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BSE
Brüssel, 15. November 2000
Die wichtigsten
Rechtsvorschriften der EU zu BSE
Das nachstehende Verzeichnis gibt
einen Überblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften
der Europäischen Union (EU) zur bovinen spongiformen
Enzephalopathie (BSE) sowie über die wichtigsten Punkte
der einschlägigen Entscheidungen. Ein vollständiger
chronologischer Überblick über alle
BSE-Rechtsvorschriften ist im Internet abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/food/fs/bse/index_en.html
Entscheidung 89/469 28. Juli 1989
(lebende Rinder aus dem Vereinigten Königreich)
Aus dem Vereinigten Königreich dürfen in
die anderen Mitgliedstaaten keine lebenden Rinder versandt
werden, die vor dem 18. Juli 1988 geboren sind oder von
Rindern stammen, bei denen Verdacht auf BSE-Befall besteht
oder BSE-Befall amtlich bestätigt wurde.
Entscheidung 90/134 6. März 1990 (Meldepflicht bei
BSE)
Alle Fälle von boviner spongiformer
Enzephalopathie sind zu melden.
Entscheidung 90/200 9. April 1990 (VK-Erzeugnisse)
Das Vereinigte Königreich darf aus
seinem Gebiet in das Gebiet anderer Mitgliedstaaten nicht
versenden: Gehirn, Rückenmark, Thymusdrüse, Tonsillen,
Milz, Gedärme von Rindern, die bei der Schlachtung älter
als sechs Monate sind.
Entscheidung 94/381 27. Juni 1994 (Verbot der
Verfütterung)
Die Mitgliedstaaten müssen die
Verfütterung von aus Säugetiergewebe gewonnen Futtermitteln
an Wiederkäuer untersagen.
Entscheidung 94/382 27. Juni 1994 (Verarbeitung von
Wiederkäuer-abfällen)
Zulassung alternativer Verfahren der
Hitzebehandlung zur Verarbeitung von Wiederkäuerabfällen im
Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen
Enzephalopathie.
Entscheidung 96/239 27. März 1996 (VK-Embargo)
Das Vereinigte Königreich darf aus
seinem Hoheitsgebiet nicht Rinder und Rindererzeugnisse in
die anderen Mitgliedstaaten und in Drittländer
ausführen.
Entscheidung 96/449 18. Juli 1996 (Verarbeitung von
Säugetierabfällen)
Bedingungen für die Verarbeitung von
Säugetierabfällen zur Inaktivierung der Erreger der
spongiformen Enzephalopathie: 133°C - 3 bar - 20 Minuten;
ersetzt durch 1999/534 (Aufnahme der
Verarbeitungsbedingungen für Talg).
Entscheidung 98/256 16. März 1998 (teilweise Aufhebung
des VK-Embargos - ECHS)
Erste Änderung zum VK-Embargo:
Verstärkung der Kontrollen und erste Maßnahmen zur
Aufhebung des Verbots gemäß ECHS-Regelung (Export Certified
Herds Scheme = Freigabe von Herden für die Ausfuhr) für
Nordirland.
Entscheidung 98/272 23. April 1998 (epidemiologische
Überwachung auf TSE)
Regelt die epidemiologische Überwachung
auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE).
Abgeändert durch 2000/374: Einführung von Schnelltests
(siehe unten).
Entscheidung 98/653 18. Nov. 1998
(Portugal-Embargo)
Verbot des Versands von Rindern und
Rindererzeugnissen aus Portugal.
Entscheidung 98/692 25. Nov. 1998 (teilweise Aufhebung
des VK-Embargos - DBES)
Zweite Änderung zum VK-Embargo: Annahme
der Grundsätze für den zweiten Schritt zur Aufhebung des
Verbots gemäß DBES-Regelung (Date-Based Export Scheme =
datumsgestützte Ausfuhrregelung); gilt für das gesamte
VK.
Entscheidung 99/514 23. Juni 1999 (Datum, an dem die
Versendung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im
Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung aufgenommen
werden darf.)
Festsetzung des Datums, an dem die
Ausfuhr von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen aus dem
Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten
Ausfuhrregelung (DBES = Date-Based Export Scheme)
aufgenommen werden darf: 1. August 1999.
Entscheidung 2000/374 5. Juni 2000 (Verstärkung der
Überwachung durch Schnelltests)
Verstärkung der epidemiologischen
Überwachung von Rindern auf BSE durch Einführung eines
Überwachungsprogramms ab 1. Januar 2000. Es handelt es sich
dabei um Schlachtkörper-Schnelltests. Die Mitgliedstaaten
werden ein jährlich festzulegendes Überwachungsprogramm an
Stichproben von Tieren durchführen. Insbesondere getestet
werden Tiere, die auf Bauernhöfe verenden, kranke
notgeschlachtete Tiere und Tiere, die
Verhaltensauffälligkeiten und neurologische Störungen
zeigen.
Entscheidung 2000/418 29. Juni 2000 (SRM)
Die Mitgliedstaaten müssen tierisches
Gewebe mit dem höchsten BSE-Risiko (im wesentlichen:
Schädel, Tonsillen, Rückenmark und Ileum) ab dem 1. Oktober
aus der Nahrungsmittel- und Futtermittelkette entfernen.
Für die meisten Fleischimporte aus Drittländern gelten
vergleichbare Auflagen ab dem 1. April 2001, sofern nicht
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse derartiger
Maßnahmen überflüssig machen.
Vorschlag 19. Oktober 2000 (verendete Tiere)
Der Entwurf der Verordnung verfügt den
Ausschluss von verendeten Tieren und Konfiskaten aus der
Futtermittelkette. Als einziges Rohmaterial für die
Herstellung von Tierfuttermitteln wäre dann nur Material
von Tieren zulässig, die aufgrund der Fleischuntersuchung
für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wurden
(gegenwärtig im Stadium des Vorschlags - von der Kommission
verabschiedet am 19. Oktober).
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