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Vertragsrecht
Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich die EU im Rahmen der Eliminierung von Hindernissen für die Freizügigkeit auch mit Vertragsrecht beschäftigt. Eine Anzahl von obligatorischen Bestimmungen im Vertragsrecht der Mitgliedsstaaten kann dazu führen, dass das Anbieten von Waren und Dienstleistungen unter ähnlichen oder gleichen Bedingungen im gesamten Binnenmarkt erschwert oder sogar verhindert wird. Der EU-Gesetzgeber hat daher Richtlinien verabschiedet, die derartige Hindernisse eliminieren sollen, vorrangig durch Harmonisierung. Diese Richtlinien betreffen eine Anzahl von Bereichen, unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr, Versicherungen und Banken, geistiges und gewerbliches Eigentum und Verbraucherschutz, sowie die Politik im Bereich kleinere und mittlere Unternehmen. Seit zwei Jahrzehnten wird vor allem in akademischen Kreisen diskutiert, welche Wirkung die harmonisierten Vorschriften auf das nationale Vertragsrecht, in das sie eingreifen, haben. Das hat zu Forderungen geführt, nach denen der derzeitige problemorientierte Ansatz einer pauschalen Harmonisierung oder so genannten Kodifizierung (Festlegung eines vollständigen europäischen Vertragsrechts) Platz machen soll. Die EU besitzt keine allgemeine Verordnungsbefugnis im Binnenmarktbereich, sondern kann lediglich eingreifen, wenn Probleme auftreten, die nur auf europäischer Ebene gelöst werden können. In seinem Tabak-Urteil bestätigte der Europäische Gerichtshof dies. Die Kommission hat daher in einer Mitteilung vom 11. Juli 2001 darum ersucht, Informationen über Probleme, die eine Änderung der Befugnislage bewirken könnten, zu erhalten. Keine der Antworten zu dieser Mitteilung Im Februar 2003 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung, die einen Aktionsplan mit den folgenden Elementen beinhaltete:
Am 19. Januar 2004 veranstaltete die Kommission ein Seminar zur Entwicklung und Anwendung europaweiter AGBs. |
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Der Binnenmarkt erlaubt Bürgern, Unternehmen und Firmen innerhalb der
EU wirtschaftliche und sonstige
Tätigkeiten unter annähernd gleichen Bedingungen auszuüben. Oftmals, z.B.
bei Kauf oder Vermietung von Waren oder Dienstleistungen, beinhaltet das
einen Vertragsabschluss, durch den die Geschäftsbedingungen definiert
werden.