|
Zwischen den
Kommissionsdienststellen und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten für die
Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG und die
Pflanzenschutzmittel-Richtlinie 91/414/EWG
vereinbarte Leitlinien über: die Abgrenzung
zwischen der Richtlinie 98/8/EG über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und der
Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln.
Einleitung
Die Festlegung einer
eindeutigen Abgrenzung zwischen der
Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 123
vom 24.4.1998, S. 1) und der
Pflanzenschutzmittel-Richtlinie 91/414/EWG (ABl.
L 230 vom 18.8.1991, S. 1) ist entscheidend für
eine korrekte Anwendung der
Biozid-Produkte-Richtlinie und der
Pflanzenschutzmittel-Richtlinie. Bislang wurden
bereits zahlreiche Grenzfälle von
Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln
festgestellt, die verdeutlichten, dass praktische
Leitlinien und Beispiele erforderlich sind.
Ebenso wichtig ist es, für die Transparenz der
Rechtsvorschriften, die Rechtssicherheit für die
Hersteller und andere Betroffene und einen
effektiven Binnenmarkt für die Produkte zu
sorgen. Das vorliegende Dokument wurde auf der
Grundlage der Erörterungen in einer
Sachverständigengruppe erarbeitet, an der die für
Biozid-Produkte zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und
Vertreter der Industrie und der Handelsverbände
beteiligt waren. Ein im Folgenden dargestellter
Fragebogen über Grenzfälle wurde an die
Kontaktstellen für beide Richtlinien übermittelt,
und die zurückgesandten Beiträge wurden
berücksichtigt.
Mit diesem Dokument
soll der Versuch unternommen werden, den
Mitgliedstaaten Leitlinien für Grenzfälle an die
Hand zu geben. Es ist als Stellungnahme der
beteiligten Kommissionsdienststellen konzipiert,
die jedoch keinen Mitgliedstaat dazu
verpflichtet, dieselbe Position zu vertreten. Das
Dokument ist nicht rechtsverbindlich, da allein
der Gerichtshof das geltende Gemeinschaftsrecht
verbindlich auslegen kann.
Ein Vorschlag für
Änderungen der Biozid-Produkte-Richtlinie
(insbesondere bezüglich der Beschreibung der
Produktarten in Anhang V) ist in der Diskussion;
gegebenenfalls könnten Änderungen der
Pflanzenschutzmittel-Richtlinie vorgesehen
werden, um in den Rechtstext die vereinbarten
Anpassungen bezüglich des Anwendungsbereichs
aufzunehmen.
Zu den einschlägigen
Definitionen und Rechtsvorschriften siehe:
|
Richtlinie
98/8/EG
Biozid-Produkte-Richtlinie
|
Richtlinie
91/414/EWG
Pflanzenschutzmittel-Richtlinie
|
|
Definition
|
Definition
|
|
Artikel 2 Absatz
1 Buchstabe a (Biozid-Produkt)
|
Artikel 2 Absatz
1 (Pflanzenschutzmittel)
|
|
Artikel 2 Absatz
1 Buchstabe f (Schadorganismen)
|
Artikel 2 Absatz
6 (Pflanzen)
|
|
-
|
Artikel 2 Absatz
7 (Pflanzenerzeugnisse)
|
|
-
|
Artikel 2 Absatz
8 (Schadorganismen)
|
Allgemeine
Grundsätze
Grundsätzlich fällt
jedes einschlägige Produkt entweder unter die
Bestimmungen der Biozid-Produkte-Richtlinie oder
der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie, obwohl es
einige entscheidende Ausnahmen geben könnte. Bei
diesen Ausnahmen würde ein und dasselbe
materielle Produkt im Sinne der Richtlinien
98/8/EG und 91/414/EWG in den Anwendungsbereich
beider Richtlinie fallen. Damit ist für das
entsprechende Produkt eine zweifache Zulassung
erforderlich. Das Zulassungsverfahren, das vor
dem Inverkehrbringen eines bestimmten Produkts
durchzuführen ist, wird in den meisten Fällen
entweder in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder
in der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie geregelt.
Normalerweise werden die Verfahren der beiden
Richtlinien nicht kumulativ angewendet. Bei
spezifischen Merkmalen können jedoch innerhalb
der einen Regelung Querverweise auf spezifische
Bestimmungen der anderen Regelung erfolgen (siehe
Artikel 20 Absatz 4
Biozid-Produkte-Richtlinie).
