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Sortenschutz und pflanzengenetische Ressourcen
1. GEMEINSCHAFTLICHER SORTENSCHUTZ
Im EU-Recht ist eine Regelung für
den gemeinschaftlichen Sortenschutz geschaffen worden, durch den ein
EU-weit geltender gewerblicher Rechtsschutz für neu gezüchtete
Pflanzensorten erteilt werden kann. Der gemeinschaftliche Sortenschutz
bietet damit gewerbliche Schutzrechte ähnlich einem Patent. Die
Anwendung
der Regelung obliegt dem Gemeinschaftlichen Sortenamt, das seinen Sitz in
Angers (Frankreich) hat. Mit einem einzigen Antrag beim Gemeinschaftlichen
Sortenamt können einem Pflanzenzüchter nunmehr gewerbliche Schutzrechte
gewährt werden, die in der gesamten Europäischen Union einheitlich
wirksam sind. Die Regelung stützt sich auf folgende vier Verordnungen:
- Verordnung
(EG) Nr. 2100/94
        
des Rates vom 27. Juli 1994
über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
- Verordnung
(EG) Nr. 1239/95
        
der Kommission vom
31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem
Gemeinschaftlichen Sortenamt
- Verordnung
(EG) Nr. 1238/95
        
der Kommission vom
31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das
Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren
- Verordnung
(EG) Nr. 1768/95
        
der Kommission vom
24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß
Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
2. ERHALTUNG DER PFLANZENGENETISCHEN RESSOURCEN
In diesen Bereich fallen zweierlei Aktivitäten:
- Wichtigste Entwicklung in jüngster Zeit ist, dass
die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. Juni 2002 den im
Rahmen der FAO ausgehandelten Internationalen Vertrag über
pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
unterzeichnet haben. Dieser multilaterale Vertrag schafft einen
rechtsverbindlichen Gesamtrahmen für den freien Zugang zu den
pflanzengenetischen Ressourcen und die Beteiligung der Geber des
genetischen Materials an den Vorteilen seiner kommerziellen oder
anderweitigen Nutzung: Die Kommission bereitet derzeit einen Vorschlag
für einen Beschluss des Rates zur Ratifizierung des Internationalen
Vertrags vor.
- Mit der Richtlinie 98/95/EG
des Rates
        
werden
die Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut geändert und wird
gestattet, dass Saatgut traditioneller alter Pflanzensorten oder
-arten, die vom Aussterben infolge genetischer Erosion bedroht sind,
von der sonst üblichen strengen amtlichen Prüfung vor dem
Inverkehrbringen freigestellt wird. Nunmehr sind Leitlinien zu den
spezifischen Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser
Art erarbeitet worden.


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