Vertragsrecht

Der Binnenmarkt erlaubt Bürgern, Unternehmen und Firmen innerhalb der EU wirtschaftliche und sonstige Tätigkeiten unter annähernd gleichen Bedingungen auszuüben. Oftmals, z.B. bei Kauf oder Vermietung von Waren oder Dienstleistungen, beinhaltet das einen Vertragsabschluss, durch den die Geschäftsbedingungen definiert werden.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich die EU im Rahmen der Eliminierung von Hindernissen für die Freizügigkeit auch mit Vertragsrecht beschäftigt. Eine Anzahl von obligatorischen Be­stimm­ungen im Vertragsrecht der Mitgliedsstaaten kann dazu führen, dass das Anbieten von Waren und Dienst­leistungen unter ähnlichen oder gleichen Bedingungen im gesamten Binnen­markt erschwert oder sogar verhindert wird.

Der EU-Gesetzgeber hat daher Richtlinien verabschiedet, die derartige Hindernisse eliminieren sollen, vorrangig durch Harmonisierung. Diese Richtlinien betreffen eine Anzahl von Bereichen, unter anderem den elektronischen Geschäfts­verkehr, Versicherungen und Banken, geistiges und gewerbliches Eigentum und Verbraucherschutz, sowie die Politik im Bereich kleinere und mittlere Unternehmen.

Seit zwei Jahrzehnten wird vor allem in akademischen Kreisen diskutiert, welche Wirkung die harmonisierten Vor­schrif­ten auf das nationale Vertragsrecht, in das sie eingreifen, haben. Das hat zu Forderungen geführt, nach denen der derzeitige problemorientierte Ansatz einer pauschalen Harmonisierung oder so genannten Kodifizierung (Fest­legung eines vollständigen europäischen Vertragsrechts) Platz machen soll.

Die EU besitzt keine allgemeine Verordnungsbefugnis im Binnenmarktbereich, sondern kann lediglich eingreifen, wenn Probleme auftreten, die nur auf europäischer Ebene gelöst werden können. In seinem Tabak-Urteil bestätigte der Euro­päische Gerichtshof dies. Die Kommission hat daher in einer Mitteilung vom 11. Juli 2001 darum ersucht, Infor­ma­tionen über Probleme, die eine Änderung der Befugnislage bewirken könnten, zu erhalten.

Keine der Antworten zu dieser Mitteilung English vertrat die Ansicht, dass der sektorielle Ansatz als solcher zu Problemen führe oder aufgegeben werden sollte. Diese könnten eventuell sektorspezifisch beseitigt werden, vor allem, da es um­fassende Unter­stützung gibt für Maßnahmen, die die Kohärenz zwischen Vertragsrechtbestimmungen in den ver­schie­denen bestehenden und zukünftigen sektorspezifischen Rechtsakten garantieren würden.

Im Februar 2003 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung, die einen Aktionsplan mit den folgenden Elementen beinhaltete:

  1. Kohärenz des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Vertragsrechts zu erhöhen;
  2. die Ausarbeitung EU-weiter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu fördern; eingehender zu untersuchen, ob Probleme des europäischen Vertragsrechts nicht-sektorspezifische Lösungen wie etwa ein optionelles;
  3. Rechtsinstrument erfordern

Am 19. Januar 2004 veranstaltete die Kommission ein Seminar zur Entwicklung und Anwendung europaweiter AGBs.

Letzte Aktualisierung: 19.08.2011