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Zweck der
Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft ist ihr
Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung
von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse.
Die
Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft beruht
auf der
Richtlinie
2000/29/EG des Rates. Die
allgemeinen Grundsätze stützen sich auf das
Internationale Pflanzenschutzübereinkommen der
Organisation der Vereinten Nationen für
Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und das
Übereinkommen der Welthandelsorganisation über
die Anwendung gesundheitspolizeilicher und
pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen.
Schadorganismen sind
definiert als Arten, Stämme oder Biotypen von
Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen
können.
Pflanzen sind als
lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile
von Pflanzen einschließlich Samen (ausgenommen
Getreide) definiert. Als lebende Teile von
Pflanzen gelten Früchte - im botanischen Sinne
-, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar
gemacht, Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren
haltbar gemacht, Knollen, Kormus, Zwiebeln,
Wurzelstöcke, Schnittblumen, Äste mit Laub bzw.
Nadeln, gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,
Blätter, Blattwerk, pflanzliche Gewebekulturen,
bestäubungsfähiger Pollen, Edelholz,
Stecklinge, Pfropfreiser und andere Teile von
Pflanzen, die nach dem Verfahren des Ständigen
Ausschusses für Pflanzenschutz festgelegt
werden können.
Pflanzenerzeugnisse
sind als Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
unverarbeitet oder durch einfache Verfahren
bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind,
definiert.
Zur Umsetzung der
Zielvorgaben sind die Mitgliedstaaten
berechtigt und verpflichtet, die Verbringung
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb
ihrer Hoheitsgebiete sowie die Einfuhr in die
Gemeinschaft von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern zu
regeln. Einschlägige Auflagen gelten auch für
Drittländer, die Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft
ausführen wollen.
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