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Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen Lebensmittelzusatzstoffe Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden um eine bestimmte technologische Wirkung zu erzielen, zum Beispiel, um zu süßen, zu färben oder zu konservieren. Ein Lebensmittelzusatzstoff wird in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert als "ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen … zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels wird oder werden kann." (vollständige Definition siehe: Artikel 1 (2) der Richtlinie 89/107/EWG) Lebensmittelzusatzstoffe werden auf EU-Ebene für alle fünfzehn Mitgliedstaaten sowie für Norwegen und Island genehmigt. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelzusatzstoffe basieren auf dem Grundsatz, daß nur jene Zusatzstoffe, die ausdrücklich genehmigt sind, verwendet werden dürfen. Die meisten Zusatzstoffe dürfen nur in begrenzten Mengen in bestimmten Lebensmitteln verwendet werden. Wenn keine Höchstmengen für die Verwendung eines Zusatzstoffs vorgesehen sind, muß er gemäß guter Herstellungspraxis verwendet werden, d.h. nur in der Menge, die erforderlich ist, um die gewünschte technologische Wirkung zu erzielen. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur genehmigt werden,
Vor ihrer Genehmigung werden Lebensmittelzusatzstoffe vom wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß auf ihre Sicherheit hin bewertet. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß besteht aus einer Gruppe hochrangiger Wissenschaftler, die die Europäische Kommission in Fragen bezüglich Lebensmittel beraten. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelzusatzstoffe bestehen aus den folgenden Richtlinien:
Zusätzlich müssen alle genehmigten Lebensmittelzusatzstoffen Reinheitskriterien genügen, die in drei Kommissionsrichtlinien festgelegt sind: Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
muß grundsätzlich auf der Verpackung der Lebensmittel gekennzeichnet
werden, entweder durch Angabe des Namens des Lebensmittelzusatzstoffes oder
durch Angabe seiner E-Nummer. Detaillierte Vorschriften zr Kennzeichnung von
Zusatzstoffen, die in Lebensmitteln verwendet werden, oder von
Zusatzstoffen, die als solche verkauft werden, sind in den
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt (Richtlinie 2000/13/EG,
Verordnung 50/2000/EG (labelling
site Auf Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission einen Bericht zur Aufnahme (Verzehr) von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union vorgelegt. Dieser Bericht soll einen Überblick geben. Aufgrund der unterschiedlichen Art der Datenerhebung und -übermittlung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten angewendet wurde, ist der Bericht als vorläufige Situationsbeschreibung zu werten. Der Bericht wurde am 1. Oktober von der Kommission verabschiedet und wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Aromen Aromen werden verwendet, um Lebensmitteln Geruch und/oder Geschmack zu verleihen. Die Gesetzgebung der Gemeinschaft definiert verschiede Arten von Aromen, wie natürliche, natur-identische oder künstliche Aromastoffe, Aromaextrakte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Reaktionsaromen, die nach Erhitzung Aroma entwickeln, und Raucharomen (vollständige Definitionen siehe Art. 1 (2) der Richtlinie 88/388/EWG). Richtlinie 88/388/EWG des Rates, vervollständigt durch Richtlinie 91/71/EWG der Kommission, legt die Definitionen für Aromastoffe, ihre allgemeine Verwendungsbedingungen, Vorschriften zur Kennzeichnung und Höchstwerte für Stoffe, die gesundheitlich bedenklich sind, fest. Letztgenannte Stoffe sind natürlicherweise in manchen Ausgangsstoffen für die Herstellung von Aromen vorhanden (z.B. Kräutern) und können deshalb auch in Aromaextrakten enthalten sein. Die Richtlinie verbietet diese Stoffe als solche Lebensmitteln zuzusetzen. Verordnung (EG) Nr. 2232/96
des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Gesetzgebung der Gemeinschaft (Richtlinie 2000/13/EG ( ‘Food
labelling
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