Definition
Einige Definitionen aus
der Biozid-Produkte-Richtlinie und der
Pflanzenschutzmittel-Richtlinie werden im
Folgenden aufgeführt.
Biozid-Produkte
(98/8/EG)
Wirkstoffe und
Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe
enthalten, in der Form, in welcher sie zum
Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind,
auf chemischem oder biologischem Wege
Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken,
unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu
verhindern oder sie in anderer Weise zu
bekämpfen. Anhang V enthält ein erschöpfendes
Verzeichnis von 23 Produktarten mit
Beispielbeschreibungen innerhalb jeder
Produktart.
Schadorganismus
(98/8/EG)
Alle Organismen, die
für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für
Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder
für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder
schädlich sind.
Pflanzenschutzmittel
(91/414/EWG)
Wirkstoffe und
Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe
enthalten, in der Form, in welcher sie an den
Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt
sind,
- Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu
schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
insoweit diese Stoffe oder Zubereitungen im
folgenden nicht anders definiert werden;
- in einer anderen
Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von
Pflanzen zu beeinflussen (z. B.
Wachstumsregler);
- Pflanzenerzeugnisse
zu konservieren, soweit solche Stoffe oder
Zubereitungen nicht besonderen Vorschriften des
Rates oder der Kommission über konservierende
Stoffe unterliegen;
- unerwünschte
Pflanzen zu vernichten; und
- Pflanzenteile zu
vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von
Pflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum
vorzubeugen.
Pflanzen
(91/414/EWG)
Lebende Pflanzen oder
lebende Teile von Pflanzen, einschließlich
frischer Früchte und Samen;
Pflanzenerzeugnisse
(91/414/EWG)
Erzeugnisse
pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch
einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder
Pressen bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen im
Sinne von Nummer 6 sind.
Schadorganismus
(91/414/EWG)
Gegenspieler der
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder
pflanzlicher Art sowie Viren, Bakterien oder
Mykoplasmen oder andere Krankheitserreger
Kriterien für die
Abgrenzung
Auf der Grundlage der
vorgenannten Definitionen lässt sich in der
großen Mehrheit der Fälle leicht entscheiden,
welche Richtlinie auf ein gegebenes Produkt
anzuwenden ist. Gelegentlich gibt es jedoch
Probleme. Um zu bestimmen, welche Regelung
anzuwenden ist, sollten die folgenden Kriterien
einzeln bzw. in ihrer Gesamtheit sorgfältig
geprüft werden.
Schritt 1 Die
Zweckbestimmung des Produkts unter besonderer
Berücksichtigung der folgenden Punkte:
-
Zielorganismus. Ist das Produkt schädlich
für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, so gilt
das verwendete Produkt als Pflanzenschutzmittel,
wenn es direkt auf Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse oder aber indirekt auf leeren
Vorrichtungen aufgebracht wird, um ausschließlich
Schadorganismen der Pflanzen und der
Pflanzenerzeugnisse zu bekämpfen.
Produkte wie Pheromone
bzw. alle anderen Lockstoffe und Abwehrstoffe,
die vor oder während des Befalls mit
Schadorganismen angewendet werden müssen, gelten
als Schädlingsbekämpfungsmittel, wenn sie gegen
Schadorganismen eingesetzt werden, die Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
- Ist das Produkt
hingegen anderweitig schädlich, d. h.
beispielsweise für Menschen oder für andere
Produkte als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse,
so gilt es als Biozid-Produkt.
Schritt 2
Der Ort, an dem das Produkt angewendet wird,
um seine beabsichtigte Hauptwirkung zu
entfalten. Wie etwa im Fall der weiter unten
eingehender beschriebenen Holzschutzmittel und
Rodentizide werden der Einschnitt im Sägewerk
(hier wird davon ausgegangen, dass das Holz mehr
als durch einfache Verfahren bearbeitet wird) und
die Anbaubereiche (Äcker, Gewächshäuser, Wälder),
in diesem zweiten Fall in Kombination mit dem
Zweck des Pflanzenschutzes, als wichtigste
Faktoren für die Festlegung der Abgrenzung
herangezogen. Produkte, die vor der Aussaat oder
dem Anpflanzen von Pflanzen auf den Boden
ausgebracht werden, um Schadorganismen zu
vernichten, sollen als Pflanzenschutzmittel
angesehen werden (z. B.
