Die Forschung hat
gezeigt, dass es für eine Wertsteigerung der
Wälder, einschließlich der Aspekte Stabilität,
Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit,
Produktivität und Vielfalt erforderlich ist,
hochwertiges Vermehrungsgut zu verwenden, das
dem Standort angepasst ist.
In Anerkennung dieser
Tatsache und weil weite Flächen der
Gemeinschaft mit Wald bedeckt sind, der eine
wichtige gesellschaftliche, umweltbezogene,
wirtschaftliche und kulturelle Rolle spielt,
ist 1999 mit der Richtlinie 1999/105/EG des
Rates über den Verkehr mit forstlichem
Vermehrungsgut eine Gemeinschaftsregelung
eingeführt worden.
Die Richtlinie
gewährleistet die reichliche Versorgung mit
hochwertigem forstlichem Vermehrungsgut der
betreffenden Art in der Gemeinschaft, indem sie
vorschreibt, dass forstliches Vermehrungsgut
nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn
es zu einer der vier in der Richtlinie
festgelegten Kategorien gehört und dass nur
zugelassenes Ausgangsmaterial (die Bäume, von
denen das Vermehrungsgut stammt) zu seiner
Gewinnung verwendet werden darf, wenn es in den
Verkehr gebracht werden soll.
Das Ausgangsmaterial
muss von einer amtlichen Stelle als Material
zugelassen werden, das die Mindestanforderungen
der Anhänge für die Kategorie von forstlichem
Vermehrungsgut erfüllt, das aus dem
Ausgangsmaterial gewonnen werden soll. Die
Zulassungsprüfung muss regelmäßig wiederholt
werden. Die Strenge der vom Material zu
erfüllenden Qualitätskriterien ist je nach
Kategorie unterschiedlich. Zusätzlich muss
alles Material die Bedingungen von Anhang VII
hinsichtlich der Artreinheit bei Partien von
Früchten und Samen, der "handelsüblichen
Beschaffenheit" von Pflanzenteilen, Hybriden
und Pflanzgut sowie besondere Bedingungen im
Falle von Populus spp. erfüllen.
Alle Angaben über die
Einheiten des im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zugelassenen Ausgangsmaterials
werden in ein nationales Register aufgenommen,
einschließlich der Angaben über die Gebiete,
aus denen das Material stammt, oder die genaue
geografische Lage (abhängig von der Kategorie).
Dies ist von ausschlaggebender Bedeutung für
die Feststellung, ob ein bestimmtes forstliches
Vermehrungsgut für eine in Erwägung gezogene
Lage geeignet ist. Auf der Grundlage der
nationalen Listen wird eine Gemeinschaftsliste
erstellt, um zu gewährleisten, dass die
Regelung in der gesamten Gemeinschaft
reibungslos angewendet wird. Das nationale
Registerzeichen wird in das Stammzertifikat
eingetragen, das von den amtlichen Stellen nach
der Ernte für alles von dem zugelassenen
Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut
ausgestellt wird. Beide sind von grundlegender
Bedeutung für die Übermittlung von
Informationen und die Rückverfolgung des
Materials, so dass die strengen Bedingungen der
Richtlinie für die Erzeugung und das
Inverkehrbringen eingehalten werden können.
Forstliches Vermehrungsgut aus Ländern
außerhalb der Gemeinschaft darf nur in der
Gemeinschaft vermarktet werden, wenn es
dieselbe Gewähr bietet wie gemeinschaftliches
Vermehrungsgut
Diesbezügliche
Gemeinschaftsvorschriften gibt es seit 1966
(vorhergehende Richtlinie 66/404/EWG des
Rates). Erforderlichenfalls wird die Kommission
beim Erlass von Maßnahmen betreffend die
Richtlinie 1999/105/EG im Rahmen des Ständigen
Ausschusses für das landwirtschaftliche,
gartenbauliche und forstliche Saat- und
Pflanzgutwesen durch die Mitgliedstaaten
unterstützt.
Weitere Informationen über die Rolle der Gemeinschaft in der Forstpolitik finden Sie hier.
Rechtsvorschriften