahme verabschiedet, in der bestimmte Verbesserungen am System gefordert werden. In einem Briefwechsel einigten sich der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Kommission auf ein schrittweises Vorgehen, das zunächst zur Verabschiedung der Empfehlung K(2009) 2041 zu Datenschutzleitlinien für das IMI führte.
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Im IMI verwendete Fragenkomplexe |
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Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzes. Nachstehend finden Sie alle im IMI verwendeten Fragenkomplexe (nach Rechtsbereich).
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