Bodenbegasungsmittel).
Vorschlag für eine
allgemeine und eine spezifische Abgrenzung
Dieser Definition
zufolge ist der Hauptzweck eines
Pflanzenschutzmittels der Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen
gegen Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse. Werden diese Produkte
direkt auf Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse aufgebracht, entspricht ihr
Zweck eindeutig der Definition und es handelt
sich eindeutig um Pflanzenschutzmittel. Dies gilt
unabhängig vom Ort, an dem diese Produkte
verwendet werden, d. h. sowohl im als auch
außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs,
beispielsweise in Lagern für
Pflanzenerzeugnisse.
Gleichermaßen gilt
dies, wenn sie
indirekt angewendet werden, da die
Richtlinie 91/414/EWG nicht zwischen einer
direkten und einer indirekten Anwendung von
Produkten unterscheidet, mit denen Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen
geschützt werden sollen. Produkte, die zur
Behandlung von leeren Vorrichtungen und
Gegenständen (beispielsweise zur Desinfektion
oder Entseuchung von leeren Lagerräumen oder
sonstigen Vorrichtungen und Gegenständen wie
Glashäusern, Gewächshäusern, Containern, Kisten,
Säcken, Fässern usw.) angewendet werden, gelten
daher als Pflanzenschutzmittel unter der
Bedingung, dass sie ausschließlich und spezifisch
der Vernichtung von für Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse schädlichen Organismen dienen
und dass nach der Anwendung in den behandelten
Vorrichtungen nur Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse angebaut bzw. gelagert
werden.
In Fällen, in denen Produkte für allgemeine
Hygienezwecke verwendet (und normalerweise
nicht direkt zum Zweck des Schutzes von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufgebracht)
werden, bzw. wenn nicht klar ist, welche Art
von Erzeugnissen nach der Behandlung gelagert
wird, wird vereinbart, dass diese Produkte als
Biozid-Produkte gelten sollen.
Gemäß der Definition
von Pflanzenschutzmitteln fallen Herbizide
eindeutig in den Anwendungsbereich der Richtlinie
91/414/EWG, während im spezifischen Fall der
Algenbekämpfungsmittel vereinbart wird, dass es
sich bei allen diesen Produkten um
Biozid-Produkte handelt, ausgenommen diejenigen,
die wie unten dargelegt eindeutig für den
Pflanzenschutz verwendet werden.
Auf der Grundlage der
dargestellten Erwägungen wird die folgende
Abgrenzung vereinbart:
Pflanzenschutzmittel:
Produkte, die direkt auf Pflanzen (einschließlich
im Garten und im Haus) und auf
Pflanzenerzeugnisse im landwirtschaftlichen
Betrieb oder außerhalb aufgebracht werden.
Produkte, die indirekt (beispielsweise zur
Desinfektion oder Entseuchung von leeren
Lagerräumen oder anderen Vorrichtungen und
Gegenständen wie Glashäusern, Gewächshäusern,
Containern, Kisten, Säcken, Fässern usw.)
angewendet werden und die ausschließlich und
spezifisch der Vernichtung von für Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse schädlichen Organismen
dienen, unter der Bedingung, dass nach der
Anwendung in den behandelten Vorrichtungen nur
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angebaut bzw.
gelagert werden. Dies umfasst auch
Wachstumsregler für Arthropoden, Wachstumsregler
für Pflanzen und Keimungshemmer.
Alle Herbizide,
unabhängig davon, ob sie auf den Boden oder auf
andere Oberflächen für landwirtschaftliche oder
nicht landwirtschaftliche Zwecke aufgebracht
werden, gelten als Pflanzenschutzmittel.
Beispiele:
1. Produkte, die für landwirtschaftliche
Zwecke auf den Boden aufgebracht werden
(einschließlich Bodenbegasungsmittel)
2. Raumdesinfektionsmittel in
Gewächshäusern (für Pilze, zur Vernichtung
unerwünschter Sporen) oder Glashäusern
(beispielsweise zur Vernichtung von
Mikroorganismen, die Pflanzen angreifen, die
nachfolgend kultiviert werden sollen)
3. Produkte zur Kontrolle des Wachstums
und des Durchwachsens von Pflanzenwurzeln und
Sprossen
4. Produkte gegen Gartenschnecken
5. Produkte zum Schutz von
Zierpflanzenkulturen, beispielsweise gegen
Ameisen
6. Produkte, die in Lagern bei Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen gegen Pflanzenfraß und
Zersetzung angewendet werden; Produkte zur
Desinfektion oder Entseuchung von leeren
Lagerräumen oder anderen Vorrichtungen und
Gegenständen wie Glashäusern, Gewächshäusern,
Containern, Kisten, Säcken, Fässern usw., unter
der Bedingung, dass sie der Vernichtung von für
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlichen
Organismen dienen und dass nach der Behandlung in
diesen Vorrichtungen und Gegenständen nur
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angebaut bzw.
gelagert werden
7. Produkte für die Behandlung von Obst
und Gemüse gegen Pflanzenkrankheiten nach der
Ernte
8. Repellentien zur Behandlung von Saatgut
gegen Vögel und zur Anwendung bei Obstbäumen oder
in der Forstwirtschaft
9. Produkte zum Schutz von Bäumen oder
anderen Pflanzen gegen Eichhörnchen oder
Wildtiere
10. alle Herbizide, unabhängig davon, ob
sie auf den Boden, auf Wasser (Fluss, Strom,
Wasserweg usw.) oder anderen Oberflächen
(Tennisplatz, Beton, Pflaster, Parkplatz,
Gleisanlagen usw.) ausgebracht werden
11. Algenbekämpfungsmittel, die zum Zwecke
des Pflanzenschutzes auf dem Boden oder auf
Wasser ausgebracht werden (z. B. in Reisfeldern,
auf Rasenflächen, auf Golfplätzen, in
Gewächshauskulturen, zum Schutz von
Wasserpflanzen in Aquarien usw.)
12. Pflanzenwachstumsregler und
Keimungshemmer
13. Wachstumsregler für Arthropoden sowie
andere Pheromone zur Bekämpfung von
Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse
14. Produkte zur Bekämpfung von Vögeln,
sofern sie zum Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen verwendet werden.
Biozid-Produkte: Alle Produkte, die
generell zum Zweck des Biozids eingesetzt werden.
Hierunter fallen der allgemeinen Hygiene dienende
Desinfektionsmittel, die in leeren Vorrichtungen
angewendet werden, in Fällen, in denen nicht klar
ist, welche Art von Produkten nach der Behandlung
in den Vorrichtungen gelagert wird. Davon
ausgenommen sind:
- Produkte, die
ausschließlich dem Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen dienen und die entweder
direkt oder im Wege einer Vorbehandlung von
leeren Lagerräumen für
Pflanzen/Pflanzenerzeugnisse aufgebracht werden
1
;
- Produkte, die
ausschließlich zur Bekämpfung unerwünschter
Pflanzen angewendet werden sowie dem
Pflanzenschutz dienende
Algenbekämpfungsmittel.
Auf der Grundlage der
vorgenannten Unterscheidungen handelt es sich bei
den folgenden Beispielen um Biozid-Produkte:
1. Produkte, die zu Hygienezwecken in
Gewächshäusern (einschließlich in Vorrichtungen
und bei Gegenständen wie Fenstern,
Ausstattungsgegenständen, Tischen, Messern usw.)
angewendet werden, die jedoch nicht für die
direkte Anwendung auf Pflanzen vorgesehen sind
(PA 2).
2. Produkte, die in Hydrokultursystemen
angewendet werden, und zwar nicht auf die
Pflanzen, sondern auf das System selbst, um
Schadorganismen zu vernichten, die beispielsweise
Rohrleitungen verstopfen (PA 2 oder PA 11).
3. Produkte, die der Bekämpfung von
Schadorganismen (außer unerwünschten Pflanzen)
sowie Algen dienen, auf Oberflächen wie
Tennisplätzen, Parkplätzen, (PA 2) und
Grabsteinen, Beton, Pflaster und Wänden (PA
10)
4. Produkte gegen Schnecken, um die
Übertragung von Krankheiten des Menschen und der
Tiere zu verhindern, Produkte gegen Schnecken,
die Rohrleitungen verstopfen, nicht jedoch
Produkte gegen Schnecken, die Schäden an Pflanzen
verursachen. (PA 16)
5. Produkte zur Vernichtung von
Staubmilben in Textilien, im Gegensatz zu
Produkten gegen Milben, die Schäden an Pflanzen
verursachen. (PA 18)
6. Begasungsmittel, die in Lagerräumen für
Nahrungsmittel wie beispielsweise Käse und
Fleisch (nicht für Pflanzenerzeugnisse)
angewendet werden (PA 20)
7. Repellentien gegen Katzen, Hunde und
Schlangen, im Gegensatz zu Repellentien gegen
Tiere, die Schäden an Pflanzen verursachen. (PA
19)
8. Produkte, die dem Waschwasser für Obst
aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes
beigefügt werden (beispielsweise Chlorlösung),
die jedoch nicht dem Schutz der Früchte vor
Phytopathogenen dienen; (PA 1)
9. Produkte zur Bekämpfung von Termiten,
sofern sie als Köder oder als Mittel zur Tränkung
des Bodens und nicht als Mittel zum Schutz von
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen angewendet
werden. ( PA 18)
10. Produkte zur Bekämpfung von Vögeln zu
Hygienezwecken (PA 15)
Produktart 8 (Holzschutzmittel). Es wird
vereinbart, dass die Beschreibung dieser
Produktart in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, in
der es heißt "Produkte zum Schutz von Holz, ab
dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen
gegen Befall durch holzzerstörende oder die
Holzqualität beeinträchtigende Organismen" keiner
weiteren Klärung bedarf.
Fall der Produktart 14
(Rodentizide)
Der Hauptgrund für die
Anwendung dieser Produkte bei
Pflanzenerzeugnissen ist der Schutz der
menschlichen Gesundheit und nicht der Schutz von
Pflanzenerzeugnissen. Tatsächlich können Ratten
und Mäuse mit ihren Exkrementen sehr viel größere
Mengen an Pflanzenerzeugnissen kontaminieren (und
damit das Risiko der Übertragung von Krankheiten
erhöhen) als sie unmittelbar vertilgen. Daher
wird vereinbart, dass alle Rodentizide als
Biozid-Produkte gelten, ausgenommen Produkte, die
in Anbaubereichen (Äcker, Gewächshäuser, Wälder)
zum Schutz von Pflanzen oder zum Schutz von
Pflanzenerzeugnissen angewendet werden, die
vorübergehend in den Anbaubereichen gelagert
werden. Da es erforderlich sein könnte, die
Population von Nagetieren in Anbaubereichen nicht
deshalb zu bekämpfen, weil sie Kulturpflanzen
fressen, sondern weil sie sich vermehren und
eventuell in Siedlungsgebieten des Menschen
ausbreiten, wird vereinbart, dass Produkte, die
für diesen spezifischen Zweck verwendet werden,
als Biozid-Produkte gelten sollen.
Daher wird die folgende
Abgrenzung vereinbart:
Biozid-Produkte 14 (Rodentizide):
Produkte, die zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten
und anderen Nagetieren außerhalb von
Anbaubereichen (Äcker, Gewächshäuser, Wälder),
beispielsweise in landwirtschaftlichen Betrieben,
Städten, Industrieanlagen usw. sowie innerhalb
von Anbaubereichen nicht zum Zweck des
Pflanzenschutzes angewendet werden
2
. Produkte zur Bekämpfung von Eichhörnchen
(Sciurus spp.), sofern sie in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG fallen,
sind von dieser Produktart ausgeschlossen, da sie
in PA 23 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere)
eingeschlossen sind.
Pflanzenschutzmittel: Rodentizide, die in
Anbaubereichen (Äcker, Gewächshäuser, Wälder)
angewendet werden, um vorübergehend in den
Anbaubereichen im Freiland und ohne Nutzung von
Lagereinrichtungen gelagerte Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse zu schützen.
Wird ein Produkt in
beiden Situationen angewendet, so fällt es im
Sinne der Richtlinien 98/8/EG und 91/414/EWG in
den Anwendungsbereich beider Richtlinien und
erfordert eine zweifache Zulassung für die
jeweilige Anwendung.
----------------------------------------------------
1
Der Fall der Rodentizide stellt eine
Ausnahme dar und wird unter der Überschrift
"Biozid-Produkt 14 (Rodentizide)" dieses
Dokuments gesondert behandelt.
2
Beispielsweise zur Bekämpfung von Ratten,
die sich in Siedlungsgebieten des Menschen
ausbreiten können, oder von Nagetieren, die
Löcher in Dämme graben können.
|